Wie viel Homogenität braucht eine gelebte Heterogenität?

Heterogenität

Abstract [en]: How much homogeneity is needed for living up to pluralist heterogeneity?

Talking about globally lived heterogeneity, the concept of one global civil society comes into view. It includes different views and people or stakeholder. Global civil society is a concept serving as a threshold to seemingly increasing global polarization. Not much has been discussed, however, on the need of a common basis to hold together all heterogeneity. We therefore have to ask why we should not include all humans within the idea of a global civil society. In this paper, we explore the thesis that global civil society needs a fundament of homogeneity in order to allow for all its heterogeneity. We find this base in human rights, in a diverse range of interpretations. The following paper argues for some reasons why this conclusion should be drawn and what this means for the use of the concept of one global civil society in scientific research.


Juli 2017

Wie viel Homogenität braucht eine gelebte Heterogenität?

In meinen letzten Beiträgen befasste ich mich mit zunehmender Polarisierung weltweit, respektive einer entsprechenden Wahrnehmung, und deren Bedeutung für die Existenz einer globalen Zivilgesellschaft. Dabei wurden höchst unterschiedliche Perspektiven und Fragestellungen beleuchtet; so die Frage, in wie fern tatsächlich von gelebter Heterogenität geschrieben werden kann und welche Heterogenität dabei positiv bewertet wird. Hier soll die Perspektive nun in einem gewissen Sinne gewechselt werden und vielmehr nach der Notwendigkeit von Homogenität für eine gelebte Heterogenität als Gegenpol von Polarisierungen gefragt werden. Bisher wurde das Bild einer in Heterogenität ver- einigten globalen Zivilgesellschaft gezeichnet, als Gegensatz scheinbar sich verbreitender Polarisierung, die sogar ihre eigenen Antipoden inkludieren kann. Doch lässt dies die Frage aufscheinen, was dann noch verbindet oder eine Einheit darstellt? Wenn selbst jene, die eine globale Zivilgesellschaft negieren oder in ihrer Wirkungsweise zu reduzieren suchen, auf die eine oder andere Art Teil einer globalen Zivilgesellschaft sind, und sei es als Kontrastfolien, welche Basis und reale Bedeutung hat dann noch eine globale Zivilgesellschaft?

Die Gleichung kann dabei nicht sein Menschheit = globale Zivilgesellschaft. Dies zeigt sich schon in der vorsichtigen Formulierung, dass bestimmte Gruppen oder Menschen vielleicht nur als Kontrastfolie zur globalen Zivilgesellschaft gehören. Damit sind sie de facto eben nicht Teil dieser, sondern stehen dieser gegenüber und stärken sie durch ihrAgieren und Kommunizieren. Sie sind nur insofern „Teil“, als dass eine globale Zivilgesellschaft entsprechende Akteur*innen nicht negieren oder ignorieren kann, sondern mit diesen umgehen muss.

Doch wo sind dann die Grenzen, wer bestimmt was Teil einer globalen Zivilgesellschaft ist und was nicht? Anders gefragt, wie viel Homogenität braucht eine globale Zivilgesellschaft, die sich auch die Bewahrung von gelebter Heterogenität zum Ziel gesetzt hat? Dazu zunächst einige eher theoretische Überlegungen, bevor diese konkret angewendet werden.

Zunächst, und als Basis für alle weiteren Überlegungen, gilt es herauszustellen, dass eine globale Zivilgesellschaft kein starres und fixes Konzept ist, es umfasst keine klar umrissene Entität. Vielmehr ist die globale Zivilgesellschaft eine offene und dynamische Entität, die sich situativ materialisiert und zeigt, in unterschiedlichen Ausprägungen und auch Zielausrichtungen. Verbünden sich Akteur*innen aus Staaten, die vom Klimawandel bedroht sind, kann dies als Ausweis globaler Zivilgesellschaft verstanden werden, aber auch, wenn sich globale Skeptiker*innen des Klimawandels treffen oder vernetzen. Gleiches gilt beispielsweise für Akteur*innen, die den Walfang gutheißen, etwa als kulturellen Wert, und jene, die diesen vollständig zu unterbinden suchen. Eine globale Zivilgesellschaft lässt sich nicht thematisch begrenzen. Sie lässt sich aber auch nicht über Eigen- schaften ihrer Akteur*innen begrenzen. Arme wie Reiche, die unterschiedlichsten Religionen, Ethnizitäten oder Bildungshintergründe finden sich in der globalen Zivilgesellschaft. Gerade dafür steht die gelebte Heterogenität, welche in der globalen Zivilgesellschaft aufgeht und von dieser bewahrt werden soll.

Im letzten Beitrag an dieser Stelle wurde aber auf die Problematik hingewiesen, dass es positiv wie negativ konnotierte Heterogenität gibt, mit unterschiedlicher Füllung beider Wertungskategorien. Dies bedeutet, dass nicht jede Heterogenität als von allen durch eine globale Zivilgesellschaft zu bewahren gedeutet wird. Dieser Erkenntnis folgend muss die Frage gestellt werden, welcher Homogenität eine in einer globalen Zivilgesellschaft gelebte Heterogenität bedarf. Diesbezüglich vertritt dieser Beitrag eine sehr klare These: Es bedarf gewissen fundamentalen Rechtsnormen und Wertvorstellungen als homogene Grundlage, auf denen eine gelebte Heterogenität in Form einer sich Polarisierungen gegenüberstellende globale Zivilgesellschaft aufbauen muss. Faktisch folgt diesem, dass jene Akteur*innen oder Vorstellungen, welche dieses homogene Fundament missachten oder negieren, eben kein Teil einer globalen Zivilgesellschaft sein können. Heterogenität bedarf demnach einer Grundlage, einer Basis die verbindet und eine gewisse Einheit darstellt. Fundamental sind dies Menschenrechte und damit verbundene Wertvorstellungen, so die leitende These dieses Beitrages.

Dies mag nun sehr eurooder westzentristisch anmuten, sind Menschenrechte nicht ein westliches Konzept, welches andere kulturellen Vorstellungen gar negiert und damit eine Homogenität verordnet? So ganz falsch ist dieser Einwand nicht. Sicherlich sind Menschenrechte in ihrem modernen Verständnis zunächst ein westliches Unternehmen gewesen. Doch wurden sich Menschenrechte als Konzept auch global angeeignet und dem folgend modifiziert. Nicht überall herrscht dasselbe Verständnis von Menschenrechten vor, in Afrika oder Asien sind beispielsweise eigene Kataloge entstanden, die unter anderem deutlicher die Verbindung von Rechten und Pflichten betonen. Dem folgend gibt es auch im Bereich der Menschenrechte eine gelebte und bewusst gepflegte Heterogenität. Menschenrechte sind nicht gleich Menschenrechte, aber doch treibt alle unterschiedlichen Ausdeutungen und Kataloge dieser Rechte ein gemeinsames Verständnis voran, gemeinsame basale Wertvorstellungen. Dazu gehört, dass allen Menschen als Menschen grundsätzliche Rechte zukommen wie ein Recht auf Leben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, jene Akteur*innen, die anderen etwa ihr Recht auf Leben absprechen, können nicht als Teil einer globalen Zivilgesellschaft auf Basis der Menschenrechte gedeutet werden. Um dies konkreter zu machen, soll sich hier am ersten Artikel der Allgemeinen Erklärungder Menschenrechte von 1948 orientiert werden. Darin heißt es: „Alle Menschen sind freiund gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabtund sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ (Vereinte Nationen. Generalversammlung 1948)

Damit ist Rassismus, wie er im vorherigen Beitrag als fortdauernd beschrieben wurde, ein Verstoß gegen diesen Artikel, negiert er doch nicht nur die Gleichheit an Würde und Rechten, sondern rechtfertigt auch einen Umgang der Ungleichheit. Historisch können damit Proponent*innen der Apartheid in Südafrika keineswegs als Teil einer globalen Zivilgesellschaft eingeordnet werden, Gegner*innen des Regimes jedoch sehr wohl. Eine solche Scheidung ist aber keineswegs stets so einfach wie im historischen Bezug auf Südafrika. Hier ist darauf zu verweisen, dass es bei all solchen Scheidungen Grauzonen gibt, etwa bei dem definitorischen Ausschluss von organisierter Kriminalität aus globaler Zivilgesellschaft, wie ich und andere bereits herausstellten. Diese Grauzonen gilt es zu beachten und auch noch weiter zu untersuchen. Doch ist der Fokus hier auf das generelle Scheidungskriterium gerichtet, nicht dessen mangelnde Trefflichkeit in Grauzonen – diese Thematik bedürfte eines weiteren Beitrages, kann aber auch auf bereits bestehende Beiträge dazu von mir und anderen Autor*innen aufbauen. Doch auch bezüglich des generellen Scheidungskriteriums herrscht Diskursivität und nicht verbreitete Einigkeit. Was als Rassismus, aber auch was als Verletzung grundlegender Rechte zu deuten ist, wird diskursiv betrachtet. Während einige unter „gleich an Würde und Rechten“ verstehen, dass es eines globalen Mindestlohns braucht und einer mindestens bedingten Grundsicherung aller, widerspricht für andere eine massive globale Ungleichheit keineswegs diesem ersten Artikel der Menschenrechtserklärung. Deren Meinung nach ist existente Ungleichheit keineswegs ein Anzeichen der Negation gleicher Chancen im Sinne gleicher Rechte und Würde. Dieses Beispiel zeugt von der Komplikation klarer Schnitte, ist aber auch wiederum ein Ausweis der die globale Zivilgesellschaft vorantreibenden Heterogenität, etwa an Meinungen. Und auch ein solches Beispiel negiert eben nicht, dass es doch klare Abgrenzungen gibt – jene Menschen, die anderen Menschen das Menschsein oder das Leben absprechen, sind definitiv kein Teil einer globalen Zivilgesellschaft. Diese Position befindet sich außerhalb von Grauzonen, so hier die These. In anderen Fällen sind diskursive Aushandlungen jedoch eine stetige Notwendigkeit. Um die eine globale Zivilgesellschaft offen und dynamisch zu halten, und nicht zu einem Pol gegenüber anderen „Zivilgesellschaften“ werden zu lassen, gilt es diese Unabgeschlossenheitund innere Zwistigkeit nicht nur zu akzeptieren, sondern auch als diskursive Grundlage zu bejahen. So sind Umweltschützer*innen mit Proponent*innen einer Priorität der industriellen Fortentwicklung, auch auf Kosten der Umwelt, in diesem Konzept vereinigt, solange sie die Existenz und grundlegenden Rechte der anderen Seite nicht negieren. Dies erlaubt Meinungspluralismus, welcher zugleich Polarisierungen verhindert, indem stets eine gemeinsame Grundlage bewahrt und bejaht wird. Auch ist hier wieder die Situativität globaler Zivilgesellschaft zu betonen, sie materialisiert sich divers und über Zeiten dynamisch, gerade dies macht ihre Stärke und ihr Wesen aus.

Die größte Gefahr einer gelebten Heterogenität im Sinne eines Abdriftens in eine gelebte Polarisierung ist dem folgend eine Aufgabe der gemeinsamen Grundlage. Wenn Heterogenität soweit geht, jegliche Homogenität, beispielsweise von Menschen oder auch von Lebewesen, zu negieren, kann von einer globalen Zivilgesellschaft auf Basis gelebter Heterogenität nicht mehr geschrieben werden. Diese Feststellung mag nun sehr theoretisch und konstruiert klingen, hat aber ganz reale Auswirkungen. Jene sollen mit einem Blick auf Lateinamerika ausgeführt werden.

Viele Beispiele fallen einem diesbezüglich ein, bei denen zu fragen ist, ob nicht eine gemeinsame Grundlage verlassen wurde, ob in diesem oder jenen konkreten Fall nicht die Basis einer globalen Zivilgesellschaft negiert wird. Dies reicht von der Kontrolle der Kommunikation, die grundlegende Vernetzungen erst ermöglicht, zur Frage von kulturellen und Minderheitenrechten, etwa indigener Gruppen. Hier soll jedoch plastischer auf die Akzeptanz von Heterogenität bei einer grundlegenden Beachtung einer homogenen Grundlage in Form von Rechten und Werten aller eingegangen werden. Dies umfasst die Rechte von Homosexuellen oder anderen LGTBI*, aber auch gerade von politisch Andersdenkenden. Hier zeigen sich tatsächlich fundamentale Grenzen einer gelebten Heterogenität. Wird nur auf Verfassungen als Grundlage geschaut, dürfte dies gar keine Frage sein. Im letzten Beitrag wurde auf die neue Verfassung von Mexiko-Stadt verwiesen, die weitreichende Rechte und eine positive Bewertung gelebter Heterogenität kennt, aber beispielsweise auch die Verfassung Ecuadors garantiert nicht nur ein Recht auf Gesundheit oder freie Meinungsäußerung, sondern auch die Gleichheit aller Geschlechter, Ethnien oder kulturellen Identitäten. In solchen Verfassungen zeigt sich das Verständnis einer Sicherung von gelebter Heterogenität durch eine Basis in Homogenität, grundlegende geteilte Rechte, in einem Staat im Rahmen einer Verfassung, durch internationale Verflechtungen aber auch darüber hinaus. Doch dies bedeutet keineswegs, dass dies in der Praxis eine vergleichbare Bedeutung hat. So nehmen große Teile der globalen Medienöffentlichkeit sich derzeit in immer mehr Ländern der Situation von Journalist*innen in Lateinamerika, gerade in Mexiko an. Immer mehr fordern einen besseren internationalen Schutz, mehr Unterstützung der UN, aber auch mehr diesbezügliche zivilgesellschaftliche Aktivitäten. Journalist*innen in Lateinamerika stehen dabei exemplarisch für die tatsächliche Gefahr, der Menschen ausgesetzt sind, denen jene grundlegende Basis an Rechten abgesprochen wird. Und dies umfasst durchaus auch staatliche Repressionen. Journalist*innen sind dabei nicht nur ein Beispiel für die tatsächliche Gefährdung einer wirkungsvollen rechtlichen Basis, sondern auch für globale Vernetzung und zivilgesellschaftliche Aktivität, welche auf Meinungspluralität aufgebaut sind. Der Schutz von Journalist*innen ist nicht jener einer Meinung, sondern von gelebter Heterogenität als Grundlage einer globalen Zivilgesellschaft. Gegen einzelne Journalist*innen kann durchaus opponiert werden, und es ist auch zu diskutieren, in wie fern bestimmte Meinungen begrenzt werden können oder sollten, so beispielsweise jene, die eine gelebte Heterogenität anderen absprechen. Doch dies kann nicht ihre grundsätzliche Bewertung als Menschen mit Rechten und Würde negieren. Dies ist eine Trennlinie, die deutlich und eben nicht diskursiv ist, diese Trennlinie ist außerhalb von Grauzonen, so die hier gefolgte These. Der hier vertretenden These der homogenen Grundlage gelebter Heterogenität in Form von Menschenrechten folgend, ist die Ermordung von Journalist*innen definitiv eine Grenzüberschreitung heraus aus jeglichem Konzept globaler Zivilgesellschaft. Eine wichtige Einschränkung beziehungsweise Unterscheidung ist hierbei jedoch vorzunehmen: Diese Feststellung gilt für einen Mord aufgrund der Meinung und Tätigkeit der anderen Person, die aktive Negation eines Rechts auf Leben der anderen Person, nicht aber grundsätzlich für einen Mord oder einen Tötungsakt aufgrund anderer Beweggründe. Bei diesen wird sich wieder in das Zwielicht der Diskursivität begeben, ab wann Grenzen überschritten werden. Fragen dabei sind, scheidet jeder Mord die mordende Person von einer globalen Zivilgesellschaft und welcher Morddefinition sollte dabei gefolgt werden? Dies sind jedoch Fragen, die hier nur Erwähnung finden können, keine Beantwortung. Doch weisen auch diese auf Scheidungsproblematiken hin, die etwa bezüglich der Fragen wie und ob Mord generell aus einer globalen Zivilgesellschaft ausschließt, eines weiteren Beitrags zu dieser Thematik bedürften. Es deuten sich hier vergleichbare Herausforderungen an wie bezüglich der Trennung von globaler Zivilgesellschaft und organisierter Kriminalität – eine Scheidung die in der Realität an ihre Grenzen der Trennschärfe kommt, wie ich an anderer Stelle und andere Autor*innen ebenso bereits herausstellten. Trennschärfe außerhalb von Grauzonen ist stets nur begrenzt zu erreichen und muss sich stetigen Hinterfragungen stellen, bedarf stetiger Aktualisierung. Doch gibt es sie, wie in den aller meisten Fällen die Negation des Lebensrechts anderer Menschen aufgrund anderer Vorstellungen. Jedoch, auch diese Formulierung verrät, selbst dabei sind minimale Grauzonen nicht auszuschließen, nur klare Konstrukte, explizite oder extreme Fälle lassen deutliche Scheidungen zu. Solche allerdings sind möglich und notwendig als homogene Grundlage wie hier als These diskutiert wird.

Diese vorgebrachten Einschränkungen negieren aber nicht die grundlegende Erkenntnis dieses Beitrages. Ganz deutlich wurde gezeigt, dass gelebte Heterogenität als Grundlage einer globalen Zivilgesellschaft Grenzen der Heterogenität kennen muss. Dies bedeutet nicht Meinungen oder Menschen als definierte Gruppen per se auszuschließen, sondern in einem positiven Sinne eine Grundlage der Verbundenheit zu schaffen. Tatsächlich ist dies im Rahmen von Staaten, aber auch internationalem politischen Agieren, auf dem Papier die normative Praxis. Erlebte Wirklichkeiten scheiden sich davon jedoch immer wieder. Gleichfalls fehlt eine ähnliche Grundlage für eine globale Zivilgesellschaft, auch auf dem Papier. Daher hängt sich diese, dies ist als These dieses Beitrages zu unterstreichen, an existente homogenisierende internationale Grundlagen an, zentral an internationale Abkommen. Dabei spielen Menschenrechte und verbundene Abkommen über grundlegende geteilte Wertvorstellungen eine zentrale Rolle – so die leitende These dieses Beitrages. Heterogenität als lebendige Realität wird geschützt durch eine homogene Basis. Die Stärke dieser Basis ist dabei, dass sie eine dynamische Basis ist, Interpretationen und Auslegungen, ja Diskurse über die inhaltliche Füllung erlaubt. Erst so kann dies eine Basis für gelebte Heterogenität werden, dieses Charakteristikum macht Menschenrechte für eine globale Zivilgesellschaft, welche sich gelebter Heterogenität auf der Basis grundsätzlich gleicher Rechte und Werte verschrieben hat, prädestiniert als Grundpfeiler, als homogene Basis. Dies ist die zentrale These, die hier ausgeführt wurde. Zugleich ist dieses Charakteristikum aber auch Grundlage realer Fragilität und einer gewissen realen Schwäche von Menschenrechten als homogene Basis. Einerseits gilt, ohne allseits anerkannte höchste Autorität bezüglich Menschenrechten muss zunächst jede Sichtweise hinterfragt werden, so scheinbar offensiv sie auch Menschenrechten widersprechen mag. Doch erlaubt erst dies auch jenen eine Stimme zu entwickeln, die sonst nicht die Macht oder den notwendigen Zugang hätten. Andererseits macht diese reale Fragilität es notwendig stets und immer wieder Auslegungen diskursiv zu hinterfragen und klar und aktiv jene Kräfte als außerhalb einer globalen Zivilgesellschaft zu setzen, die in aller Deutlichkeit diese gemeinsame Grundlage negieren. Dies erklärt beispielsweise globale zivilgesellschaftliche Bemühungen zur Unterbindung der gezielten Ermordung von Journalist*innen. Diese Bemühungen sind dabei nicht ohne Wirkungsmacht, gerade Versuche öffentliche Stellen oder Akteur*innen mit diesen Morden zu verbinden. Außerhalb eines globalen Konsens der Menschenrechte zu stehen hat nicht nur zivilgesellschaftliche, sondern auch realpolitische Folgen. Ein solcher Vorwurf hat demnach deutliche zivilgesellschaftliche Macht. Jedoch sind einige Felder in diesem Beitrag notwendigerweise offen geblieben. Gerade Fragen wie weit ein Recht auf Meinungsfreiheit oder eine Gleichheit vor dem Gesetz reichen, sind umstritten, auch innerhalb einer globalen Zivilgesellschaft. Fragen wie jene, ob Menschen, die anderen eine freie Wahl ihres Geschlechts negieren, oder solche, die die Shoah leugnen, Teil einer globalen Zivilgesellschaft sein können, oder aber die homogene Grundlage bereits verlassen haben, sind umstritten. Es gilt aber auch zu hinterfragen und an Praxisbeispielen festzumachen, ob beispielsweise ein Einschränkung der Kommunikation, und eine solche kann bereits durch die angekündigte oder vermutete Überwachung der Kommunikation gegeben sein, nicht Pluralität und Heterogenität in ihrer Gelebtheit behindern, ergo eine globale Zivilgesellschaft, und gegen deren homogene Grundlage verstoßen. Demnach wären entsprechende Akteur*innen außerhalb einer globalen Zivilgesellschaft zu verorten – dies gilt es zu diskutieren und empirisch zu prüfen. Dafür stellen jene vor allem theoretischen Überlegungen dieses Beitrages die Grundlage dar, eine entsprechende konkrete Untersuchung bedarf aber eines neuen Beitrages.

AUSWAHLBIBLIOGRAPHIE

Zu Menschenrechten:
African Commission on Human and People’s Rights (1986): African (Banjul) Charter on Human and Peoples’ Rights, online in: http://www.achpr.org/files/instruments/achpr/banjul_charter.pdf (letzter Zugriff: 23.06.2017).


Asian Human Rights Commission / Asian Legal Resource Centre (1998): Asian Human Rights Charter. A People’s Charter, online in: http://www.refworld.org/pdfid/452678304.pdf (letzter Zugriff: 23.06.2017).


Genisis (Institute for Social Innovation and Impact Strategies) (2015): Globaler Mindestlohn. Eine sozial- und wirtschaftspolitische Innovation als Basis einer gobalen ökosozialen Marktwirtschaft, online in: http://www.genisis-institute.org/think- tank/globaler-mindestlohn.html (letzter Zugriff: 23.06.2017).


Samuel Moyn (2015): Do Humann Rights Increase Inequality (The Chronicle of Higher Education), online in: http://www.chronicle.com/article/Do-Human-Rights- Increase/230297 (letzter Zugriff: 23.06.2017).


Vereinte Nationen. Generalversammlung (1948): Resolution der Generalversammlung 217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, online in: http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf (letzter Zugriff: 23.06.2017).

Zu Grauzonen:


Ulrich Hemel (2014): Die Zukunft der globalen Zivilgesellschaft, online in: http://institut- fuer-sozialstrategie.de/wp- content/uploads/2015/07/gz_ifs_hemel_zukunft_globale_zivilgesellschaft.pdf (letzter Zugriff: 02.07.2017).


Mario Faust-Scalisi (2015): Grenzen der Zivilgesellschaft. Definitionsherausforderungen in Grenzregionen, online in: http://institut-fuer-sozialstrategie.de/wp- content/uploads/2015/07/gz_ifs_faust-scalisi_grenzen.pdf (letzter Zugriff: 02.07.2017).

Zu Journalismus und Lateinamerika:


Azam Ahmed (2017): ’Es muy fácil matar periodistas’: La crisis de la libertad de ex- presión en México (The New York Times), online in: https://www.nytimes.com/es/2017/04/29/matar-periodistas-mexico-veracruz/ (letzter Zugriff: 23.06.2017).

Committee to Protect Journalists (2017): Sin Excusa. Gregorio Jiménez de la Cruz: Si- lenciado por un acto de barbarie, online in: https://cpj.org/es/2017/05/sin-excusa- gregorio-jimenez.php (letzter Zugriff: 23.06.2017).


Gobierno de la Ciudad de México (2017): Constitución / CDMX. Espacio de encuentro, online in: http://www.constitucion.cdmx.gob.mx (letzter Zugriff: 23.06.2017). Organization of American States (2011): Constitución de la Republica del Ecaudor 2008, online in: http://www.oas.org/juridico/pdfs/mesicic4_ecu_const.PDF (letzter Zugriff: 23.06.2017)

UN News Centre (2015): Christiane Amanpour named UNESCO Goodwill Ambassador for Freedom of Expression, online in: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=50727#.WUzvSMb5y2w (letzter Zugriff: 23.06.2017).


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