Minderheitenrechte als „verzichtbarer Luxus“ oder notwendiger Mindeststandard gesellschaftlichen Zusammenlebens?

Abstract (DE): Minderheitenrechte werden immer wieder kontrovers diskutiert. Gerade jene Gruppen, die bisher systemisch oder strukturell privilegiert sind, zeigen eine große Abwehr gegen Minderheitenrechte entlang von Erzählungen, immer mehr Gruppen seien Minderheiten oder sie selbst seien die „neuen Minderheiten“. Minderheitenrechte sind jedoch zentraler Bestandteil demokratischer Gesellschaften, und die Idee eines „zu viel“ zeigt eher ein hochproblematisches Rechtsverständnis. Es gibt Minderheiten, die keine Minderheitenrechte für sich reklamieren können, andere bedürfen hingegen Minderheitenrechten qua ihrer Menschenrechte und deren grundlegenden Schutz. Dem folgend muss sich Narrativen etwa eines „zu viel“ entgegengestellt werden. All diese Zusammenhänge diskutiert der Beitrag und erklärt so, warum Minderheitenrechte niemals ein „verzichtbarer Luxus“ sein können.
Abstract (ENG): Minority rights are repeatedly the subject of controversial debates. It is most often those groups that have enjoyed systemic or structural privileges to date that show great resistance to minority rights, arguing that more and more groups are becoming minorities or that they themselves are the “new minorities.” However, minority rights are a central component of democratic societies, and the idea of “too much” reveals a highly problematic understanding of the law. There are minorities who cannot claim minority rights for themselves, while others require minority rights by virtue of their human rights and the fundamental protection they afford. Accordingly, narratives such as “too much” must be countered. This article discusses all these issues and explains why minority rights can never be a “disposable luxury.”
Minderheitenrechte werden gerne als etwas „großzügig Gewährtes“, als eine Art „Sonderbehandlung“ erzählt, und damit auch als etwas Verzichtbares und Ab-erkennbares. Gerne werden dabei „rhetorische“ Fragen gestellt entlang eines „wie viel ist zu viel?“ oder eines „werden eigentlich nur noch Minderheiten geschützt?“. Dies kann höchst unterschiedlichen Strategien folgen:
Medial verbreitet sind dabei Erzählungen, die eine Gefahr für eine konstruierte Mehrheit, die gerne gar nicht benannt oder näher beschrieben wird, ausmachen, darin, dass eine bisherige Minderheit zur Mehrheit werde. Besonders folgt dies drei Logiken, neben weiteren anderen: erstens so genannter „Islamisierung“, dass so erzählte „Deutsche“, hier als weiß und nicht-muslimisch konstruierte Deutsche, eine Minderheit werden könnten, zweitens, dass alle so erzählten Männer „Frauen“ oder zumindest „Nicht-Männer“ werden müssten oder sich so verhalten müssten, und drittens, dass es Unterschiede in Reproduktionsquoten gäbe, die ersteres bedingen und durch zweites bedingt seien. Anekdotische Evidenz hilft dabei gerne, etwa in der BILD-Zeitung bei Überschriften wie „Kinder konvertieren aus Angst zum Islam“ (Schneider, 23.04.2024).
Oftmals jedoch wird deutlich über solch vermeintliche konkrete Gefahren hinaus gegangen. Vielmehr wird gerade in Foren eine ausgemachte allgemeine Gefahr gemalt beziehungsweise konstruiert, etwa entlang von Verschwörungserzählungen wie dem „Großen Austausch“, der gezielten „Islamisierung“ Europas durch Einwanderung. Hier vermischen sich Rassismus und Sexismus – eine große zugeschriebene Fertilität von Einwandernden gegenüber deren Mangel bei so erzählten, also entsprechend konstruierten „Deutschen“, gerade „deutschen Frauen“. Diese Erzählung gibt es schon länger, und als „Gefahr“ steht diese ebenfalls schon lange im Fokus (z.B. Stern, 2018), die Reichweite solcher Erzählungen und deren Wirkung haben sich nach verbreiteten Wahrnehmungen aber nochmals erhöht (Kutscher, 2023).
Und dies alles erfolgt in einer intersektionalen Verbindung von Diskriminierungsachsen respektive Privilegierungserwartungen. In diesem Kontext zeigen sich neben Rassismus Sexismus und Antifeminismus zentral. Verschwörungserzählungen wie der „Große Austausch“ brauchen nicht nur das rassistisch-sexistische Narrativ besonders fertiler „Muslim*innen“, sondern eben auch Narrative wie einen vermeintlichen „Gender-Wahn“, der erst erklärt, warum „deutsche Frauen“ „nicht genug“ Kinder bekämen (Hark & Villa, 2015). Dem setzt eine faschistische Partei wie die AfD nicht nur Parolen wie „Neue Deutsche? – machen wir selbst“ (AfD, 2017) entgegen. Entlang dieser Linie funktionieren auch Bewegungen des Maskulinismus als klare Absage an Forderungen nach Gleichberechtigung und Minderheitenschutz. Gewissermaßen als Abwehrkampf des Patriarchats wird zu begründen versucht, warum eine nicht-männlich-konstruierte Herrschaft und ein nicht-männlich konstruiertes Machtverständnis „schädlich“ wären. Dem entgegen stehende Minderheitenrechte, gerade auch von nicht-binären oder anderen queeren Personen, werden dabei aktiv negiert. Durch die Umkehrung der Zuschreibung „bedrohte Minderheit“ – hier nun so gezeichnete „Männer“ – werden Minderheitenrechte gegen jene vorgebracht und gefordert, für deren Minderheitenrechte bisher gekämpft wurde, etwa LGBTIQ+ (Kemper, 2011). Die komplexe Verbindung zwischen numerischer Minderheit und doch vorhandener überproportionaler Macht, nicht nur bei so konstruierten Männern, sondern etwa auch entlang von Klassismus, wird gerade nicht nachvollzogen, und stattdessen eine Art gefühlte Minderheitenposition im Sinne der Herausforderung Macht abzugeben in Stellung gebracht.
All diese Phänomene sind dabei keineswegs unbekannt oder untererforscht. Gleiches gilt für die intersektionale Verbindung dieser, so diese auch nicht stets im Fokus steht, wenn die Bedrohung von Minderheitenrechten betrachtet wird. Gerade das Risiko des Ausspielens eines Minderheitenrechts gegen ein anderes ist dabei als Gefahr zu markieren, nicht nur weil es Minderheitenschutz gibt, dem mehr in einer Gesamtbevölkerung zustimmen als anderem. Gerne vorgebracht wird dabei mit Bezug auf Deutschland, dass der Schutz von sogenannten Minderheitensprachen durchaus von vielen begrüßt wird, schon Parkplätze für Menschen mit Behinderung aber deutlichere Ablehnung erfahren (Jeske, 2023). Noch gravierender zeigt sich der Mechanismus aber, wenn beispielsweise Frauenrechte gegen Muslim*innen vorgebracht werden, und so eine „Befreiung von Frauen“ Anti-muslimischen Rassismus rechtfertigt (Götz, 2019), oder aber der Schutz von Räumen für so gefasste Frauen Trans-Frauen und ihren Rechten entgegengestellt wird (Schwarzer, 2023). Beide Mechanismen haben am Ende aber nur eine Wirkung, sie schützen den Status Quo oder bestehende Machtverhältnisse, so etwa eine weiße Vorherrschaft und das Patriarchat. Und wieder mal ist der Mechanismus nur, Schwache gegen Schwächere auszuspielen.
Dies erklärt die Gefährdungslage, warum immer deutlicher gewarnt wird, dass der Schutz von Minderheitenrechten nicht gesichert sei. Dies erklärt aber noch nicht, warum Minderheitenrechte denn schützenswert seien. Denn dies könnte zunächst einmal angezweifelt werden, wie etwa von Männern der Manosphäre (im Internet organisierte Männergruppen, die männliche Dominanz propagieren) in Bezug auf „Frauenrechte“. Es gibt dazu viele, ausdifferenzierte, sehr spezifische oder auch breite Ausführungen. Und keineswegs sollen all diese hier nun zusammengefasst und zusammengebracht werden. Ganz generell aber ist Minderheitenschutz ein notwendiges Instrument jeglicher Demokratie. Eine Demokratie purer Mehrheitsentscheidungen diskriminiert im Namen einer vermeintlichen „Demokratie“, sie stellt ein autoritäres Diktat dar, eine Herrschaft über andere, ohne deren Schutz. Grundsätzlich verlangen bereits grundlegende Menschenrechte nach Minderheitenschutz, um eben jene Rechte zu schützen und abzusichern, die allen als Menschen zukommen. Nur wenn alle Menschen in einer Gesellschaft gleichermaßen als Menschen geschützt sind, ist die Grundlage für eine funktionsfähige Demokratie gegeben. Und dies ist kein Automatismus, sondern spezifische Notwendigkeiten und Bedürfnisse müssen aktiv berücksichtig werden, so etwa körperliche Fähigkeiten, um eine Teilhabe aller zu gewährleisten (Jeske, 2023; Krugmann, 2004). Diesem versucht das Grundgesetz etwa durch Artikel 1 und insbesondere Artikel 3 nachzukommen, welcher durch ein erweitertes Bewusstsein der Herausforderungen über die Jahre Änderungen und Erweiterungen erfuhr. Zugleich werden weitere Ergänzungen gefordert. Außerdem gelten in Deutschland aber weitere Rechte und Rahmenvereinbarungen zum Minderheitenschutz (Bundesministeriums des Inneren, 2025).
Dem gegenüber steht eine ebenfalls bereits seit Jahren bestehende Debatte über Grenzen von Minderheitenschutz und Minderheitenrechten. Dies erfolgt in Teilen sehr sachlich und differenziert, immer wieder aber auch plakativ und entlang anekdotischer Evidenz und pseudo-rhetorischer Fragen, etwas ob ethnischer Minderheitenschutz beispielsweise Frauenrechte aushebeln dürfte – so ob etwa Kinderehen anerkannt werden müssten, wenn diese religiös begründet seien oder auch Doppelehen. Entlang solcher „Fragen“ zeigt sich, dass es keine einfachen Antworten gibt. Dies darf und soll nicht heißen, dass etwa Kinder- oder Doppelehen nicht rechtlich höchst problematisch und abzulehnen sind, sondern, dass Abwägungen komplex und in der Praxis kompliziert seien können, auch im Rahmen individueller Schutzansprüche. Nicht immer wird mit entsprechender Differenzierung dazu berichtet (Heidenreich & Janisch, 2016). Dies weist aber bereits darauf hin, dass es Grenzen und Abwägungen bei Minderheitenrechten gibt, spätestens mit Bezug auf individuelle Menschenrechte.
Sehr oft wird daraus jedoch nicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung abgeleitet, sondern eine Art allgemeine Problematik von Minderheitenrechten. Der Weg von dort zur Hinterfragung von Minderheitenrechten an sich und zur Deklaration, diese seien „sowieso“ nur „großzügig“ von einer Mehrheit gewährt, ist oftmals ein nicht allzu langer. Dies widerspricht fundamental unter anderem dem Grundgesetz, gerade Artikel 1 und 3, aber dies ist bei solcher Argumentation eher nebensächlich. Denn in der Tat stehen sich immer wieder Rechte in Abwägung gegenüber. Auch zentrale Menschenrechte kennen Grenzen. Es gibt etwa Menschenrechte auf Versammlungsfreiheit oder auf Eigentum, aber auch auf Freiheit und Sicherheit. Und diese können sich gegenüberstehen. Auch deshalb gibt es Rechtswege, um feststellen zu lassen, ob die konkrete Abwägung rechtmäßig erfolgte. Aber eine solche Abwägung führt nicht dazu, dass große Teile einer Bevölkerung diese Menschenrechte an sich in Zweifel ziehen, so dies auch immer wieder diskutiert wird (Lohmann, 2009). Dies ist in Bezug auf Minderheitenrechte anders.
Dahinter steckt auch eine problematische Annahme von Universalismus (auch Lohmann, 2009). Universelle Rechte meinen eben nicht, dass keine Abwägungen notwendig sind. Ein Recht auf Freiheit, wie in Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, meint keine Freiheit über alles andere – dann wäre dies nur die Freiheit einer einzelnen Personen -, sondern ein Recht auf Freiheit als Mensch, wobei auf der Grundlage, dass alle Menschen gleich sind, dessen Aktualisierung sich unterschiedlich gestalten kann, entlang des Ziels größtmöglicher Freiheit. Gerade dieser Gegensatz eigener Rechte und Rechtsansprüche gegenüber anderen Rechten und Rechtsansprüchen wird jedoch oftmals als Grund ausgemacht, warum es überhaupt zu den aktuellen Diskursen über Minderheitenrechte kommt. Denn bisher gab und gibt es in allen Gesellschaften Gruppen, die eine stärkere rechtliche Position haben, etwa durch systemischen und strukturellen Rassismus und Sexismus. Damit aber eben alle als Menschen gleiche Rechte haben können, bedarf es Minderheitenschutz, etwa spezielle Rechte jene zu stützen oder zu fördern, die durch Systeme und Strukturen benachteiligt werden. Ganz plakativ bedarf eine Person im Rollstuhl anderer Förderung als eine vollständig able-bodied Person. Dafür aber müssen Rechte anderer eingeschränkt werden – etwa durch spezielle Parkplätze. Dies kann als Verlust erzählt werden: Jene zuvor privilegierten müssen Rechte abgeben – Zugänge, Parkplätze oder Repräsentation. Dieser Art der Erzählung folgen Anti-Feminist*innen oder Maskulinist*innen. Dies kann aber auch als Gewinn erzählt werden, als Gewinn für eine Gesellschaft mehr und gerechtere Teilhabe zuzulassen, grundlegende Rechte für alle zu sichern, und vieles mehr.
Erstere Erzählung verdeckt die Notwendigkeit von Minderheitenschutz hinter dem Deckmantel etwa des „verzichtbaren Luxus“, gerade weil zentrale Erzählende selber durch entsprechenden Schutz nichts individuell und subjektiv direkt „gewinnen“. Dem muss etwas entgegengehalten werden, eine gesellschaftliche Sicht, aber auch Erzählungen zu individueller und kollektiver Betroffenheit durch bisher nicht ausreichenden Minderheitenschutz. Dazu muss es auch gehören, Grenzen von Minderheitenrechten aktiv anzusprechen, als allgemeine Funktion von Rechten, und eben nicht als spezifische Eigenschaft dieser Rechte. Und dazu gehört auch nie zuzulassen, ein Recht gegen das andere auszuspielen, ein Minderheitenrecht als dem anderen stets überlegen zu zeichnen. Individuell sind die Bedürfnisse unterschiedlich, gesellschaftlich braucht es Abwägungen. Während einige individuell religiöse Minderheitenrechte besonders wichtig finden, andere sprachliche oder wieder andere Frauenrechte als Thema nach vorne stellen, entlang eigener Betroffenheit oder Wertung von Bedeutsamkeit, so sind Minderheitenrechte als solche nur zu verteidigen, wenn sie gemeinsam verteidigt und vorangebracht werden – durchaus im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Interesses an einer demokratischen Gesellschaft. Frage ich also, wo es Grenzen von Minderheitenrechten gibt, so ist die Antwort auf Grenzen gegeben – in der Abwägung zu anderen Rechten. Frage ich allerdings nach Mindeststandards mit Bezug auf Minderheitenrechte, so ist der Mindeststandard hingegen die vollwertige Anerkennung unterschiedlichster Minderheitenrechte. Denn so wie Minderheitenrechte intersektional angegriffen werden, durch eine Rhetorik und Mechanismen von Teile-und-Herrsche, müssen sie auch intersektional verteidigt werden.
Letztlich ist es ein logisches Mehrheitsinteresse Minderheitenrechte zu schützen und zu entwickeln, wenn es Interesse an einem tatsächlich demokratischen Miteinander gibt. Aber nicht nur im Interesse an einer gleichen und freien Gesellschaft, sondern weil eine Mehrheit, beziehungsweise Teile dieser, bezüglich einzelner Attribute auch immer Minderheit ist – etwa non-able-bodied Männer. Minderheiten und ihre Rechte zu schützen, geht damit alle an. Und zugleich ist die Aufgabe von Privilegien doch stets eine Herausforderung und führt zu Gegenwehr. Diesem kann nur begegnet werden, wenn anerkannt wird, dass es ein allgemeines Interesse an Minderheitenrechten in ihrer Breite und Diversität gibt, und eben ein grundsätzliches und universelles Menschenrecht auf Schutz durch das Gesetz, etwa entlang Artikel 7 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Aktiv muss sich dafür Narrativen wie dem eines „verzichtbaren Luxus“ entgegengestellt werden, weder sind solche Rechte verzichtbar noch „Luxus“, sondern existenzielle Grundlage jeder Demokratie und durch Menschenrechte notwendig und begründet. Demnach muß — ihre Verteidigung und Weiterentwicklung, nicht einiger ausgesuchter, sondern von Minderheitenrechten ganz allgemein, Interesse aller sein. Dafür braucht es Solidarität, gerade auch jener bisher durch Sexismus, Ableismus oder Rassismus Privilegierten, und einer Anerkennung intersektionaler Verschränkungen – kurz, der Schutz und die Weiterentwicklung von Minderheitenrechten bedürfen intersektionaler Solidarität (Ciccia & Roggeband, 2021; Tormos-Aponte, 2017) und können niemals enden.
Bibliographie:
- AfD (2017). Neue Deutsche? – Machen wir selbst. https://www.afd.de/wp-content/uploads/2017/07/BTW2017_Plakat_NeueDeutsche_Ansicht_H.pdf.
- Bundesministerium des Inneren (2025). Nationales und internationales Minderheitenrecht. https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/gesellschaftlicher-zusammenhalt/minderheiten/minderheitenrecht/minderheitenrecht-node.html.
- Ciccia, R., & Roggeband, C. (2021). Unpacking intersectional solidarity: dimensions of power in coalitions. European Journal of Politics and Gender, 4(2), 181-198.
- Götz, Eva-Marie (09.05.2019). Das Kopftuch. Symbol der Würde oder Unterdrückung? Deutschlandfunk. https://www.deutschlandfunk.de/das-kopftuch-symbol-der-wuerde-oder-unterdrueckung-100.html.
- Hark, Sabine & Villa, Paula-Irene (2015) (Hrsg.), (Anti-)Genderismus: Sexualität und Geschlecht als Schauplätze aktueller politischer Auseinandersetzungen. Bielefeld: transcript.
- Heidenreich, Ulrike & Janisch, Wolfgang (15.06.2016): Polygamie in Deutschaldn – theoretisch verboten, praktisch oft toleriert. Süddeutsche. https://www.sueddeutsche.de/politik/gesetzesreform-geplant-ehe-zu-dritt-1.3033059.
- Jeske, Ann-Kathrin (26.12.2023). Warum Minderheitenschutz so stark triggert. Deutschlandfunk. https://www.deutschlandfunk.de/minderheitenschutz-demokratie-grundrechte-deutschland-100.html#aufregen.
- Kemper, Andreas (2011). (R)echte Kerle. Zur Kumpanei der MännerRECHTSbewegung. Münster: Unrast.
- Krugmann, Michael (2004). Das Recht der Minderheiten. Legitimation und Grenzen des Minderheitenschutzes. Berlin: Duncker & Humblot.
- Kutscher, Nadja (2023). Das Narrativ vom „großen Austausch“. Rassismus, Sexismus und Antifeminismus im neurechten Untergangsmythos. Bielefeld: transcript.
- Lohmann, Georg (12.10.2009). Universelle Menschenrechte und kulturelle Besonderheiten. BpB. https://www.bpb.de/themen/recht-justiz/dossier-menschenrechte/38709/universelle-menschenrechte-und-kulturelle-besonderheiten/.
- Schneider, Frank (23.04.2024): Kinder konvertieren aus Angst zum Islam, BIlD. https://www.bild.de/politik/inland/staatsschuetzer-schlaegt-alarm-deutsche-kinder-konvertieren-aus-angst-zum-islam-66264176841ad84a3ea833d8.
- Schwarzer, Alice (01.06.2023). Trans-Gesetz: Und die Frauen? Emma. https://www.emma.de/artikel/transgesetz-gefaehrdete-maedchen-und-verdraengte-frauen-340317.
- Stern, Jenny (06.06.2018): Verschwörungstheorie „Islamisierung“. BpB. https://www.bpb.de/themen/medien-journalismus/wahre-welle/270414/verschwoerungstheorie-islamisierung/.
- Tormos-Aponte, F. (2017). Intersectional solidarity. Politics, Groups and Identities, 5(4), 707-720.
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