Abstract [de]: Debatten um die Religionsfreiheit in der deutschen Gesellschaft sind heute keine Einzelfälle, sondern erlangen stete mediale Präsenz. Im Herbst 2013 ersuchte eine junge Muslima vergeblich die gerichtliche Befreiung vom Schwimmunterricht in der Schule. Im Oktober 2012 befand das Arbeitsgericht in Berlin eine Diskriminierung, da eine Kopftuchträgerin als Auszubildende einer Zahnarztpraxis offenkundig wegen ihrer Kopfbedeckung abgelehnt wurde.


Mai 2014

Ungestörte Religionsausübung für Minderheiten!?

Muslime in Deutschland und Christen in der Türkei. Staatsrechtliche Verfassung und gesellschaftliche Wirklichkeit

Debatten um die Religionsfreiheit in der deutschen Gesellschaft sind heute keine Einzelfälle, sondern erlangen stete mediale Präsenz. Im Herbst 2013 ersuchte eine junge Muslima vergeblich die gerichtliche Befreiung vom Schwimmunterricht in der Schule (vgl. ntv 2013: online). Im Oktober 2012 befand das Arbeitsgericht in Berlin eine Diskriminierung, da eine Kopftuchträgerin als Auszubildende einer Zahnarztpraxis offenkundig wegen ihrer Kopfbedeckung abgelehnt wurde (Der Tagesspiegel 2012: online).

„Die Freiheit des Glaubens […] ist unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet“, so heißt es in Artikel vier des Deutschen Grundgesetzes. Auf den ersten Blick wird mit diesem Artikel eine weitreichende Freiheit gewährleistet, nach religiösen Überzeugungen handeln sowie die Religion frei ausüben zu können. Es gibt jedoch eine grundrechtliche Besonderheit, welche die individuelle Religionsfreiheit an den institutionellen Kontext einer Religionsgemeinschaft bindet, die als Körperschaft öffentlichen Rechts organisiert ist. Es kann von einem Mehrheitsrecht gesprochen werden, das auf die Bedürfnisse der christlichen Kirchen ausgerichtet ist. Berufen sich (nicht-christliche) Minderheiten bei abweichendem Sozialverhalten auf die Religionsfreiheit, erfolgt eine sogenannte Plausibilitätskontrolle, bei der die Judikative entscheidet, ob diese Verhaltensweisen in einer religiösen Gemeinschaft institutionalisiert sind (vgl. Lepsius 2006: 323ff.). Im Urteil der jungen Muslima zeigt sich, dass der religiöse Aspekt durchaus berücksichtigt wurde und es dem Mädchen frei steht, in einem Burkini am Unterricht teilzunehmen. Für eine Befreiung vom Unterricht sah das Gericht jedoch keinen Anlass, da mit dem Ganzkörperanzug die religiösen Regeln geachtet würden und der Bildungsauftrag des Staates nicht außer Acht gelassen werden dürfe (vgl. ntv 2013: online). Im Fall der Kopftuchträgerin erkannte das Berliner Gericht die Kopfbedeckung als religiöses, institutionalisiertes Symbol an und verwies damit auf die Religionsfreiheit der Frau. Entscheidend ist dabei die Annahme, dass im Gegensatz zu kirchennahen Arbeitgebern im Kontext einer Zahnarztpraxis kein Anrecht auf religiöse Neutralität bestehe (vgl. Der Tagesspiegel 2012: online). 

Die beispielhaft aufgeführten Gerichtsurteile sind durchaus nachzuvollziehen und weisen auf eine, im Sinne des Gesetzgebers, umgesetzte Religionsfreiheit hin. Ebenso verhält es sich mit Bauvorhaben von Moscheen. Moscheen gelten als Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke und können in allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten errichtet werden. Die Entscheidung liegt bei der jeweiligen kommunalen Verwaltung (vgl. Biermann 2014: 59ff.). 

Zu hinterfragen bleibt jedoch, wie es sich in der gesellschaftlichen Wirklichkeit verhält. Sind Muslime tatsächlich frei und ungestört in Ausübung und Repräsentation ihres Glaubens? Die Autorin Dorotheé de Nève diagnostiziert das Gegenteil. So haben ihre Forschungen ergeben, dass in Deutschland und Europa eine Islamophobie vorherrscht, die häufig auf Stereotypen und Vorurteilen basiert und mit einer starken Skepsis gegenüber der Religion einhergeht. Über die Hälfte der deutschen Bevölkerung vertrete dabei die Meinung, dass in Deutschland lebende Muslime in ihrer Religionsausübung eingeschränkt werden sollten und sich den deutschen Gegebenheiten anzupassen hätten (vgl. de Nève 2013: 201ff.). Im gesellschaftlichen Diskurs zeigt sich bezogen auf den Moscheebau folgendes: Wenngleich die Vorhaben vom Staat grundlegend ermöglicht werden, kommt es dennoch zu gesellschaftlichen Konflikten, die den Ort und das Ausmaß der Moschee betreffen. Die Kuppel sowie die Minarette inklusive Gebetsruf stehen häufig zur Diskussion und werden bei Bauvorhaben modifiziert (vgl. Biermann 2014: 59ff.). 

Insgesamt besteht eine mehrheitliche Skepsis gegenüber der anderen Religion. Sie wird als fremdartig und mit hohem Konfliktpotenzial wahrgenommen (vgl. Pollack 2009: 178). Das Kopftuch ist dabei wohl das markanteste Merkmal dieser „Fremdartigkeit“. Häufig kommt es zu gewaltsamen Überfällen auf Frauen mit Kopfbedeckung (vgl. u.a. WAZ 2014: online). Ebenso haben Muslime Probleme bei der Wohnungs-, Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche. 

Worum es hier geht, ist nicht mehr allein die Religionsfreiheit als eng gefasster Begriff. Hier geht um Diskriminierung, als Ergebnis eines Konglomerats von Religion sowie ethnischen und kulturellen Zuschreibungen. Ethnische Diskriminierung geht dabei häufig mit einer Diskriminierung aufgrund des muslimischen Glaubens einher und kann im gesellschaftlichen Diskurs kaum getrennt werden (vgl. Peucker 2010: 156ff.). Demnach ergibt sich zwar de jure eine gleichberechtigte Religionsfreiheit, die de facto jedoch nicht praktiziert wird (vgl. Biermann 2014: 59ff.). Die im Grundgesetz verankerte Glaubensfreiheit und die gesellschaftliche Wirklichkeit stimmen nicht überein. 

Genau wie in Deutschland ist die Religionsfreiheit in der Türkei verfassungsrechtlich verankert. In Artikel 24 heißt es: „Jedermann genießt die Freiheit des Gewissens, der religiösen Anschauung und Überzeugung. [….] niemand darf wegen seiner religiösen Anschauungen und Überzeugungen gerügt oder einem Schuldvorwurf ausgesetzt werden“ (Verfassung der Türkei: Art. 24). Die türkische Republik beschreibt sich als laizistisch. Grundprinzip des Laizismus ist die strikte Trennung von Staat und Religion, bei der die Religion keinerlei Einfluss auf den Staat ausübt und vice versa. Ausschließlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist es dem Staat erlaubt, religiöse Rechte und Freiheiten zu kontrollieren (Nuhoğlu: 202). Diesbezügliche Regelungen im Strafgesetzbuch seien nicht als Einschränkung der Religionsfreiheit zu verstehen, sondern als Bestreben, die demokratische Ordnung stets aufrechtzuerhalten, so die türkische Autorin Ayşe Nuhoğlu. In ihrem Aufsatz zu Religionsfreiheit und Strafrecht in der Türkei kommt sie zu dem Fazit, dass Beschränkungen der Religions- oder Bekenntnisfreiheit bewusst und notwendig eingeführt worden seien, um das Prinzip des Laizismus und der Demokratie zu schützen (ebd.: 203ff.). Einschränkungen sieht auch Dietrich Jung, der hingegen von einer „[…] strikten staatlichen Kontrolle des religiösen Feldes […]“ (Jung 2006: 359) ausgeht, die dazu führe, dass besonders religiöse Minderheiten Freiheiten einbüßten. Die Wurzeln dafür diagnostiziert Jung in der Entwicklung der türkischen Republik unter Atatürk. Seinem Streben nach einer Nationalkultur folgte eine Homogenisierung der Gesellschaft, welche – trotz der Betonung von Säkularisierung und Laizismus – wesentlich auf der Zugehörigkeit zum Islam fußte (ebd.: 370ff.). Kadıoğlu sieht in der Türkei anstelle einer aktiven Neutralität des Staates eine staatliche Kontrolle der Religion, die darüber hinaus den Islam als Staatsreligion über andere (Minderheiten-)Religionen innerhalb des Landes erhebt. In der schulischen Erziehung werde stets der islamische Weg bevorzugt und die Gesellschaft hinsichtlich einer türkischen Identität geformt, welche mit dem muslimischen Glauben einhergehe. Die Türkei habe das religiöse Leben bürokratisiert. Hieraus entstehe letztlich sogar eine Trennung von Staatsbürgerschaft – Türkin/Türke – und der Nationalität, die auf dem muslimischen Glauben basiere (Kadıoğlu 2010: 498ff.). Aus dieser Entwicklung heraus scheint es kaum verwunderlich, dass der Anteil von Christinnen und Christen in Anatolien, dem einstigen Kerngebiet des christlichen Glaubens, weit unter einem Prozent liegt (Jung 2006: 374). Christen werden Ziel von Anschlägen und Angriffen streng nationalistisch Orientierter, was in der türkischen Bevölkerung teilweise offen auf Sympathie stößt (vgl. Künnecke 2010: 103). 

Hervorgehoben werden muss die intensive Verbindung von Ethnie und Religion, die der türkische Staat vornimmt. Während Armenier und Griechen als ethnische – und gleichbedeutend damit auch als christliche –  Minderheit anerkannt werden, gilt dies nicht für die christlichen Assyrer. Eine ebenfalls nicht-anerkannte Minderheiten stellen die Kurden dar. Anders als die Assyrer genießen sie – als sogenannte Bergtürken – jedoch alle Rechte und werden nicht diskriminiert, sofern sie ihre kurdische Identität nicht offen bekennen. Ebenfalls nicht anerkannt sind die Aleviten. Anhänger dieser, ebenfalls auf dem Islam fußenden Religion werden häufig diskriminiert und ihr Bezug zum Islam in Frage gestellt (vgl. ebd.: 112ff.). 

Insgesamt ist festzuhalten, dass in der Türkei zumindest für anerkannte Minderheiten Rechte bestehen und im Verlauf der Zeit verbessert wurden. Besonders voran getrieben wurden die Besserungen durch die Beitrittsverhandlungen zur EU. Dennoch sind auch die anerkannten Minderheiten stets der muslimischen, sunnitischen Mehrheit schlechter gestellt. Im Sinne des sunnitisch geprägten (Staats-)Islams wird an türkischen Schulen ausschließlich sunnitischer Religionsunterricht türkischer Sprache angeboten, dem nicht-muslimische Minderheiten jedoch mit schriftlicher Bestätigung des Präsidiums für religiöse Angelegenheiten fernbleiben dürfen. Die Besetzung öffentlicher Ämter ist für die Minderheiten möglich, wenngleich Militär- oder hohe Verwaltungsposten mit Sunniten besetzt werden. Tiefer gehende Einschränkungen bestehen bei der Errichtung neuer Gebetsstätten oder Schulen. Hierbei liegt die Annahme zugrunde, dass nicht-muslimische Minderheiten ausländisch seien und aufgrund dessen nicht zum Erwerb von Grundstücken und Immobilien bemächtigt sind (vgl. ebd.: 119f.). Diese Begründung wird schnell fadenscheinig, sobald die Historie der Türkei Betrachtung findet: Anatolien galt lange Zeit als Kerngebiet des Christentums (vgl. Jung 2006: 374). 

An dieser Stelle findet abermals eine Einordnung der Volkszugehörigkeit über die Religion statt und macht als Folge ebenso in der Türkei lebende Christen zu Ausländern.

Weiter oben wurde bereits erwähnt, dass Christen oftmals Opfer von Gewalttaten werden und, ebenso wie die anderen Minderheiten, wenige tatsächliche Rechte haben, die ihnen ein freies Leben in der Türkei ermöglichen. Anschlagsdrohungen sind Ursache für hohe Sicherheitsmaßnahmen, aufgrund derer Kirchen meist abgelegen und hinter hohen Zäunen geschützt liegen. Immer wieder kommen im Internet Verschwörungstheorien auf und türkische Medien warnen vor Tätigkeiten christlicher Missionare (vgl. Pesch 2010: 330f.). 

Abschließend zeichnet sich für die Türkei ein Bild, das drei Perspektiven auf die Religionsfreiheit zulässt: 1. gibt es qua Verfassung die Religionsfreiheit aller (Minderheiten-)Religionen auf türkischem Staatsgebiet. 2. scheint die Idee der Nationalkultur dagegen noch immer verfestigt, woraus 3. eine soziale Wirklichkeit fernab der verfassungsrechtlichen Religionsfreiheit entsteht. Vielmehr besteht eine nahezu untrennbare Verbindung von Staat und Religion, die wesentlichen Einfluss auf das alltägliche Leben hat. Die Illusion einer homogen Gesellschaft gleichen Glaubens existiert hier nicht nur in den Köpfen der Individuen, sondern wird durch Gesetze und Urteile vom Staat gefestigt. Was in der Türkei vorherrscht, ist ein religiöser Nationalismus, der wesentlich Denken und Handeln der Menschen bestimmt. Anders als in Deutschland scheint es hier für Minderheiten überaus schwer, ihre (Religions-)Freiheit einzufordern, insbesondere weil diese in engem Zusammenhang mit ihrer Staatsbürgerschaft steht. 

Letztendlich stehen mit der Türkei und Deutschland zwei Staaten gegenüber, die ein völlig unterschiedliches Verständnis von Religionsfreiheit und ihrer Umsetzung haben. Religionsgemeinschaften in Deutschland müssen an eine Institution gebunden sein, um anerkannt zu werden. Dies scheint für kleine Minderheiten schwierig, stellt für die große Gemeinschaft der in Deutschland lebenden Moslems jedoch kein Problem dar. In Deutschland findet das Minderheitenrecht für Religionen und Ethnien verfassungsrechtliche Umsetzung, wohingegen die Türkei nur allmählich von dem Gedanken einer Staatsreligion und homogener Nationalkultur abrückt. Dies ist das wohl größte Hindernis bei der Umsetzung der Religionsfreiheit. Erst wenn die Türkei beginnt, die Bürokratisierung der Religion abzubauen, von der Ideologie einer einheitlichen Kultur abzurücken und die Minderheiten mehr und mehr zu akzeptieren, kann dies auch in die Bevölkerung getragen werden. 

Am Ende ist dann jedoch beiden Staaten eines gemeinsam: Verfassungsrechtliche Bestimmungen können nur die Grundlage für die Religionsfreiheit sein. Ihre tatsächliche Umsetzung muss in die Köpfe der Menschen getragen werden, die tagtäglich gesellschaftliche Wirklichkeit schaffen. 

Die Globalisierung und das damit einhergehende Zusammenwachsen der globalen Zivilgesellschaft können dabei ein wertvoller Schritt in die richtige Richtung sein. Für die Türkei besteht die Chance, über die eigene Staatsordnung hinwegzuschauen und multikulturelle sowie -religiöse Staaten als Vorbild zu nehmen. Für die Bevölkerung besteht zugleich die Möglichkeit, durch vereinfachte transnationale Mobilität in Austausch mit anderen Kulturen zu treten. Auf diese Weise können Hemmungen und Vorbehalte durch direkten Kontakt mit „den Anderen“ abgebaut werden. Diese Entwicklung kann am besten durch einen Beitritt der Türkei in die EU vorangetrieben werden. Als Mitglied der Europäischen Union wird die Türkei aller Voraussicht nach in einen Modernisierungsprozess eintreten, der allmählich dazu führen kann, dass sie sich in wichtigen Grundprinzipien – wie u. a. der Religionsfreiheit – an jene der EU anpassen wird. 

Quellen

Biermann, André (2014): Das diskursive Verschwinden der Religionsfreiheit. Der Moscheebau zu Köln-Ehrenfeld im Spiegel der politischen Kultur. Wiesbaden: VS. 

Deutsches Grundgesetz. Verfügbar unter: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html (31.03.2014). 

Lepsius, Oliver (2006): Die Religionsfreiheit als Minderheitenrecht in Deutschland, Frankreich und den USA. In: Leviathan, 34 (3), S.321-349. 

Jung, Dietrich (2006): Staat, Nation und religiöse Minderheiten in der türkischen Republik. In: Behr/Hildebrandt (Hrsg.): Politik und Religion in der Europäischen Union. Zwischen nationalen Traditionen und Europäisierung. Wiesbaden: VS. S. 359-378. 

Kadıoğlu, Ayşe (2010): The pathologies of Turkish republican laicism. In: Philosophy & Social Criticism 36. S. 489-504.

Künnecke, Arndt (2010): Umgang mit Minderheiten in der Türkei. In: Gieler/Henrich: Politik und Gesellschaft in der Türkei. Im Spannungsverhältnis zwischen Vergangenheit und Gegenwart. Wiesbaden: VS. S.103-124. 

Nève de, Dorothée (2013): Islamophobie in Deutschland und Europa. In: Pickel/ Hidalgo (Hrsg.): Religion und Politik im vereinigten Deutschland. Wiesbaden: VS. S. 195-220. 

Ntv-Nachrichten (2013): Gericht fällt Urteil zum Burkini. Muslimas müssen zum Schwimmunterricht. Verfügbar unter: http://www.n-tv.de/politik/Muslimas-muessen-zum-Schwimmunterricht-article11352451.html

Nuhoğlu, Ayşe (o. J.): Religionsfreiheit in der Türkei und das Strafrecht. Verfügbar unter: https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02150100/IWAS/Materialien/Dtt_Nuhoglu.pdf (31.03.2014).

Peucker, Mario (2010): Islamfeindlichkeit – die empirischen Grundlagen. In: Schneiders (Hrsg.): Islamfeindlichkeit. Wenn die Grenzen der Kritik verschwimmen. Wiesbaden: VS. S. 159-171. 

Pollack, Detlef (2009): Rückkehr des Religiösen? Tübingen: Mohr Siebeck.

Tagesspiegel (2012): Kopf hoch mit Kopftuch Junge Muslima klagt erfolgreich gegen Kopftuchverbot. Verfügbar unter: http://www.tagesspiegel.de/politik/kopf-hoch-mit-kopftuch-junge-muslima-klagt-erfolgreich-gegen-kopftuchverbot/7267392.html (31.03.2014). 

Verfassung der Republik Türkei. (Übersetzung von Prof. Dr. Christian Rumpf). Verfügbar unter: http://www.tuerkei-recht.de/downloads/verfassung.pdf (31.03.2014). 

WAZ (2014): Möglicher rechtsradikaler Überfall auf Frau mit Kopftuch. Verfügbar unter: http://www.derwesten.de/staedte/dortmund/moeglicher-rechtsradikaler-ueberfall-auf-frau-mit-kopftuch-id9041912.html (31.03.2014). 


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Posted by Katja Lüdeke

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