Abstract [en]:

In assisted living establishments handicapped persons, adolescents and elderly people are taken care of. With regard of their personal questions they are represented by custodians. Hence, they literally often have no direct decision-making authority. The social care system must be financed and economical questions have to be addressed. In this context, personal data are digitally processed in special software programs. These data might be abused, even by third parties. Nevertheless, there is constitutional protection against personal data abuse and the right to informational self-determination. In view of the above the question arises, if digital data saving may lead to a disregard of the constitutional rights to human dignity and data protection. This question will be investigated on the basis of the ethical concepts of deontology and consequentialism.

Abstract [de]:

In betreuten Wohneinrichtungen werden Menschen mit Behinderung, Jugendliche sowie ältere Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf versorgt. Bei persönlichen Fragen werden sie durch gesetzliche Betreuer vertreten und haben somit in diesen Fällen keine direkte, persönliche Entscheidungsbefugnis. Die sozialstaatlich geregelte Betreuung von Menschen muss finanziert werden und dabei sind auch wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Zunehmend werden in diesem Zusammenhang in speziellen Software-Programmen personenbezogene Daten gespeichert. Dabei ist nicht immer gewährleistet, dass mit diesen Daten vertrauensvoll umgegangen wird oder sie nicht an Dritte gelangen. Es besteht jedoch ein verfassungsrechtlicher Schutz personenbezogener Daten durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine digitale Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten dazu führen kann, dass das Grundrecht auf Menschenwürde und Datenschutz möglicherweise in den Hintergrund tritt. Auf Basis der ethischen Grundkonzeptionen Deontologie und Konsequentialismus wird versucht, diese Frage zu beantworten.

 

 

Mai 2018

Digitale Transformation in der Sozialen Arbeit am Beispiel des Betreuten Wohnens

 

get pdf: Digitale Transformation in der Sozialen Arbeit

 

Digitalisierung und ‚betreutes Wohnen’

In der Gesundheits- und Sozialindustrie werden personenbezogene Daten seit einiger Zeit zunehmend digital verarbeitet und sind seither kaum noch in Papierform zugänglich. Diese Entwicklung trifft unterschiedliche Bereiche und Akteure (beispielsweise Krankenhäuser und Krankenkassen), aber auch Einrichtungen, in denen Menschen pflegerisch, pädagogisch und therapeutisch betreut und unterstützt werden.

Gerade besonders im Bereich des „betreuten Wohnens“ stellt sich die Frage nach der informationellen Selbstbestimmung von Personen und ob diese durch Digitalisierung und langfristige Speicherung von personenbezogenen Daten beeinträchtigt oder sogar gefährdet wird. Anders gesagt: Könnte hier die digitale Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten dazu führen, dass Menschen mit ihrem Grundrecht auf Menschenwürde und Datenschutz möglicherweise in den Hintergrund tritt und inwieweit wäre dieses dann ethisch zu rechtfertigen?

Die Klienten im betreuten Wohnen sind in der Regel aufgrund kognitiver Beeinträchtigung in Form von geistiger Behinderung, ärztlich diagnostizierter geminderter Intelligenz oder auch Alzheimer kaum oder nur eingeschränkt in der Lage zu verstehen, was das Konzept der Digitalisierung für sie persönlich bedeutet. Sie werden bei entsprechenden Fragen durch gesetzliche Betreuer vertreten und haben hierüber praktisch keine direkte, persönlich Entscheidungsbefugnis. Andererseits sollen nach den ethischen Leitlinien der sozialen Arbeit (Berufsethik des DBSH) Selbstbestimmung und Autonomie durch die Teilhabe und somit auch die Mitsprache bis hin zu deren Eigenverantwortung bei den Klienten gefördert werden.

In betreuten Wohneinrichtungen werden vorrangig Menschen mit Behinderung, vor allem Jugendliche sowie ältere Menschen mit Pflege-und Unterstützungsbedarf, versorgt. Die Wohnformen sind vielfältig und reichen von ambulanter Betreuung über therapeutische Wohngemeinschaften und Wohngruppen. Ziel ist jeweils eine möglichst weitgehende Erhaltung der Selbstständigkeit bzw. Verselbstständigung der Betreuten auf Basis einer individuellen Begleitung und Unterstützung.

Betreutes Wohnen ist eine Wohnform, die auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen basiert. Zum einen ist hier das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) relevant. Nach § 1 Abs. 1 wird ein Unternehmer durch Vertragsschluss mit einem volljährigen Verbraucher verpflichtet, Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen, die „der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen.“ Darüber hinaus gilt das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ als Gesetzesgrundlage für betreutes Wohnen im Rahmen der Eingliederungshilfe. Des Weiteren bestehen Gesetzesgrundlagen im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) „Soziale Pflegeversicherung“ in § 71 „Pflegeeinrichtungen“. Auch finden sich gesetzliche Grundlagen im achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) „Kinder- und Jugendhilfe“. § 34 des SGB VIII regelt inhaltlich „Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform“.

 

Das Leistungsdreieck sozialer Dienstleistungen

Die sozialstaatlich geregelte Betreuung von Menschen muss finanziert werden und somit ist es unumgänglich, auch wirtschaftliche Interessen in den Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Kontext muss soziale Arbeit rechtfertigen, warum jeweils in einer bestimmten Weise agiert und entsprechende Geldbeträge zur Finanzierung notwendig sind.

Arbeitsprozesse müssen heute – auch im sozialen Sektor – immer „effizienter“ werden. Dieses führt zu Anpassungserfordernissen auf Seiten des Managements, häufig in Form von Rationalisierungen.

Soziale Dienstleistungen sollen vor allem effektiv durchgeführt werden, denn steigende Fallzahlen und knapper werdende finanzielle Ressourcen üben einen hohen Veränderungsdruck auf die Sozialleistungsträger aus. Leitende Funktionsträger im Sozialsektor werden allgemein vermehrt zu Fallmanagern, für die es gilt, den einzelnen Klienten kostengünstig, möglichst rasch und vor allem mit dem Ziel zu bearbeiten, die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu mildern.

Leistungsdreieck sozialer Dienstleistungen. Abbildung von C. Weyde

Das oben skizzierte sozialwirtschaftliche Leistungsdreieck stellt den Zusammenhang der Finanz- sowie Leistungsströme im Rahmen sozialer Dienstleistungen dar. Der Leistungsträger finanziert die Leistung auf rechtlicher Grundlage, der Leistungserbringer ist in diesem Falle die betreuende Wohneinrichtung als direkter Dienstleister, welcher die Betreuungs- und Pflegeleistung am Klienten als Leistungsempfänger erbringt. Der Leistungsträger ist bei der Umsetzung der direkten Leistungserbringung außen vor. Er ist nur durch Rationalisierungsvorgaben in der Lage, die Ausgestaltung der Leistung nach seinem Interesse zu beeinflussen, wobei insbesondere der Einsatz und die Nutzung moderner Informationstechnologien einen zunehmend hohen Stellenwert aufweisen.

 

Digitalisierte Klienten-Daten

Nach § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffene). Die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Klienten-Daten wird seit einiger Zeit auch im betreuten Wohnen immer umfassender, wodurch ein schneller Zugang zu jeglichen Daten erleichtert wird, so dass im alltäglichen – insbesondere aber auch in Notsituationen – auf diese zügig zurückgegriffen werden kann.

Zunehmend werden heute im Rahmen des betreuten Wohnens speziell für soziale Einrichtungen entwickelte Software-Programme eingesetzt. Erfasst werden hier die Klienten-Stammdaten sowie auch Informationen über „zuständige“ Ämter, Kassen und Behörden. Zusätzlich werden Informationen über nahestehende Personen bzw. Familie, über Betreuer und über Bevollmächtigte oder auch andere Informationen, beispielsweise bisher gestellte Anträge, gespeichert und abgerufen. In diesen Programmen können darüber hinaus auch Daten über Ärzte bzw. Therapeuten, Medikamente, besondere Merkmale und persönliche Dokumente, den Werdegang, die Arbeit und über die Pflege des Betreuten abgespeichert und eine individuelle Hilfeplanung der Klienten angelegt sowie Fachleistungsstunden direkt abgerechnet werden.

Vor dem Hintergrund einer derart weitgehenden digitalen Erfassung personenbezogener Daten kann jedoch nicht immer gewährleistet werden, dass mit diesen Daten auch vertrauensvoll umgegangen wird. Mitarbeiter in sozialen Einrichtungen unterschreiben zwar grundsätzlich zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Verschwiegenheitserklärung, deren Anwendung bzw. Durchsetzung in der Praxis aber nicht immer prüfbar ist. In betreuenden Einrichtungen arbeiten in der Realität eine Vielzahl unterschiedlicher Personen. Diese sind zum Teil dort jedoch nur vorübergehend beschäftigt, erhalten dabei jedoch weitgehenden Einblick in vertrauliche Daten der Betreuten.

Der Schutz der Menschenwürde ist in Art. 1 Abs. 1 GG verankert: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Hiermit ist sie verfassungsrechtliche Grundlage aller Bundes- und Landesgesetze. Der Schutz der menschlichen Würde wird in den Menschenrechten konkretisiert. Insbesondere in der Sozialen Arbeit wird es relevant, sich diesen in der Arbeitspraxis bewusst zu sein, da gesellschaftlich erwartet wird, dass moralische Gedankenrichtungen in diese eingebettet sind. Grund- bzw. Menschenrechte können nach Rousseau auch als sog. Naturrechte angesehen werden, also Rechte, die den Menschen bereits von Natur aus zustehen, ohne dass hierfür erst Gesetze geschaffen werden müssen. Deutlich wird durch dieses Argument die hohe Relevanz dieser Rechte. Weiter konkretisiert werden kann die Begrifflichkeit wie folgt: „Der Begriff Menschenwürde bezeichnet den Eigenwert jedes menschlichen Individuums, das als Mensch in gleicher Weise, d.h. unabhängig von besonderen Eigenschaften, Merkmalen oder Leistungen, unbedingte Achtung verdient. Die Menschenwürde ist in zweierlei Hinsicht zu achten. Auf der einen Seite sollen durch Berufung aus sie bestimmte Handlungen komplett verboten werden, ohne dass eine Abwägung infrage kommt. Auf der anderen Seite darf sie jedoch gegen bestimmte – insbesondere schützenswerte – Güter abgewogen werden und ist dann bloß noch als relativ anzusehen. Unter solche Güter fallen vor allem Güter, für die die finanziellen Mittel begrenzt sind.

Auf der verfassungsmäßigen Ordnung, unter welche das Recht auf Menschenwürde zählt, basieren alle weiteren Gesetze im deutschen Rechtsraum – auch die Vorschriften zum Datenschutz. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt sowohl die Ausgestaltung des Datenschutzes in öffentlichen als auch in privaten Kontexten, worunter auch Unternehmen oder Vereine fallen. Daneben müssen Regelungen des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes beachtet werden. Das zehnte Sozialgesetzbuch regelt den Sozialdatenschutz. Ein verfassungsrechtlicher Schutz personenbezogener Daten besteht nach dem Volkszählungsurteil (BVerfGE 65,1) durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Verankert ist dieses Recht „[…] im Mittelpunkt unserer grundgesetzlichen Ordnung, nämlich im Wert und der Würde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt. Sie wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG geschützt […]“ (Papier 2012: 68). Gemeint ist hiermit die selbstbestimmte Offenlegung und Nutzung eigener bzw. persönlicher Daten. Es können „[…] Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann“ (BVerfGE 65,1 (S. 26)). Relevant werden Fragen des Datenschutzes letzten Endes aber immer „erst in Verbindung mit konkreten Bereichen der Lebenswelt. Darüber hinaus erlaubt § 28 Abs. 6 bis 9 BDSG die Verarbeitung personenbezogener, besonders sensibler Daten nur, wenn z.B. lebenswichtige Interessen der jeweiligen Person geschützt werden, hierdurch Gesundheitsvorsorge betrieben wird oder erhebliche Gefahren abgewendet werden Diese Rechtsgrundlage schafft eine gesetzliche Basis für die Speicherung und Nutzung von Personendaten im betreuten Wohnen. Grundsätzlich bedarf es im Regelfall aber zur Datenverarbeitung einer Einwilligung der betroffenen Person. Nach § 35 Abs. 1 des SGB I hat jeder „Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis).“

 

Deontologie und Konsequentialismus als ethische Grundhaltungen

Ethische Grundorientierungen sind in der Sozialen Arbeit in den verschiedensten Situationen von Nutzen. Sie sind Basis für eine eventuell notwendige Rechtfertigung der jeweiligen Handlungswahl in etwaigen Zweifelsfällen. Die Relevanz eines ethischen Berufskodex zur Wahrung der Menschenrechtskonformität in der Sozialen Arbeit betreffend das Triple-Mandat der Sozialen Arbeit zählt zum grundlegenden Selbstverständnis des Berufs. Jeder in der Sozialen Arbeit Aktive muss für sich selbst rechtfertigen, warum er in einer bestimmten Situation eine entsprechende Handlung gewählt hat. „Ethik ist die Frage, wie kommen wir überhaupt darauf, etwas gut oder schlecht zu finden? […] Erstens stehen wir ständig vor Entscheidungen und zweitens gibt es kein eindeutiges Gut oder Böse in der Entscheidung, die wir finden“. Abschließend kann also durch keine ethische Grundposition ein „Richtig“ oder „Falsch“ eindeutig beantwortet werden, sondern sie stellen Grundanschauungen dar, welche richtungsweisend eine jeweils unterschiedliche Argumentation hinsichtlich der Beantwortung der Fragestellung erlauben.

Aus den zahlreichen in der Ethik für unterschiedliche Fragestellungen heranziehbaren theoretischen Konzepten werden nachfolgend zwei herausgegriffen, die zunächst grundsätzlich verschiedenen Ansatzpunkten folgen. Zunächst werden die Kerngedanken der Deontologischen Ethik – auch Pflichtenethik – dargestellt und anschließend der Konsequentialismus.

Deontologie kann als Ethikkonzept beschrieben werden, welches auf universelle Prinzipien Bezug nimmt. Die handlungsleitende Frage ist hier, ob eine verpflichtende Regel eingehalten wird. Verpflichtend muss nach moralischen Normen bzw. Prinzipien oder Werten gehandelt werden, auf denen diese basieren. Der „Wert der Handlung bemisst sich an Sollensforderungen“. „Te deon“ bedeutet auf Griechisch „das Notwendige“ bzw. „das Gesollte“. Demnach gibt es „Handlungstypen, die unabhängig von allen Umständen und Folgen an sich moralisch richtig und falsch sind. In diesem Zusammenhang werden unter anderem die Kriterien Menschenwürde, gegenseitige Achtung, Gleichbehandlung genannt.“ Es gibt hier einen bindenden Maßstab der Beurteilung von gutem und schlechtem Handeln, der als unbedingte Pflicht gilt, unabhängig von Umständen und Folgen des Handelns.

Konsequentialismus ist eine ethische Konzeption, bei welcher immer die Folgen in den Blick genommen werden. Der Wert einer Handlung ergibt sich durch ihre Konsequenzen, wobei es unbedeutend ist, ob diese sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. „Moralisch geboten wäre dasjenige Handeln, das positive Folgen hat bzw. als Fernziel den bestmöglichen erreichbaren Weltzustand bewirkt.“ Wichtig ist bei dieser Bewertung Objektivität. Es ist hierbei irrelevant, nach welchen Werten sich dabei gerichtet wird und ob diese als solche grundsätzlich moralisch sind.

Betrachtet man Fragestellung der vorliegenden Arbeit vor dem Hintergrund der Deontologie, ist das Grundsatzprinzip ausschlaggebend, betreut lebende Menschen mit kognitiver Einschränkung – sei es durch angeborene geistige Behinderung, erworbene Hirnschädigung oder Demenz in fortgeschrittenem Alter – zu schützen. Dieser Schutz muss auch den Umgang mit ihren sensiblen, persönlichen Daten betreffen. Insbesondere wird bei einer Argumentation nach der Deontologie der Gesichtspunkt der unzureichenden Fähigkeit der Klienten, ein umfassendes Verständnis hinsichtlich der technischen Hintergründe, des Nutzens aus Sicht der Leistungsträger und der möglichen negativen Konsequenzen einer Digitalisierung ihrer Daten zu entwickeln, berücksichtigt werden. Auch können vor dem Hintergrund möglichen Datenverlustes an Dritte wirtschaftliche Erfordernisse auf Seiten des Leistungserbringers nicht rechtfertigen, dass Daten digital erfasst werden. Menschenwürde als Naturrecht, das Menschen aufgrund ihres Eigenwertes unabhängig von individuellen Unterscheidungsmerkmalen als grundsätzlich gleich betrachtet, ist besonders im Falle solch schützenswerter Personen, die betreut leben, unumgänglich durchzusetzen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung fußt auf dem Idealbild von Individuen in freier Selbstbestimmung. Allein dieses Merkmal ist aufgrund geistiger Einschränkungen einer Vielzahl der betreut lebenden Menschen bei diesen als solches zumeist nicht vorhanden. Der lebensweltliche Kontext der Betroffenen erlaubt nach BDSG die Speicherung und Verarbeitung von Personendaten, da lebenswichtige Interessen hierdurch gesichert werden: Gesundheitsvorsoge kann durch die Speicherung und die Möglichkeit des schnellen Abrufs von Daten betreffend Diagnosen, Medikamente, Ärzte etc. betrieben werden. Gefahrenabwehr, beispielsweise Armutsprävention, kann durch eine langfristig angelegte Fortführung von Hilfeplänen als grundlegendes Erfordernis für die gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Grundsicherung durch Datenspeicherung sichergestellt werden. Allerdings können betroffene Personen all diesem nicht zustimmen, da sie durch gesetzliche Betreuer vertreten werden. Der Regelfall ist hier also quasi ausgehebelt und das Sozialgeheimnis ist nicht gewahrt.

 

Menschenwürde vs. Digitalisierung in der Sozialen Arbeit?!

Anzumerken ist jedoch der oben aufgeführte Punkt, dass die Menschenwürde gegenüber anderen schützenswerten Gütern abzuwägen ist, insbesondere wenn diese finanzielle Knappheit betreffen. Im Falle des aufgrund rechtlicher Basis staatlich zu finanzierenden betreuten Wohnens für Unterstützungsbedürftige ist also die Absolutheit dieses Rechts zu relativieren. Ausgehend von diesem Aspekt kann auf Basis des Konsequentialismus argumentiert werden. Im Kontext der Fragestellung wird hier einzig betrachtet, welche Folgen es jeweils nach sich zieht, wenn personenbezogene Daten digitalisiert werden oder nicht.

Die grundlegend positiven Folgen der Digitalisierung betreffen zum einen aus Sicht des Leistungsträgers als auch des Leistungserbringers der sozialen Dienstleistung „betreutes Wohnen“ die effiziente Verwaltung und Nutzung der Klienten-Daten, da diese gebündelt an einer Stelle zugänglich sind. Nach der einmaligen Investition in die entsprechende Software kommt es – als Folge – zu einer enormen Arbeitserleichterung, welche als erstrebenswertes Ziel angesehen werden kann. Darüber hinaus kann argumentiert werden, dass es auch aus Sicht des Klienten wünschenswert ist, dass die soziale Dienstleistung an ihm mit entsprechenden Hilfsmitteln, worunter auch eine effiziente IT gehört, erbracht wird, die die Leistungserbringung erleichtern.

Letztlich kann festgehalten werden, dass durch Datendigitalisierung im betreuten Wohnen das Grundrecht auf Menschenwürde, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie auch Datenschutzrechte unter negativen Umständen, d.h. durch unerwünschten Datenmissbrauch und Datenverlust, tangiert werden.

Generell sollten sich Akteure der Sozialen Arbeit zu jeder Zeit fragen und darüber bewusst sein, mit welchen eventuell zunächst nicht eindeutig lösbaren Problemstellungen ihre Klienten sie durch die Arbeit konfrontiert werden, selbst wenn den Klienten das selbst nicht voll bewusst ist. Ethische Grundüberlegungen müssen hierbei ständig angestellt und entsprechende Entscheidungen getroffen werden. Universell gültige und nicht anfechtbare ethisch begründete Argumentationen eines „Für“ oder „Wider“ hinsichtlich der Datendigitalisierung im betreuten Wohnen wird es dabei allerdings nicht immer geben.

 

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Posted by Carolina Weyde

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