„Nun sag, wie hast du’s mit der Insolvenz?“

Insolvenz

Abstract [de]: Katholische Bistümer sind in Deutschland Körperschaften öffentlichen Rechts und daher nicht insolvenzfähig. Auch wenn dieses direkt aus dem Grundgesetz folgt, so sei die Frage erlaubt, was denn nun passieren würde, wenn eine Diözese ihre Rechnungen nicht begleichen kann und kein Nachbarbistum in die Bresche springt.

Beispiele aus den USA und Slowenien zeigen, dass in anderen Rechtskontexten, Insolvenzen sehr wohl möglich sind. Ein Blick auf potentielle Risiken in der kirchlichen Budgetplanung und die eingeschränkten Möglichkeiten einen Bistums, sich mit eigener Kraft aus finanziellen Schieflagen zu befreien, motivieren dazu, sich der Eingangsfrage intensiver zu widmen. 

Es kann gezeigt werden, dass eine Insolvenzfähigkeit auch grundsätzliche Vorteile für eine Diözese mitbringen könnte.


Februar 2014

„Nun sag, wie hast du’s mit der Insolvenz?“

Überlegungen zu Möglichkeiten und Vorteilen einer Insolvenzfähigkeit katholischer Diözesen in Deutschland

1        Einstieg

1.1      Problemaufriss

„Die Kirche ist keine Kuh, die im Himmel gefüttert und auf Erden gemolken wird.“ Diese Alltagsweisheit gewinnt in den letzten Jahren für die katholische Kirche in Deutschland immer mehr an Relevanz. Im Vergleich zu anderen Teilen der Welt oder auch anderen Religionsgemeinschaften ist die katholische Kirche in Deutschland finanziell gut ausgestattet: Zum einen besitzen die einzelnen kirchlichen Träger beträchtliche Reichtümer, zu meist in Form von Immobilien oder Landbesitz, zum anderen besteht durch die Kirchensteuer eine regelmäßige Einnahmequelle, die einen Großteil der Gesamteinahmen ausmacht.

Insolvenz
Abb.1: Übersicht der öffentlichen Haushalte der deutschen Bistümer. Quelle: o. A. (2013a): Arme Bistümer, reiche Bistümer. In: Zeit Magazin (46).

In der öffentlichen Meinung gilt die Kirche als reich,[1] politische Forderungen nach Abschaffung des staatlichen Kirchensteuereinzugs oder direkter staatlicher Subventionierung tauchen in den letzten Jahren in immer kürzeren Intervallen auf. Zuletzt erlebt das Thema „Kirchliche Finanzen“ mit den gestiegenen Baukosten des Bischofshauses im Bistum Limburg und der Ermittlung der dafür Verantwortlichen eine ungeahnte mediale Aufmerksamkeit, die das Interesse stark auf die Finanzkraft katholischer Diözesen lenkte. Gewiss gibt es kirchliche Institutionen, die über hohe Finanzmittel verfügen, aber die pauschale Ansicht, dass die katholische Kirche in Deutschland überall reich sei und das auch so bleiben würde, ist inkorrekt: Zum einen gibt es große Unterschiede in der Finanzkraft und Rücklagenhöhe unter den deutschen Diözesen, zum anderen sind die finanziellen Zukunftsaussichten für die Kirche nicht so rosig, wie in der öffentlichen Meinung zuweilen suggeriert wird.

Die katholische Kirche in Deutschland ist kein monolithischer Rechtskörper, sondern unterteilt in 27 (Erz-)Diözesen, die alle rechtlich eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind und strikt voneinander getrennte Finanzen haben. Einen Ausgleichsmechanismus unter den Diözesen, ähnliche dem Länderfinanzausgleich, gibt es nur ansatzweise. Somit steht ein Bistum mit Schulden erst einmal alleine da, eine Finanzspritze aus Rom gibt es auch nicht. Tendenziell ist zu sagen: Je jünger ein Bistum, desto dünner das Vermögen und damit die Anfälligkeit, in wirtschaftliche Schieflagen zu geraten. In den letzten 10 Jahren mussten drei deutsche Bistümer einen schmerzhaften Sanierungsprozess durchmachen, weil die wirtschaftliche Lage prekär war und die hohen Kosten nicht mehr finanziert werden konnten:[2] Alle drei Diözesen –  Aachen, Berlin und Essen – sind mit unter 200 Jahren relativ jung. 

Ein Nichtbedienen von Forderungen wäre in den drei Bistümern allein daher nicht denkbar gewesen, da das eine moralische Bankrotterklärung der gesamten katholischen Kirche in Deutschland darstellen würde. Wenn auch zähneknirschend, unterstützten die anderen Diözesen z. B. 2003 das verschuldete Erzbistum Berlin mit einem Hilfskredit von € 50 Millionen, um das Bistum wieder in wirtschaftlich ruhigere Fahrwasser zu lenken.[3] Aber was wäre passiert, wenn man das Erzbistum Berlin alleine gelassen hätte?

1.2      Resultierende Forschungsfragen

Eine Insolvenz scheidet aus verfassungsrechtlichen Gründen aus. Nach aktueller Rechtsprechung kann es nicht zu einer Insolvenz eines deutschen Bistums kommen: Die katholischen Diözesen in Deutschland sind Körperschaften öffentlichen Rechts.[4]

1983 hat das Bundesverfassungsrecht ein Verfahren über die Konkursfähigkeit von kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts geführt.[5] Konkret ging es um die Beitragspflicht der kirchlichen Körperschaften zu den Konkursausfallversicherungen. Gemäß Bundesverfassungsgericht sind „Kirchen und ihre Organisationen, soweit sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, von der Pflicht zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld ausgenommen. Ihre Konkursunfähigkeit folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz.“[6]

Auch wenn mit dem Hintergrund die Frage nach einem Bistumsbankrott als akademische Fingerübung erscheinen mag, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es trotz der eindeutig festgestellten Konkursunfähigkeit keine klare Prognose gibt, was denn nun konkret wirklich passiert, wenn die Zahlungsunfähigkeit einer Diözese eintritt – ein Szenario, welches deutlich weniger abwegig ist, als es erscheinen mag. Daneben steht die Frage im Raum, ob die juristische Zahlungsunfähigkeit nicht die Nachhaltigkeit des Finanzhandelns einer Diözese negativ beeinflusst.

2        Blick in andere Teile der Welt

So abwegig die Diskussion um Insolvenzen von Diözesen in Deutschland nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entsprechend seien mag, finden sich doch in anderen Ländern der Welt mit anderen staatskirchenrechtlichen Grundlagen und Insolvenzgesetzgebungen ganz aktuelle Fälle von Diözesen, die in die Insolvenz gegangen sind. Hieraus sind für spätere Überlegungen interessante Schlüsse zu ziehen.

2.1      USA

Im Zuge der Veröffentlichung von unzähligen Fällen von sexuellem Missbrauch an minderjährigen in der US-amerikanischen Kirche kam es in den letzten Jahren zu Klagen gegenüber verschiedenen US-Diözesen: “Wir haben soviel Geld auf den Tisch gelegt, dass unsere Finanzen am Limit waren, aber die nun gestellten Forderungen übersteigen die finanziellen Ressourcen des Bistums “[7], so zitiert die Süddeutsche Zeitung den Bischof der Diözese San Diego nachdem er um Gläubigerschutz nach dem Chapter-11-Verfahren ansuchte. Zwar sei Vermögen in Höhe von $ 100 Millionen vorhanden, die Forderungen würden diese doch bei weitem übertreffen. Versuche, sich mit den Betroffenen zu einigen scheiterten. Ein Berufungsgericht stellte fest, dass sich die Versicherungen des Bistums an den Kosten nicht beteiligen müssten.[8] Insgesamt haben zwischen 2002-2011 aufgrund von Klagen zu Missbrauchsfällen sieben US-Diözesen Insolvenz angemeldet. [9] Der Bischof von San Diego betont, dass man sich mit dem Schritt nicht vor der Verantwortung drücken wolle. Man habe sich aber zur Insolvenzanmeldung entschlossen, da „erste Schuldsprüche zugunsten einiger Opfer die finanziellen Ressourcen der Diözesen und Versicherungen derart beanspruchen könnten, dass für andere Opfer kein Geld mehr vorhanden wäre.“[10]

Opferanwälte sehen das anders: Die Bistumsverantwortlichen hätten „große Angst davor, dass durch den Prozess die Öffentlichkeit erfährt, was vorgefallen ist. Daher verstecken sie sich lieber hinter diesem Antrag und wollen vortäuschen, dass wir [die Opfer] habgierig wären.”[11] Hintergrund ist, dass durch das Gläubigerschutzverfahren anstehende Prozesse um Jahre verzögert werden können.[12]

Positiv an einer Insolvenz sind für die amerikanischen Diözesen die zukünftige Perspektiven, so der Erzbischof von Milwaukee, der für sein Erzbistum auch Insolvenz anmelden ließ: „Eine Insolvenz ist ein dramatischer Schritt, birgt aber auch die Möglichkeit für einen Neubeginn” [13] Durch die Insolvenz war es unter anderem möglich, die sozialen Einrichtungen und Kindergärten weiterarbeiten zu lassen.[14]

2.2     Slowenien

Kürzlich geriet das Bistum Maribor in Slowenien in finanzielle Schieflage. In den Neunziger Jahren wurden in einem landesweiten Klima von wirtschaftlichem Aufschwung von der Diözese zwei Investmentholdings gegründet, die langfristig wirtschaftlich nicht erfolgreich waren und 2011 Insolvenz anmelden mussten – letztendlich liefen Schulden von ca. € 800 Millionen auf. Da die Spekulationen gegen kirchenrechtliche Vorgaben verstießen, fühlt sich der Vatikan auch nicht verantwortlich, dem (rechtlich selbstständigen) Erzbistum finanziell beizustehen.[15] Der Vatikan beobachtet die Situation mit wachsender Ungeduld. In zweieinhalb Jahren wurden zwei Erzbischöfe zum Rücktritt gedrängt.[16]

Zwar waren die Investmentsholdings mit den Namen „Glocke 1“, „Glocke 2“ samt der Steuerungsholding „Wirtschaftswachstum“ rechtlich eigenständig, aber als Mehrheitsaktionär und mit den wirtschaftlichen Verbindungen liegt auf dem Erzbistum eine Schuldenlast von mindestens € 37 Millionen – wohlgemerkt bei einem diözesanen Jahresbudget von € 1 Million.[17]

Seit 2012 unterstützt das österreichische Bistum Graz-Seckau die Erzdiözese Maribor im Krisenmanagement, um die erste Insolvenz einer europäischen Diözese zu vermeiden. Anders als beim US-amerikanischen Insolvenzrecht ist das slowenische Insolvenzrecht nicht auf Fortführung, sondern auf Zerschlagung angelegt, momentan seien die zivil-, straf- und auch kirchenrechtlichen Folgen noch nicht absehbar.[18]

Herbert Beiglböck, Wirtschaftsdirektor aus dem Bistum Graz-Seckau betont, dass die Rechtssituation den Banken jahrelang unbekannt war: „Wir brauchten lange, um den Banken beizubringen, dass eine Diözese konkursfähig ist.”[19] Sein Ziel ist es, einen Konkurs zu verhindern und einen außergerichtlichen Vergleich zu erwirken. Dieser wäre auch dann im Interesse der Gläubiger, wenn sie davon ausgehen, dass im Konkursfall noch weniger Einnahmen erzielt werden könnten. Bei solch einem Vergleich könnten die Diözese Graz-Seckau über einen neuen kirchlichen Rechtsträger die pastoral wichtigen Immobilien in Slowenien, z. B. den Dom oder das Priesterseminar, kaufen und die Mitarbeiter weiterbeschäftigen um die Seelsorge weiter aufrecht zu erhalten.[20]

3        Szenarien zu einer kirchlichen Zahlungsunfähigkeit

Die beiden Beispiele zeigen, welche Konsequenz eine Insolvenz in den jeweiligen Rechtssystemen haben kann, dass sie eine schmerzhafte Rosskur bedeuten kann, die aber eine Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang bietet und dass durch sie in einem anderen Rechtskontext aber auch der kompletten Zerschlagung dienen kann.

Vorangegangen waren jeweils schwere Verfehlungen der Bistumsleitungen: In den USA wurden jahrzehntelang Missbrauchsfälle vertuscht, in Slowenien riss die katholische Kirche unter Missachtung kirchenrechtlicher Richtlinien durch unverantwortliche Finanzzockerei ein ganzes Land in eine Finanzkrise – staatliche Banken sind die größten Gläubiger.

Die moralische Schuldfrage und die Diskussion einer gerechten Strafe soll hier nicht von zentraler Bedeutung sein, im Folgenden wird betont, dass sich eine deutsche Diözese auch ohne kriminelle Energie überschulden kann. Drei Gründe sollen das verdeutlichen:

3.1      Verschuldung durch langsam wachsende Einnahmelücke

Die drei anfangs aufgeführten Diözesen, die einen harten Sanierungsprozess durchmachen mussten, hatten es über Jahre versäumt ihre Ausgaben den sinkenden Einnahmen anzupassen. Ohne ein Gegensteuern schmolzen die Rücklagen und die Verbindlichkeiten wuchsen bis hin zur wirtschaftlichen Handlungsunfähigkeit. Ein bestimmtes einschneidendes Ereignis war auf diesem Weg gar nicht nötig. 

3.2      Mitgerissen-Werden von einer großen Sozialeinrichtung

Ein Risikofaktor für diözesane Finanzen können bestimmte Einrichtungen sein, die in kirchlicher Trägerschaft sind. „Gott sei Dank“ sind die Zeiten des klassischen „Pfarrkrankenhauses“ deutschlandweit vorbei: Das Finanzvolumen eines Krankenhauses übertrifft normalerweise um ein Vielfaches die kirchlichen Haushalte. Wenn solch eine Einrichtung in wirtschaftliche Schieflage gerät und nicht z. B. über eine gGmbH haftungsbeschränkt firmiert wäre (was kirchliche Gesundheitseinrichtungen heute zumeist sind), dann wäre die Pfarrei oder das Bistum mit Verbindlichkeiten konfrontiert, die nicht zu stemmen wären. Was es aber noch gibt, das sind z. B. Bildungseinrichtungen oder Tagungshäuser, die unmittelbar und bei voller Haftung an eine Diözese oder andere kirchliche Körperschaft angegliedert sind. Hier ist das wirtschaftliche Risiko groß.

3.3      Abschaffung der Kirchensteuer

Ein weiteres Szenario, welches die kirchlichen Finanzen in ein unsicheres Fahrwasser führen würde, wäre die Abschaffung der Kirchensteuer. Die Szenarien dafür könnten vielfältig sein: 

Der Vatikan stört sich an dem Verständnis, dass die Mitgliedschaft zur Gemeinschaft der Gläubigen an die Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes der Lohnsteuer gekoppelt wird und bricht im Zuge der beabsichtigten kirchlichen „Entweltlichung“ mit dem komplexen System des weltweit fast einmaligen Systems des staatlichen Kirchensteuereinzugs. 

Im Rahmen der europäischen Vereinigung zur Besteuerung oder aus Gründen des Datenschutzes (Angabe der Konfession auf der Lohnsteuerkarte) ist ebenso denkbar, dass die Kirchensteuer zur Disposition steht und der politische Rückhalt dafür sinkt. 

Angenommen, die dogmatischen, politischen oder rechtlichen Umstände ermöglichen keinen staatlichen Kirchensteuereinzug mehr, dann sind folgende alternativen Einnahmequellen denkbar: 

  • Ähnlich dem Vorbild aus Österreich würde ein kirchliches Beitragseinzugssystem aufgebaut. In eigener Regie würden die Kirche Quasisteuern erheben. Die Verwaltungskosten würden hoch sein, die theologischen Vorbehalte blieben und die Einnahmen wären deutlich geringer als die der klassischen Steuer. Zum Vergleich: Obwohl die katholische Kirche in Österreich immerhin ein Fünftel der Mitglieder in Deutschland hat, ist das Beitragsvolumen zehnmal kleiner. Dazu käme, dass eine Zahlungsverpflichtung die dogmatischen Fragen (Ausschluss von Nichtzahlern) nicht lösen würde und ein beträchtlicher Prozentsatz von locker kirchlich Verbundenen diesen Wechsel als Gelegenheit zum endgültigen Austritt nehmen würde.
  • Vergleichbar mit der Situation in den USA müssten die Kirchen ihr Fundraising radikal erweitern und professionalisieren um die Einnahmelücke zu schließen. Spender und ihre Wünsche gerieten stärker in den Fokus.
  • Dazu kämen individuelle Kosten, die den Einzelnen vermehrt in Rechnung gestellt würden: Eheberatungen wären nicht mehr kostenlos, in Kirchengebäuden würde für Touristen Eintritt verlangt, Kindergartengebühren stiegen.[21]

Ein abruptes Ausbleiben der Kirchensteuer würde alle deutschen Diözesen kurzfristig in große Liquiditätsprobleme bringen.

4        Zur Insolvenzfähigkeit kirchlicher Körperschaften

Die Beschäftigung mit der Frage nach der Insolvenzfähigkeit einer Diözese mag wie erwähnt aktuell nicht relevant erscheinen, aber zweifellos erscheint es notwendig über die Frage nachzudenken, wie eine Diözese denn mit der Situation umgehen soll, wenn sie sich nicht mehr in der Lage sieht, ausstehende Zahlungen zu leisten. Die Diskussion der Insolvenzfähigkeit von Kommunen und darauf aufbauend der von Kirchengemeinde kann dazu Impulse liefern.

4.1      Parallelen in Insolvenzrecht von US-Kommunen

Die Insolvenzen der US-amerikanischen Diözesen wurden nach dem Chapter-11-Verfahren durchgeführt, ein Verfahren, welches normalerweise Privatunternehmen vorbehalten ist. In den USA gibt es im neunten Kapitel des Bankruptcy Codes ein Insolvenzverfahren, welches für Kommunen entwickelt wurde (Chapter 9).[22]

Mit dem „Adjustment of Debts of a Municipality“ will man, so Niederste Frielinghaus, „auf der einen Seite eine Ruhepause vor Gläubigerzugriffen gewähren, auf der anderen Seite die Erstellung eines Insolvenzplans ermöglichen.“[23]

Aktuelles Beispiel einer amerikanischen Kommune im Chapter-9-Verfahren ist die Millionenstadt Detroit: Die Stadt beantragte am 18. Juli 2013 die Insolvenz. Der externe „emergency manager“ Kevyn Orr kam zum Urteil, dass Detroit bei einem jährlichen Einnahmedefizit von $ 100 Millionen „klar insolvent“[24] sei und die Stadt um eine umfassende Sanierung nicht herum kommen würde.[25]

Die Situation in der einzigen Hauptstadt des Automobilbaus ist schwierig, wie die WELT beschreibt: „Wegen der enormen Kürzungen im öffentlichen Dienst kann die Stadt die öffentliche Sicherheit kaum noch garantieren. Im vergangenen Jahr hatte Detroit die höchste Kriminalitätsrate unter den US-Städten mit mehr als 200.000 Einwohnern. Bis nach einem Notruf die Polizei eintrifft, dauert es im Durchschnitt 58 Minuten. Viele Detroiter gehen selbst zum Joggen nur noch mit Waffe aus dem Haus. Besonders nachts ist es gruselig: 40 Prozent der Straßenlaternen funktionieren nicht. Auch die Gesundheitsversorgung ist kollabiert. Ärzte raten, schon bei ersten Symptomen ins Krankenhaus zu gehen. Einen Notfall würden die meisten Patienten nicht überleben, da schlicht der Krankenwagen nicht kommt.“[26]

In Deutschland sind Kommunen hingegen nicht insolvenzfähig. Begründet wird dieses mit einer nachhaltigen Gefährdung der örtlichen Daseinsvorsorge, der Gefährdung des Vollzugs von Auftrags- und Weisungsangelegenheiten, dem Gläubigerschutz und Kreditwürdigkeit öffentlicher Institutionen sowie dem drohenden Preisanstieg für Kommunalkredite.[27] „Tatsächlich nutzen aber Bund und Länder das Insolvenzverbot aus, um die Kommunen immer mehr mit neuen und teureren Aufgaben zu belasten, ohne dem Konnexitätsprinzip entsprechend die erforderlichen Finanzmittel dafür bereitzustellen“[28], so Hartmut Borchart, der Präsident des Bundes der Steuerzahler in Schleswig-Holstein. 

Er kommt abschließend zu dem Urteil: „Die Einführung einer beschränkten Insolvenz für Kommunen ist möglich. Sie ist geboten, um einer Überschuldung von Kommunen entgegenzuwirken und im Sinne einer Schuldenbremse zu wirken. Sie verhindert auch eine Überfrachtung der Kommunen mit nicht finanzierten staatlichen Aufgaben. Übergangsprobleme sind lösbar.“[29]

Stefan Niederste Frielinghaus spricht sich in seiner Untersuchung für die Möglichkeit aus, in Deutschland Kommunen die Möglichkeit zu geben, Insolvenz anzumelden: Das „kommunale Insolvenzverfahren könnte schon heute auf Basis der deutschen Regelungen der Insolvenzordnung praktiziert werden. Man sollte diese Feinheiten allerdings de lege ferenda mit einer möglichen Kodifizierung eines entsprechenden Verfahrens in Deutschland aufgreifen und gegebenenfalls nach ersten Erfahrungen in Deutschland bewerten.“[30]

Wenn Kommunen Insolvenz anmelden könnten, warum wäre das bei Diözesen nicht möglich? 

4.2      Parallele zur Insolvenzfähigkeit von Kirchengemeinden

Zumbült argumentiert ausgehend von einer möglichen Insolvenz für Kommunen, diese auch Kirchengemeinden zu ermöglichen. Verbunden mit dem Körperschaftsstatus leitet sich die Insolvenzunabhängigkeit der Kirche aus dem Selbstbestimmungsrecht als Religionsgemeinschaft ab.[31] Er hält fest, dass „die Kirchengemeinde nicht Religionsgemeinschaft im verfassungsrechtlichen Sinne ist, da sie nicht zur allseitigen Erfüllung der aus dem gemeinsamen Bekenntnis herrührenden Aufgaben berufen ist und auch sonst von der Teilkirche abhängig ist. […] Daher kommt der Pfarrei das grundgesetzlich verbriefte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft, der sie zugehört, nur mittelbar zu.“[32] Anders als eine Diözese ist demnach eine Pfarrei nicht im strengen Sinne als eigene Religionsgemeinschaft zu werten. Daher ist die Anwendung der Insolvenzordnung „möglicherweise ausschließlich hinsichtlich der Diözesen ausgeschlossen Für die Pfarrei als Teil der Diözese und damit für die Kirchengemeinde ist das aber nicht zwingend.“[33]

Wichtig ist, dass katholischerseits i. S. d. Grundgesetzes ausschließlich die Diözesen als Religionsgemeinschaften gelten; nicht die Kirchengemeinden und auch nicht der Katholizismus an sich als Ganzes.[34] Grundsätzlich sind also nicht alle religiösen Organisationseinheiten zwangsläufig von einer Konkursunfähigkeit betroffen. 

Die Tatsache, dass hier Diözesen auch weiterhin als konkursunfähig gesehen werden, soll aber nicht davon abhalten, einmal durchzudeklinieren, wie es wäre, wenn eine Diözese von sich aus sich bewusst im Selbstbestimmungsrecht einschränken lassen will um insolvenzfähig zu werden.  

5        Aktuelle Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Sanierung von Diözesen

Zur materiellen Sicherung der kirchlichen Aufgabenerfüllung erwirbt die Kirche Vermögen. Kirchenrechtlich sind diese Güter zweckgebunden für „die geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter, die Ausübung der Werke des Apostolats und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen.“[35]

Das Instrumentarium zur Vermögensverwaltung ist kirchenrechtlich eingeschränkt, da immer eine Zweckbindung mitschwingt. Für den Fall, dass Kosten reduziert und Einnahmen generiert werden müssen, um die Haushaltssituation zu verbessern, stehen der Kirche grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Zumbült analysiert unter den Stichwörtern Veräußerungen, Spendensammlungen, Privatisierungen und Outsourcing vier dieser Möglichkeiten.[36] Diesen soll noch Steuererhöhungen und Personalfreisetzungen hinzugefügt werden, da diese Wege eine spezifische Relevanz für Diözesen haben, wenn man sich in finanziell schwierigem Fahrwasser befindet. 

5.1      Veräußerungen

Nach staatlichem Recht ist es den Kirchen in Deutschland unbenommen, ihr Gut zu veräußern. Kirchlicherseits gibt es spezielle Einschränkungen für eine Diözese mit einer nötigen Zustimmungspflicht des Vatikans:

„Handelt es sich jedoch im Sachen, deren Wert die Obergrenze überschreitet, oder um Sachen, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind, oder um künstlerisch oder historisch wertvolle Sachen, so bedarf es zur Gültigkeit der Veräußerung außerdem der Erlaubnis des heiligen Stuhles.“[37] 

Viele Vermögenswerte der Kirche sind aber auf dem Markt schwer zu verkaufen. 

Als Beispiel sei der Preis eines Kirchengebäuden aufgeführt. Der Kölner Dom hat in der Errichtung 6,6 Millionen Taler gekostet, nach heutigen Maßstäben entspräche das einem Gegenwert von mehr als € 1 Milliarde.[38] In der Literatur, die sich kritisch mit dem kirchlichen Vermögen auseinander setzt, wird der heutige Wert des Kölner Doms auf bis zu € 0,5 Milliarden taxiert.[39] Laut „immobilienmanager“ ist das Grundstück allein € 79 Millionen wert.[40]

Doch das Bistum Köln würde keinen angemessenen Käufer für das Weltkulturerbe bekommen; zum einen weil der Verkauf kirchenrechtlich nicht genehmigt werden würde, zum einen, weil die Stadt Köln ihr Wahrzeichen wohl kaum in die Hände fremder Investoren geben würde und sie das Gotteshaus seinem ursprünglichen Zweck verbunden wissen will. Verbunden mit den Denkmalschutzauflagen wäre eine Umnutzung des Gebäudes auch unmöglich. Eine nüchterne Wertbestimmung nach der Dicsounted-cash-flow-Methode käme bei den hohen Kosten der Bauunterhaltung zudem auf einen negativen Wert. Demnach wäre im Falle einer Insolvenz der stolze Kölner Dom für die Erzdiözese quasi wertlos.[41]

Angenommen es käme (bei einer veränderten rechtlichen Situation) zu einer Insolvenz einer deutschen Diözese, so wären die Kirchengebäude gewiss nicht in der Insolvenzmasse. Ein Kommentar zur Vollstreckungsschutzvorschrift kann den Sachverhalt verdeutlichen:

„Kirchliche Körperschaften des öff. Rechts (Art. 140 GG iVm Art 137 Abs. 5 WRV) sind nicht nur hinsichtlich der sakralen Gegenstände geschützt, sondern auch hinsichtlich aller Sachen (Mittel), die für ihre kirchliche Tätigkeit insgesamt unentbehrlich sind, es sei denn, dass es sich bei Krankenanstalten oder Altenheimen trotz kirchenrechtlicher Aufsicht um rein privatrechtlich als e. V. oder GmbH organisiertes Sondervermögen handelt.“[42]

Klassische Beispiel für solch besonders geschützte Dinge sind die sogenannten „res sacrae“, Gegenstände die eine unmittelbar kultische Bedeutung haben.

5.2      Spendensammlungen

Ein Bistum kann bei den Gläubigen um Spenden werben, wenn Liquiditätsengpässe drohen. Der Erzbischof von Berlin hat in der schweren Finanzkrise des Bistums 2003 einen persönlichen Brief an alle Gläubigen versandt, in dem er um Spenden geworben hat. Die Aktion brachte € 870.000 ein, kostete aber auch einen guten sechsstelligen Betrag und war bei einem Haushaltsdefizit im dreistelligen Millionenbereich für von untergeordneter Bedeutung für die Gesamtsanierung der Diözese.[43]

5.3      Steuererhöhungen

Ähnlich wie Kommunen können Diözesen auch Steuern einziehen und theoretisch darüber ihre Liquidität sicherstellen. Eine Erhöhung des Kirchensteuerhebesatzes dürfte kurzfristig zu Mehreinnahmen führen, langfristig aber die Kirchenaustrittszahlen in die Höhe schellen lassen. Der Effekt im Rahmen einer drohenden Insolvenz wäre sehr begrenzt.

5.4      Privatisierungen

Zumbült betont, dass die Grenzen für eine Diözese, ihren Einrichtungen privatrechtliche Verfassungen zu geben, relativ eng sind:

„Flüchtet sich die körperschaftlich verfasste Kirche allein aus Gründen des Vermögens-, Steuer- oder Tarifrechts in großem Umfang in das Privatrecht, kann dies ihre öffentlich-rechtliche Stellung gefährden, denn aufgrund einer solchen Rechtswahl gibt die Kirche selbst zu erkennen, dass sie ihr Handeln eher dem Privatrecht als dem öffentlichen Recht zuordnet und ihre Aufgabenerfüllung nicht anders betreibt als ein gewinnorientiertes Privatunternehmen.“[44] 

Aus Risikogesichtspunkten ist die Errichtung solcher privatrechtlichen Formen zu empfehlen, die beschriebene grundsätzliche Problematik bleibt aber.

5.5      Outsourcing

Methoden des Outsourcings finden sich in vielen kirchlich getragenen Einrichtungen: Plötzliche Personalengpässe werden in manchen katholischen Kitas durch kurzfristig eingestellte Leihmitarbeiterinnen aufgefangen, Reinigungsdienste werden in vielen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen ausgegliedert. Auch wenn es gute betriebswirtschaftliche Gründe hierfür gibt, so ist solch eine Arbeitsbeziehung nicht mit den von der Deutschen Bischofskonferenz erstellten Ansprüchen vereinbar:

„Kirchliche Einrichtungen dienen dem Sendungsauftrag der Kirche. Daraus ergibt sich, daß alle Gestaltungsformen des kirchlichen Dienstes, auch die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen  den kirchlichen Anstellungsträgern und ihren Beschäftigten, dem religiösen Charakter des kirchlichen Auftrags entsprechen müssen.“[45]

Eine Diözese kann sich nicht durch großflächiges Outsourcing gesund stoßen, dieses Instrumentarium genügt nicht den selbstgesetzten Ansprüchen.

5.6      Personalfreisetzungen

Ca. 70 % der Ausgaben einer Diözese bestehen aus Personalkosten.[46] Um Kosten zu senken werden diese entsprechend zuerst in den Blick genommen. Betriebsbedingte Kündigungen sorgen gemeinhin für großes Aufsehen und stehen stark in der Kritik. Durch die Besonderheiten im kirchlichen Arbeitsrecht mit dem Dritten Weg und der „Dienstgemeinschaft“ aus „Dienstgeber“ und „Dienstnehmer“ besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer. Eine Kündigung wird dann als Vertrauensbruch wahrgenommen – unabhängig von einer eventuellen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit.[47]

Dazu kommen die pastoralen Verwerfungen: Dieter Richarz hat diese beispielhaft in seiner Untersuchung zu den betriebsbedingten Entlassungen im Bistum Aachen beschrieben.[48]

5.7      Resümee

Ist eine Diözese in der Situation, dass eine Sanierung notwendig ist, so sind die heutigen Möglichkeiten das Ruder herum zu reißen, begrenzt. Viele Vermögenswerte können nur schwer verkauft werden, Personalkosten nur begrenzt eingespart werden, mögliche Zusatzeinnahmen durch Spenden oder Steuererhöhungen haben keine signifikante Wirkung. Umso wichtiger ist vor diesem Hintergrund ein nachhaltiges Finanzhandeln, damit es erst überhaupt nicht soweit kommt.

6        Vorteile der Möglichkeit von Diözesaninsolvenzen

Wenn ein Bistum aber vor der Situation steht, wirtschaftlich nicht wieder auf die Beine zu kommen, so könnte die Insolvenz eine Chance sein. Das Bistum durchliefe zuerst eine tiefe Krise: Einrichtungen müssten verkauft werden, Mitarbeiter würden arbeitslos, pastorale Angebote wären nicht mehr gegeben; das Ganze verbunden mit einem tiefen Vertrauensverlust. Viele dieser Maßnahmen wären langfristig aber unvermeidbar, da die Dienstleistungen nur begrenzt nachhaltig finanzierbar sind.

Nach der Krisenzeit und der Insolvenz bestände aber die Chance auf einen Neuanfang mit einer Neuorientierung. Die potentiellen Vorteile für ein Insolvenzverfahren bei kirchlichen Körperschaften gleichen denen bei kommunalen Körperschaften.[49]

6.1      Haushaltsdiziplinierung durch die Existenz einer Insolvenz

Allein die Existenz einer möglichen Insolvenz würde als Disziplinierungsinstrument wirken. Die Illusion einer unbegrenzten Zahlungsfähigkeit wäre zerstört – für Gläubiger und auch für die Vertragspartner. Zweitere müssten bedenken, dass wie bei anderen Geschäftspartnern auch theoretisch mit Zahlungsausfällen zu rechnen ist, aufgrund des öffentlichen Charakters einer Diözese wäre der Ertrag aus einer Insolvenz zudem deutlich geringer. Das führt allgemein zu mehr Vorsicht und Risikobewusstsein im wirtschaftlichen Handeln.

6.2      Möglichkeit inhaltlicher Prioritätensetzung

Die Beschäftigung mit dem Thema Insolvenz führt zu einer innerkirchlichen Aufgabenkritik infolgedessen der eigentliche kirchliche Auftrag besser reflektiert wird: Man wird sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, was entbehrlich und was unentbehrlich ist, auch wo der Unterschied von pfändbaren und unpfändbaren Vermögen liegen würde. Diese Überlegungen können wichtige Impulse für eine inhaltliche Prioritätensetzung von kirchlichen Aufgabenfeldern liefern. Dadurch können Sparbemühungen im Vorfeld einer möglichen Finanzkrise unterstützt werden.

6.3      Kein Wettlauf der Gläubiger

Anders als in einer Einzelzwangsvollstreckung wird in einem Insolvenzverfahren der Wettlauf der Gläubiger beendet. Zumbült betont,

„die Verfahrensmaxime der par condicio creditorum zu verwirklichen, entspricht nicht nur einem kirchlichen Gerechtigkeitsanspruch, sondern erlaubt es auch, durch die Beteiligung aller Betroffenen eine für alle vertretbare Lösung zu finden.“[50]

6.4      Chance auf unbelasteten Neuanfang

Wie anfangs erläutert, kann ein Insolvenzverfahren auch in positiver Weise den Weg bereiten, denn aufgrund der Besonderheiten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wäre eine Insolvenz in der Realität nicht weit von einer Stundung bzw. einem Schuldenerlass entfernt, so Zumbült. Somit ist ein Insolvenzverfahren eine Chance, „eine fortdauernde Schuldenlast und die daraus resultierende Handlungsunfähigkeit in einem überschaubaren oder zumindest verbindlich festgelegten Zeitraum zu überwinden.“[51]

7        Resümee

Eine Insolvenz, so furchterregend wie sie im ersten Moment klingen mag, hat unterschiedliche Vorteile: Präventiv bei der Vermeidung von Finanzkrisen und der Konzentration auf den kirchlichen Auftrag, während der Krise durch eine faire Behandlung der Gläubiger und nach der Insolvenz durch die Aussicht auf einen schuldenfreien Neuanfang. 

Die aktuelle verfassungsrechtliche Situation der Konkursunfähigkeit soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass die aktuellen Reaktionsmöglichkeiten auf eine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sehr begrenzt sind und eine Diözese langfristig lähmen würden. 

8        Literaturverzeichnis

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o. A. (2011d): Entschädigung für Missbrauchsopfer: US-Erzdiözese ist pleite. In: Der Spiegel, 05.01.2011. Online verfügbar unter http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/entschaedigung-fuer-missbrauchsopfer-us-erzdioezese-ist-pleite-a-737896.html.

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o. A. (2013b): Das Geld ist weg, das Vertrauen noch mehr. Hg. v. katholisch-informiert.ch. Online verfügbar unter http://katholisch-informiert.ch/2013/09/das-geld-ist-weg-das-vertrauen-noch-mehr/.

o. A. (2013c): Katholische Kirche hat Mitschuld an der Finanzkrise Sloweniens. Hg. v. ME-Magazin. Online verfügbar unter http://me-magazine.info/2013/09/12/katholische-kirche-hat-mitschuld-an-finanzkrise-sloweniens/.

o. A. (2013d): US-Bistum ist insolvent. In: Süddeutsche Zeitung, 19.03.2013. Online verfügbar unter http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/jahrzehntelanger-kindesmissbrauch-us-bistum-ist-insolvent-1.907805.

o. V.: Adjustments of Debts of a Municipality. 11 CFR. Hg. v. Code of Federal Regulations of the United States. Online verfügbar unter Uscode.house.govdownload/pls/11C9.txt.

Orr, Kevyn (2013a): 8/30/13 – Kevyn Orr Deposition in the matter of City of Detroit, 13-53846 in the United States Bankruptcy Court of the Eastern District of Michigan. Hg. v. City of Detroit. Online verfügbar unter http://www.detroitmi.gov/Portals/0/docs/EM/Reports/ORR_KEVYN_4PP.pdf.

Orr, Kevyn (2013b): Financial and Operating Plan. Hg. v. City of Detroit. Online verfügbar unter http://www.detroitmi.gov/Portals/0/docs/EM/Reports/City%20of%20Detroit%20-%20Final%20Financial%20&%20Operational%20Plan%20_45%20Day%20Pl.pdf.

Richarz, Dieter (2010): Kein (Arbeits- )Platz mehr im Bistum. Finanzmisere und Identitätskrise der katholischen Kirche am Beispiel der Diözese Aachen. Berlin, Münster: Lit (Werkstatt Theologie, 15).

Seewald, Peter (2004): Audienz bei McKinsey. In: Die Welt, 29.02.2004.

Suermann, Thomas (2012): Die Weisen aus dem Wirtschaftsland? Analyse der Zusammenarbeit von katholischen Diözesen und externen betriebswirtschaftlichen Strategieberatungen. Münster: Verl.-Haus Monsenstein und Vannerdat (MV Wissenschaft, 5).

Wozelka, Inge (2008): Dom-Grundstück kostet 79 Millionen Euro. Irre Studie. Hg. v. Kölner Express. Online verfügbar unter http://www.express.de/koeln/irre-studie-dom-grundstueck-kostet-79-millionen-euro,2856,673106.html.

Zumbült, Martin (2013): Insolvenzfähigkeit der Kirchengemeinde. Vermögensrechtliche Konsequenzen verfassungsrechtlicher Vorgaben. Essen: Ludgerus (Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici : Beiheft, 66).

Sämtliche Onlinequellen wurden zuletzt am 29.01.2014 abgerufen

9        Abkürzungsverzeichnis

Abs.: Absatz

Art.: Artikel

BVerfG: Bundesverfassungsgericht

BVerfGE: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

CIC: Codex Iuris Canonici (katholisches Kirchenrecht)

ebd.: ebenda

GG: Grundgesetz

gGmbH: gemeinnützige Gesellschaft mit begrenzter Haftung

iVm: in Verbindung mit

o. V.: ohne Verfasser

S: Seite

vgl.: vergleiche

WRV: Weimarer Reichsverfassung

z. B.: zum Beispiel


[1] Vgl. hierzu vorallem die populären Bücher von Carsten Frenk, der sich seit Jahren intensiv mit kirchlichen Finanzen beschäftigt: Frerk 2010, Frerk 2005, Frerk 2002

[2] Vgl. Suermann 2012

[3] Vgl. ebd. S. 241ff

[4] Vgl Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der WRV 

[5] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983 – 2 BvL 13, 14, 15/82. In: BVerfGE 66 S. 1-25 (Zitiert hier und im Folgenden nach Zumbült 2013, S. 9ff, dort eine detaillierte Erläuterung des Urteils samt Vorgeschichte

[6] Vgl. Zumbült 2013, S. 1

[7] o. A. 2013d

[8] Vgl. o. A. 2011d

[9] Vgl. o. A. 2011b

[10] o. A. 2013d

[11] o. A. 2013d

[12] Vgl. o. A. 2013d

[13] o. A. 2011c

[14] Vgl. o. A. 2011a

[15] Vgl. o. A. 2013c

[16] Vgl. Kübeck 2013

[17] Vgl. o. A. 2013b

[18] Vgl. o. A. 2013b

[19] o. A. 2013b

[20] Vgl. o. A. 2013b

[21] Die fehlenden Kirchensteuereinnahmen könnten aber nicht komplett über Rücklagen abgefangen werden, es wird zwangsläufig zum Wegfallen bestimmter Dienste und Gewohnheiten kommen. Abrupte Einschnitte sind eher unwahrscheinlich, vorstellbar ist ein schrittweiser Rückzug der aus regional in unterschiedlicher Geschwindigkeit verläuft.

Die pastorale Landschaft würde deutlich ausgedünnt. Da die kirchlichen Ausgaben zu ca. 70% aus Personalkosten bestehen, käme es hier zu den stärksten Einschnitten. Wenn man diejenigen Diözesen als Beispiel betrachtet, die in der Vergangenheit Sparmaßnahmen durchführen müssten (z. B. Aachen, Berlin, Essen), so ist zu erwarten, dass gerade unterstützende Dienste (Kirchenmusiker, Hausmeister, Küster, Pfarrsekretärinnen) und Verwaltungsstellen abgebaut werden. Daneben würden die allgemeinen Bauausgaben massiv gesenkt werden müssen. 

Gerade Sozialdienste, die sich nicht komplett refinanzieren lassen, wie z. B. Kindertagesstätten, Schulen oder Angebote für sozial Ausgegrenzte bzw. Benachteiligte müssten durch die ausbleibenden Kirchensteuerzuschüsse verringert werden. Ein Personalabbau wäre auch dort unvermeidbar.

Die komplett refinanzierten Dienste z. B. im Gesundheitssektor wären von der Entwicklung weniger betroffen, da sie sich selbst tragen. Sie kämen aber als „betriebswirtschaftliche Anhängsel“ einer auf Spenden angewiesenen Ortskirche verstärkt in grundsätzlichen Rechtsfertigungszwang.

Die Kirchensteuer ist Voraussetzung für die vielfältigen kirchlichen Dienste und hat viele Vorteile: Die Einnahmen sind besser kalkulierbar als z. B. Spenden, sie betreffen nur Gläubige mit Einkommen und bewahren vor Abhängigkeiten zu einigen Spendern. Auf der anderen Seite zementieren Sie eine staatsähnliche Institution mit starren Strukturen und Zigtausenden von bezahlten Mitarbeitern, von der die Menschen in Deutschland mehr und mehr Distanz aufbauen. 

[22] Vgl. o. V. und auch Zumbült 2013, S. 293

[23] Niederste Frielinghaus 2007, S. 176, hier und im Folgenden zitiert nach Zumbült 2013

[24] Vgl. Orr 2013b

[25] Vgl. Orr 2013a

[26] Kaiser 2013

[27] Vgl. Borchert 2004, S. 2 

[28] Borchert 2004, S. 2

[29] Borchert 2004, S. 4 Borchert schlägt ebd. auf S. 2 keine herkömmliche, sondern eine beschränkte Insolvenz vor: „Diese Bedenken gelten nicht bei einer beschränkten Insolvenz. Nach dem Grundsatz a maiore ad minorem kann der Gesetzgeber festlegen, dass eine beschränkte Insolvenz zulässig ist. Sie stellt sicher, dass im notwendigen Umfang kommunale Weisungs- und Pflichtaufgaben erfüllt werden. Völlig zur Disposition stehen aber die freiwilligen Aufgaben sowie die Art und Weise der Erfüllung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben und im begrenzten Umfang sogar der Weisungsaufgaben, soweit diese Spielräume enthalten. Eine beschränkte Insolvenz verfolgt diese Ziele: 1.) Nachhaltige Sicherung kommunaler Tätigkeit durch Beseitigung und Vermeidung einer Überschuldung; 2.) Konsequenz aus der Einführung der Doppik und Umsetzung der nationalen Schuldenbremse im kommunalen Bereich; 3.) Verhinderung der finanziellen Überforderung der Kommunen durch Bundes- und Landesaufgaben; 4.) Stärkung einer risikobewußten Kommunalkreditwirtschaft (kommunales Rating), Marktpreise für Kommunalkredite; 5.) Pflicht- und Weisungsaufgaben werden im notwendigen Umfang erfüllt. 6.) Ein Insolvenzverwalter wird durch die Kommunalaufsicht eingesetzt, der die bisherigen kommunalen Organe ersetzt, die nur noch beratenden Charakter behalten und seinen Weisungen unterliegen. 7.) Im Kommunalen Finanzausgleich wird ein Schuldentilgungsfonds eingerichtet, der die Altschulden reguliert. Für neue tragen die Gläubiger das volle Risiko.“

[30] Niederste Frielinghaus 2007, S. 255

[31] Vgl. Zumbült 2013, S. 121, 332

[32] Zumbült 2013, S. 330

[33] Zumbült 2013, S. 331

[34] Vgl. Zumbült 2013, S. 328 

[35] CIC Can. 1254 §2, vgl. auch Suermann 2012, S. 48–50

[36] Vgl. auch im Folgenden Zumbült 2013, S. 315

[37] CIC 1292 §2

[38] Vgl. Gummich und Buth 2010

[39] Vgl. z. B. Frerk 2002, S. 230

[40] Vgl. die Rangliste von Immobilienpreisen deutscher Kirchen in Wozelka 2008

[41] Bei nicht-denkmalgeschützten Kirchen, die pastoral nicht mehr genutzt werden, berechnet sich der Wert gemeinhin ganz pragmatisch mit einer einfachen Formel: Grundstückskosten minus Abrisskosten.

[42] Becker 2012 Zitiert nach Zumbült 2013, S. 231

[43] Seewald 2004

[44] Zumbült 2013, S. 317

[45] Deutsche Bischofskonferenz 1993, I. Siehe auch Zumbült 2013, S. 319

[46] Vgl. Suermann 2012, S. 295

[47] Vgl. Suermann 2012, S. 241–277

[48] Vgl. Richarz 2010

[49] Vgl. im Folgenden Zumbült 2013, S. 335f

[50] Zumbült 2013, S. 335

[51] Zumbült 2013, S. 336


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