Abstract [en]:

Sexual and Reproductive Rights developed since the 1980s on a global level as increasingly inclusive concept. Finally, they got the status of human rights. But at the same time, they have and had the character of minority rights, e.g. they protect minority sexual identities. But as far as they are conceptualized on a global level, to implement them and make them work regional and national activities were needed. Was the first aim to establish and then expand this concept on a global level, it followed the necessity to make it work on the ground, and this only could be achieved on a regional and national level. This process shall be followed and analyzed here in three parts of this study: an introductory one, the second focusing on the global level and a third and last one with a regional and more concrete focus. Within all parts the focus are actors of civil society and specifically those fighting for Sexual and Reproductive Rights as minority rights of LGBTIQ*. The leading question of this study is, if to spread and establish this concept of human rights it was more important to focus on framing it legally or that a civil society acted in its sense. This question is answered and discussed by first looking on the global level and then focusing on the concrete, on Ecuador, Colombia, and as a supplement Venezuela.

Abstract [de]:

Sexuelle und Reproduktive Rechte entwickelten sich global als ein zunehmend umfassendes Rechtskonzept ab den 1980er Jahren und wurden schließlich deutlich später als Menschenrechte anerkannt. Doch haben sie auch den Charakter von Minderheitenrechten, schützen sie doch in ihrer weiten Auslegung unterschiedlichste sexuelle Identitäten. Soweit diese Rechte global jedoch gefasst sein mögen, ihre Durchsetzung bedurfte auch regionaler und nationaler Aktivitäten. Ging es zunächst darum das Rechtskonzept global zu etablieren und zu erweitern, konnte die Wirksamkeit dieser nur regional und national erzielt werden. Dieser Prozess soll hier in drei Teilen, einem einleitenden, einem mit Fokus auf die globale Ebene und einem mit regionalem Fokus untersucht werden. Dabei stehen zivilgesellschaftliche Akteur*innen im Fokus und spezifisch Sexuelle und Reproduktive Rechte als Rechte im Rahmen von Minderheitenrechten, spezifisch von LGBTIQ*. Anhand der Frage, ob die legale Rahmensetzung oder vernetztes zivilgesellschaftliches Agieren für die Verbreitung des Rechtskonzept zentral war, wird der Blick von der globalen Ebene auf die Länder Ecuador und Kolumbien, ergänzt um Venezuela gelenkt.

Abstract [es]:

Los Derechos Sexuales y Reproductivos se desarrollaron desde las 1980s a nivel mundial como un concepto de derechos cada vez más inclusivo. Finalmente consiguieron el estatus de derechos humanos. Pero al mismo tiempo, tienen y tuvieron el carácter de derechos minoritarios, por ejemplo protegen las personas con identidades sexuales minoritarias. Pero en la medida en que se conceptualizan a nivel global, para implementarlos se necesitaban actividades regionales y nacionales. El primer objetivo de actores a favor de estos derechos fue establecer y luego expandir este concepto a nivel global. Entonces siguió la necesidad de hacerlo funcionar en los países, las regiones, las comunidades, etc., y esto solo se podría lograr a nivel regional y nacional. Este proceso se analizó y siguió aquí en tres partes de este texto: una introductoria, la segunda centrada en el nivel global y una tercera y última con un enfoque regional y más concreto. En todas las partes, el enfoque son los actores de la sociedad civil y específicamente aquellos que trabajan por los Derechos Sexuales y Reproductivos como derechos minoritarios de la gente LGBTIQ*. La pregunta principal de este estudio es, si, para difundir y establecer este concepto de derechos humanos, era más importante el marco legal o que una sociedad civil actuara en su sentido. Esta pregunta se responde y se discute mirando primero al nivel global y luego, con un foco a lo concreto, a Ecuador, a Colombia y como complemento a Venezuela.

Februar 2019

 

Sexuelle und Reproduktive Rechte als global ’neu entdeckte’ Menschen- und Minderheitenrechte. 

Durchsetzung durch legale Rahmensetzung oder (vernetzte und global eingebundene) zivilgesellschaftliche Aktivitäten?

Eine Untersuchung der Fälle Ecuador und Kolumbien mit einem Rekurs auf Venezuela

 

get pdf: Sexuelle und Reproduktive Rechte als ‘neu entdeckte’ Menschen- und Minderheitenrechte. Teil 2

 

 

Teil 2: Der globale Rahmen

 

 

Inhaltsverzeichnis

3. HIN ZU REPRODUKTIVEN RECHTEN ODER GAR SEXUELLEN UND REPRODUKTIVEN RECHTEN

3.1. Die Entwicklung hin zu Reproduktiven Rechten

3.2 Detailliertere Ausführungen und Hintergründe

4. ERWEITERUNG DES KONZEPTES IM SINNE SEXUELLER IDENTITÄTEN

5. ZIVILGESELLSCHAFTLICHE DISKURSE UND AKTEUR*INNEN DER UMSETZUNG

LITERATURVERZEICHNIS:

GLOSSAR:

 

3. Hin zu Reproduktiven Rechten oder gar Sexuellen und Reproduktiven Rechten

3.1. Die Entwicklung hin zu Reproduktiven Rechten

1968 wurde in Teheran auf der Internationalen Menschenrechtskonferenz das Recht frei über die Anzahl und den Abstand der eigenen Kinder zu entscheiden als Menschenrecht festgeschrieben. Diese baute auf die erklärte Gleichheit der Geschlechter in der UN-Menschenrechtserklärung von 1948 auf. Dieses 1968 verkündete Recht wurde bald von vielen so ausgelegt, dass dies auch ein Recht auf Information diesbezüglich und den Zugang zu Verhütungsmitteln inkludiert, jedoch sahen einige weiterhin dieses Recht beschränkter. Doch kann diese internationale Festschreibung eines entsprechenden Rechts durchaus als Grundpfeiler und Beginn der Entwicklung Reproduktiver, und dann Sexueller und Reproduktiver Rechte angesehen werden. Bis zu deren Verfassung dauerte es allerdings noch bis zum Jahr 1994.[1] Schon damals, 1968, entstanden jedoch Grundzüge folgender Kritik. So hieß es in der Festschreibung von 1968 über Abstand und Anzahl sei frei und verantwortungsvoll zu entscheiden, aber sowohl das Verhältnis zwischen beiden war und blieb kontrovers, als auch, ob sich beide nicht in letzter Konsequenz ausschließen. Dies führte lokal zu unterschiedlichen Umsetzungen dieses Rechts, mal mit mehr Betonung von Freiheit, und so auch einem Informationszugang oder einem Zugang zu Verhütungsmitteln, mal der Betonung von Verantwortung und entsprechendem Druck.[2] Zugleich ist eindeutig, dass tatsächliche Autonomie in reproduktiven Entscheidungen mehr bedeutet, als nur über Abstand und Anzahl der eigenen Kinder zu bestimmen. Neben Informationen und Verhütungsmitteln sind beispielsweise auch alternative Rollenmodelle, Bildung in unterschiedlicher Hinsicht, eine Gesundheitsversorgung und ökonomische Ressourcen zentral.[3] Dies zeigt, es war von Beginn an ein weites und komplexes Feld, welches sich zu Sexuellen und Reproduktiven Rechten entwickeln sollte. Jenes soll hier grob überblickt werden, bevor sich in Kapitel 3.2. näher mit Details und Differenzierungen befasst wird.

Bis 1994 folgten international viele weitere Zwischenschritte und Ausgestaltungen entsprechender Rechte, aus denen zusammen dann schließlich Reproduktive Rechte werden konnten. Diese sollen hier in Ausschnitten nachvollzogen werden: 1974 wurde die Declaration on the Protection of Women and Children in Emergency and Armed Conflicts verabschiedet, die auch die inhaltliche Thematik Reproduktiver Rechte streifte. 1975 fand die Konferenz zum Internationalen Jahr der Frau statt, auf die eine Dekade zu diesem Topos folgte. Dabei wurden unterschiedliche Themen behandelt und durchaus Meilensteine gesetzt. Auch das Thema Gewalt gegen Frauen entwickelte sich frühzeitig zu einem bedeutenden in diesem Kontext, so wurde diese Problematik international unter anderem 1976 auf dem Tribunal on Crimes Against Women in Brüssel thematisiert. In der zweiten Hälfte der 1970er Jahre war die Notwendigkeit einer deutlicheren Inklusion von Frauen auch in Lateinamerika Thema, gerade zum Voranbringen von Entwicklungen, sowohl ökonomischen wie sozialen. Dies war beispielsweise Thema auf einer Konferenz 1977 in Havanna und 1979 in Venezuela. Ein großer Meilenstein wurde international die Convention on the Elimination of all forms of Discrimination against Women, welche 1979 verabschiedet wurde. Auch hier waren Sexuelle und Reproduktive Rechte kein Fokus, aber doch eine durchaus wichtige Thematik im Sinne ihrer Bedeutung für Diskriminierungen. Diese Konvention verblieb jedoch im Sinne der Zeit eher im Themenfeld von einem Recht auf Familienplanung, welches stark in Bevölkerungsdiskurse eingewoben war, als einer Erweiterung des Themenfeldes auf Sexuelle und Reproduktive Rechte. Auch die Geschlechtervorstellungen verblieben in der Zeit und bipolar, sie öffneten sich nicht. Des Weiteren sind für die Entwicklung entsprechender Rechte in dieser Zeit auch die Weltbevölkerungskonferenzen, gerade jene erste intergouvernementale von 1974 in Bukarest, von zentraler Bedeutung. Diese zeigte klare Grenzen der Rechtsanerkennung, führte aber zu Druck und Veränderungen vielerorts.[4] Auf Ebene der Zivilgesellschaft kam in dieser Dekade auch der Begriff der Reproduktiven Rechte auf. Geprägt wurde dieser zunächst von Frauenbewegungen in „westlich“ gefassten Ländern, die darunter auch ein Recht auf Abtreibungen, einen freien Zugang zu Verhütungsmitteln und ein Selbstbestimmungsrecht bezüglich der eigenen Kinderzahl fassten. Dies stand damals schon Bevölkerungsprogrammen entgegen, die unter Rekurs auf solche Rechte Kontrolle über die Fertilität insbesondere von Frauen zu gewinnen suchten.[5]

Tatsächlich waren diese Dekade und diese Konvention ein Anstoß zu mehr. Es bildeten sich in der Folge unterschiedliche Gruppierungen, unter anderem ein Komitee, welches 1990 eine Beschlussfassung gegen weibliche Beschneidungen erreichte. Andere Akteur*innen diskutierten vor allem Gewalt gegen Frauen als Grund für andere Formen der Gewalt und als Gefährdung von Frieden. So wurde in Kopenhagen 1980, auf der zweiten Konferenz der UN Dekade für Frauen, festgehalten, dass innerfamiliäre Gewalt ein öffentliches Problem und ein Straftatbestand darstellt; festgehalten wurde dies in der Declaración Internacional contra toda forma de discriminación contra las mujeres. Zwei Jahre später wurde in Genf erklärt, dass solche Gewalt eine Verletzung der Menschenrechte sei. Die Konsequenzen und domestikale Umsetzungen blieben jedoch gering. 1985 wurde schließlich die Verbindung von Gewalt gegen Frauen und der Gefährdung von Frieden expliziert. Eine spätere Folge all dieser Bemühungen und Diskurse war schließlich die Beschlussfassung der UN-Generalversammlung der Declaration on the Elimination of Violence against Women 1993.[6]

Die Verbindung von solchen Diskursen zu Bemühungen einer allgemeinen Deklaration von Reproduktiven und Sexuellen Rechten blieb jedoch schwach. Viele Bemühungen liefen eher parallel und hatten eher lose Verbindungen statt gemeinsam mehr Durchsetzungskraft zu suchen. Eine Art Meilenstein der Bemühungen der Erweiterung von Rechten wie jenem auf Familienplanung zu Reproduktiven oder gar Sexuellen und Reproduktiven Rechten wurde 1984 in Amsterdam erreicht. Dort wurde das International Tribunal and Meeting in Reproductive Rights abgehalten, das vierte dieser Art. Es fand kurz vor der folgenden Weltbevölkerungskonferenz 1984 in Mexiko-Stadt statt und sollte Einfluss auf diese haben. In Amsterdam trafen sich sehr unterschiedliche Gruppen, wie die International Campaign on Abortion, Sterilization and Contraception (ICASC), die es seit 1978 gab. Bis dato bestimmten Abtreibungsgegner*innen und Aktivist*innen für die Umsetzung von Rechten aus Großbritannien und den BeNeLux-Ländern die Agenda. Dies machte aus diesen Bemühungen vor allem ein europäisches Unterfangen, weniger ein international angebundenes und koordiniertes. Dazu kamen Geldknappheit und innere Widerstände, kurz, die Handlungsfähigkeit und die Reichweite waren beschränkt. Dies änderte sich jedoch mit diesem Treffen, denn nun wurde das Women’s Global Network for Reproductive Rights (WGNNR) gegründet. Daher verstehen vielen Autor*innen diese Konferenz als „Geburtsstunde“ der internationalen Bewegung für Reproduktive Rechte. Das Konzept wurde nun folgend immer deutlicher mit Fertilitätsregulierung suchender Bevölkerungspolitik vermengt, die klare Grenzen aufzeigte, spätestens zu dieser Zeit. Der Terminus Reproduktive Rechte wurde dabei durchaus als besser vermittelbar in kritischen Ländern ausgemacht.

Dem WGNNR gelang es tatsächlich sich international deutlich besser zu verbinden und so auch die eigene Handlungsfähigkeit zu erhöhen als vorangegangene Organisationen. Unter anderem wurden Verbindungen zur International Women’s Health Coalition (IWHC) in New York und anderen Akteur*innen des Feldes um Bemühungen um Bevölkerungspolitiken gesucht und hergestellt. Dies ermöglichte es schließlich spätestens zum Ende der 1980er Jahre, dass unterschiedliche Akteur*innen Einfluss auf die Agenda der kommenden Weltbevölkerungspolitik suchen konnten, um dort die Thematik Reproduktiver oder gar Reproduktiver und Sexueller Rechte auf diese zu heben. Diese Konferenz sollte 1994 in Kairo als International Conference on Population and Development stattfinden und hatte diese Thematik noch nicht auf der Agenda als mit ihrer Vorbereitung 1992 begonnen wurde. Zu dieser Veränderung der Agenda kamen regionale Bemühungen hinzu, beispielsweise in Lateinamerika, dort diese Thematik bereits auf die Agenda zu heben.[7] Unter anderem viele Frauenrechts- und feministische Aktivist*innen waren und sind dem Term gegenüber jedoch durchaus kritisch eingestellt. Viele sahen und sehen die Verbindung zu Bevölkerungspolitik kritisch und nachwievor eine zu deutliche biologistische und reproduktive Engführung. Doch die Notwendigkeit mit Entwicklungsakteur*innen sowie staatlichen Akteur*innen zu interagieren war für viele dieser Kritiker*innen deutlich, und ließ die Opposition begrenzt bleiben. Stattdessen wurde eine andere zentrale Betonung gesucht, und beispielsweise im Konzept der Basic Needsgefunden. Dabei gelten Gesundheit und Sicherheit als untrennbare Basis von den unterschiedlichen vorgebrachten Rechtskonzepten und deren Effektivität und Reichweite. Schon konzeptionell vereinigten Reproduktive Rechte so bald die Themenfelder Gesundheit, Sicherheit, ergo auch Gewaltlosigkeit, Rechtsgewährung, auch im Sinne der Ermöglichung der Rechtswahrnehmung durch die Sicherung von Basic Needs, und Reproduktion.[8]

Wichtig um eine Festschreibung von Reproduktiven Rechten als zentrale Rechte international zu erreichen war es jedoch auch, nochmals die Menschenrechte von Frauen zu festigen und zu unterstreichen. Zentral dafür war die Weltkonferenz zu Menschenrechten 1993 in Wien. Auf dieser wurden nochmals die Rechte von Frauen, aber auch von Minderheiten oder Indigenen unterstrichen und bestätigt. Eindeutig wurde der gleiche Status von Frauen und Männern festgehalten und die Universalität von Menschenrechten nochmals unterstrichen, deutlicher als zuvor. Zudem wurde Gewalt gegen Frauen als ernstzunehmende Menschenrechtsverletzung hervorgehoben, sowohl jene im öffentlichen wie im privaten Leben.[9] Im gleichen Jahr kam es zu Declaration on the Elimination of Violence against Women der UN-Generalversammlung, die die Ergebnisse der Konferenz nochmal stärkte und unterstrich.

Dies war wichtig um Reproduktive Rechte ein Jahr später in Kairo zu etablieren, reduzierte diese jedoch zugleich zunächst auf ein bipolares Geschlechtsverständnis und schloss Sexuelle Rechte eher aus. So wurden in Kairo 1994 tatsächlich die Rechte von Frauen nochmals bestätigt und Reproduktive Rechte im beschriebenen engeren Verständnis etabliert.[10] Die Konferenz in Kairo verlief jedoch keineswegs unilateral in die Richtung von Reproduktiven Rechten. So gab es teilweise deutlichen Widerstand, etwa des Vatikan und von einigen stark katholisch oder muslimisch geprägten Ländern. Zugleich gab es Widerstand von radikaleren Gruppen, die im vorliegenden Entwurf zu viel an Kompromiss sahen und diesen zugleich als undemokratisch und illegitim brandmarkten. Klar war, dass das Jahr 1994 ein Jahr der Entscheidungen sein würde, denn sowohl konservative Kräfte waren stark, wie jene, die sich um Veränderungen bemühten. Erstere hatten in den 1980er Jahren deutlich an Stärke und Einfluss gewonnen, zugleich aber die Kritik an der weiterhin bestehenden Normalisierung und so Reduktion von Sexualität, Reproduktion oder dem Konzept Familie. Frauenbewegungen standen dabei für das Erstarken von Zivilgesellschaft, Teile der Wissenschaft und neue Technologien um Frauenkörper zu beherrschen jedoch eher dagegen. Gerade im Globalen Süden erwuchsen immer mehr Frauenbewegungen auf Graswurzelebene, oft gegenüber autoritären Regimen und ökonomischen Zwängen.[11]

Es gab dabei in den späteren 1980er und frühen 1990er Jahren die Hoffnung zivilgesellschaftlicher Akteur*innen sich weder im Bevölkerungssegment noch religiös positionieren zu müssen. Deutlich wurde auch eine Verbindung zum Establishment der Bemühungen um die globale Etablierung von Bevölkerungspolitiken skeptisch gesehen, der jedoch 1994 schon durch die Konferenz und ihr Format gegeben wurde. Diese Anbindung wurde von nicht wenigen nicht als Chance, sondern als Fehler und Schwäche angesehen. Es bestand eine große Angst vieler zivilgesellschaftlicher Akteur*innen vor einer Kooptation ihrer teilweise bereits Jahrzehnte dauernden Bemühungen. Eine zentrale Kritik am verbreiteten Ansatz von Bevölkerungspolitiken war, dass Frauen dabei als Quelle von social reproductiongefasst wurden, der Erhalt von Gemeinschaften durch den Erhalt von Frauentätigkeiten im Sinne von bipolarer geschlechtsbasierter Arbeitstrennung angestrebt wurde. All dies führte zu mangelnder weiblicher Autonomie, auch wenn die Grundannahmen in Graden abwichen. Frauenbewegungen kritisierten aber auch den verbreiteten instrumentell-technischen Verhütungsansatz. Während klassische Bevölkerungsplanungsprogramme bewusst die Klippen kultureller Unterschiede umschifften, darin aber sehr wohl ein Hemmnis für Modernisierung sahen, sahen Frauenbewegungen darin eine Bereicherung und einen Aspekt, den es zu beachten gelte. Frauenbewegungen diskutierten durchaus kontrovers, ob eine neue, eine „feministische Bevölkerungspolitik“ notwendig sei, hatten aber verbreitet die Sorge, so vereinnahmt zu werden. 1994 kam es quasi zu einer gewissen Versöhnung der Positionen und Akteur*innen, wenn auch noch Hindernisse wie die Position des Vatikans blieben. Teilweise erfolge diese Versöhnung auch bei zivilgesellschaftlichen Akteur*innen zähneknirschend. Viele zivilgesellschaftliche Akteur*innen teilten allerdings die Auffassung, dass, um weitere Erfolge zu erzielen und die eigenen Ziele zu erreichen, eine neue internationale Entwicklungspolitik notwendig sei. Dies meinte auch eine Verbindung mit anderen, auch staatlichen Akteur*innen und das Mitwirken auf richtungsweisenden Konferenzen, denn verbreitete Privatisierungen oder „Anpassungen“ in sich entwickelnden Ländern führen und führten nicht selten zur weiteren Perpetuierung von Ungleichheiten.[12]

Doch um den Kompromiss nicht zu weit gehend zu lassen, gab es im Vorfeld bereits einige Konferenzen zivilgesellschaftliche Akteur*innen, die in Abschlusserklärungen radikalere Positionen vertraten, regional wie in Lateinamerika, aber auch auf globaler Ebene wie Ende 1993 in Bangladesch. Aber auch die Regierungsdelegationen trafen sich zuvor auf Regionalkonferenzen und legten Schwerpunkte fest. Für Lateinamerika war dies beispielsweise die Verhinderung und Bestrafung von Gewalt gegen Frauen, festgehalten in der Convención de Belem do Para. Dass es in Kairo überhaupt zu einer Verabschiedung von Reproduktiven Rechten kam lag zentral an den Bemühungen der US-Delegation und des UNFPA, des United Nations Population Fund. Beide versuchten vor allem eine Politisierung von Themen wie Reproduktiven Rechten zu vermeiden durch das Schließen breiter und strategischer Allianzen. Dies wurde beispielsweise dadurch erreicht, dass der Thematik der Schein des Neuen und damit potentiell Revolutionären genommen wurde. Reproduktive Rechte wurden vielmehr dargestellt als logische Folge des Beschlusses eines Menschenrechtes auf Familienplanung 1968 und des Beschlusses der Convention on the Elimination of all forms of Discrimination against Women von 1979. So war eine Zustimmung zum tatsächlich dennoch in dieser Reichweite auf internationaler Ebene neuem Rechtskonzept Reproduktiver Rechte niederschwelliger möglich und der Widerstand vieler konnte eingefangen werden. Am Ende standen im Programme of Action of the International Conference on Population and Development Reproduktive Rechte.[13] Diese hatten durchaus bereits Aspekte Sexueller Rechte inkludiert und meinten folgendes: „Los derechos sexuales y reproductivos son esos derechos humanos, internacionalmente reconocidos, que tienden a garantizar el ejercicio libre, seguro, sano y placentero de la vida sexual y reproductiva y de la convivencia sexual (…). Todas personas tienen derecho a decidir sobre su vida sexual y reproductiva, y al goce de una óptima salud sexual y reproductiva.“[14] Doch wurden in Kairo noch weitere zentrale Prinzipien und Ziele neben Reproduktiven Rechten verabschiedet, so das Familien die Basis der Gesellschaft seien, das Prinzip der Gleichheit von Geburt an, das Prinzip der Zentralität von Menschen für eine nachhaltige Entwicklung, die Notwendigkeit Geschlechtergleichheit zu erzielen, aber auch, das Prinzip dass Bevölkerungspolitiken integraler Bestandteil von sozialer Entwicklung seien, notwendig um die Lebensqualität aller Personen zu verbessern.[15]

Dieses Ergebnis, die Verkündung Reproduktiver Rechte, feierten einige Rechtsaktivist*innen als Durchbruch, viele jedoch sahen darin eher ein neues Label, aus Bevölkerungspolitik sei der neue Begriff Reproduktive Rechte geworden. Sie kritisierten die nachwievor deutliche Reduktion von Frauen auf ihre Körper und auf Reproduktion sowie eine völlig Ignoranz gegenüber sozialen Rollen. „A su vez, así como en la posguerra el movimiento del control de la natalidad fue reemplazado por la menos conflictiva noción de planificación familiar, desde fines de 1980, el concepto de derechos sexuales y reproductivos ha vuelto a colocar a las mujeres como principales sujetos y agentes de estas políticas, apoyadas por un movimiento feminista latinoamericano cada vez más amplio y visible.“[16] Reproduktive Rechte gingen jedoch über Familienplanung hinaus und lösten dieses als zentrales Konzept nicht nur ab, sondern erweiterten und veränderten dieses zugleich deutlich. Dies macht Kritik an den Beschlüssen nicht nichtig, relativiert diese jedoch bedingt. Klar jedoch war das neue „Leitkonzept“ Reproduktiver Rechte ein Kompromiss, und für manche ein fauler. Es enthielt Formulierungen, die fast diametrale Auslegungen ermöglichten, wie eine Betonung entweder von freier oder verantwortlicher Entscheidung. Als ein zentraler Mangel wurde ausgemacht, dass das Konzept heteronorm blieb und von der Familie in einer relativ engen Konzeption als Basis ausging. Auch viele weitere Einflussfaktoren der Rechteausübung wurden nicht beachtet oder reflektiert, wie Ethnizität oder „Rasse“, multiple Diskriminierungserfahrungen im Sinne von Intersektionalität, und dabei zu deutlich die Universalität der Rechte gegenüber einer ausgegebenen Beachtung kultureller Eigenheiten relativiert. So wurde beispielsweise von der NGO (Non-Governmental Organization) Development Alternatives with Women for a New Era (DAWN) festgehalten, DAWN „affirms the crucial importance of cultural integrity and supports women’s roles in the family’s and community’s daily rituals that both reinforce and renew cultural identity. However, when cultural practices only consolidate women’s subordination, and damage women’s physical integrity or their freedom to make decisions about lives, we must question them.“[17]

Der Hintergrund von DAWN ist:

„Prior to 1985, when the Decade for Woman officially ended with a World Conference to Review and Appraise the U. N. Decade for Women in Nairobi, a network of primarily Third World women activists and policy makers established Development Alternatives with Women for a New Era (DAWN). They sought to redefine the nature of „economic development,“ the „equality, development, and peace“ goals of the U. N. Decade and [follow] their vision of a world where inequality based on class, gender and race is absent from every country, and from the relationships among countries. Where basic needs become basic rights and where poverty and all forms of violence are eliminated. Each person will have the opportunity to develop her or his own full potential and creativity, and women’s values of nurturance and solidarity will characterize human relationships.”[18]

DAWN steht dabei für eine breite Auslegung Reproduktive Rechte, inklusive sowohl der Bewahrung und Berücksichtigung traditionellem Wissens als auch eines Rechts auf Abtreibungen. Auch die Rolle und Bedeutung von Frauen soll gemäß DAWN über Reproduktion hinausgehend Beachtung finden, so im sozialem und ökonomischem Bereich. Dies ist ein holistischer Ansatz, der auch Gesundheitsdienste zentral stellt. Die staatliche Befriedigung von Basic Needs wird in diesem Kontext als zentral angesehen und Gegenläufiges als Gefahr gebrandmarkt.[19]

Vor allem aber blieb vieles bezüglich der deklarierten Reproduktiven Rechte offen. Abtreibungen etwa bleiben und blieben ein sehr kontroverses Thema, auch unter zivilgesellschaftlichen Aktivist*innen. Die traditionelle Nutzung von Abtreibungen in verschiedenen Kulturkreisen, so unter Sklaven, wird aber immer wieder betont, und mal für und mal wider ein Recht auf Abtreibungen angeführt.[20] Auch die allgemeine Universalität von Menschenrechten war und ist keineswegs unumstritten und darf aus der Sicht nicht weniger Autor*innen, im Sinne der lokalen Umsetzungsmöglichkeiten, nicht singulär betont werden. Zudem waren Reproduktive Rechte auch nicht deklarierte Menschenrechte an sich, sondern gewissermaßen eine Neuinterpretation oder Erweiterung eines bestehenden Menschenrechtes, je nach Interpretation. Sie waren international gesetzte Rechte, aber nicht verabschiedete Menschenrechte für sich, und wurden doch immer wieder und weiter im Kontext von Menschenrechten diskutiert.[21] In der Forschung wird dazu festgehalten:

„Es wird (…) auch unter Befürwortern der universellen Menschenrechte stark um deren rechtsphilosophische Begründung gestritten. Dabei wird deutlich, dass es keine Letzbegründung der Universalität der Menschenrechte gibt, also kein allgemeinverbindliches Argument, dass die weltweite Universalisierung der Menschenrechte zwingend erfordert. Wenn die Universalität der Menschenrechte durchgesetzt werden soll, dann deshalb, weil wir sie für notwendig erachten. Auf kulturelle Unterschiede sollte eingegangen werden, wenn die betroffenen Frauen das fordern. Letztlich bleibt auch aus pragmatischen Gründen nichts anderes übrig, als in einem interkulturellen Diskurs für die (Frauen- bzw.) Menschenrechte einzutreten. Denn wo universelle Menschenrechte kulturell nicht akzeptiert sind, ist ihre Durchsetzung ungleich schwieriger.“[22]

Auch gab es im Beschluss von Kairo keinen Mechanismus der internationalen Durchsetzung und Kontrolle im Sinne eines Haftungsverfahrens. Vor allem aber kritisierten zivilgesellschaftliche Akteur*innen zweierlei: Dies war zum einen das bereits erwähnte Auslassen der Thematik eines Rechtes auf Abtreibung und zum anderen eine zu geringe Interdependenzsetzung von Reproduktiven Rechten und Gesundheit, was unter anderem im Auslassen oder der Begrenztheit der Thematik Sexueller Rechte gesehen wurde. Für letzteres wurde die Verantwortung etwa beim Vatikan festgemacht. Doch auch dazu gab es eine Gegenmeinung, die hervorhob sehr wohl sei die Thematik sexueller Gesundheit berücksichtigt, etwa durch Formulierungen wie: „Reproductive Health care also includes sexual health, the purpose of which is the enhancement of life and personal relations, and not merely counseling and care related to reproduction and sexually transmitted disease.“[23] Dies inkludierte noch keine freie Wahl sexueller Identität, aber umfasste durchaus eine relativ breite Definition davon, was unter Sexualität zu verstehen sei, inklusive der Betonung freier Wahl und der Notwendigkeit von Informiertheit.

Diejenigen, die die Ergebnisse als unzureichend ansahen, unternahmen nach der Konferenz deutliche Bemühungen die Ergebnisse zu erweitern und diesen einen anderen Inhalt im Sinne einer anderen Interpretation zu verleihen. Zentral war dabei unter anderem die IWHC. Diese hatte bereits vor der Konferenz die Women’s Declaration on Population Policies verbschiedet, die unter anderem ein Recht auf Abtreibung und eine tatsächliche Sexualerziehung betonte. Teilweise wurden die Ziele dieser Deklaration umgesetzt, zugleich jedoch zentrale dieser nicht. Diese zum internationalen Standard werden zu lassen sollte nun nach 1994, so das Nahziel, auf der Weltfrauenkonferenz in Beijing 1995 erreicht werden. Dort wurden dann zwar nochmals Reproduktive Rechte betont und verankert, aber nur bedingt ausgedehnt. Die Konferenz von Beijing formulierte zentral die Notwendigkeit Frauenrechte und deren Würde umzusetzen, Teilhabe und Chancengleichheit herzustellen. Der Ansatz war nicht mehr entwicklungspolitisch, wie auf den vorherigen Weltfrauenkonferenzen, sondern es wurde zentral über Frauenrechte als Menschenrechte verhandelt. Es wurde deutlich unterstrichen, dass Frauenrechte Menschenrechte seien. Zudem wurden beispielsweise Frauenrechte bei Indigenen diskutiert und in einer Declaración de las Mujeres Indígenas festgehalten. Auch wurde die Verbindung von Gesundheit und Reproduktiven Rechten nochmals deutlich gemacht. Schon zuvor und auch in Folge war ein großes Feld von Debatten die Verbindung von Sexualität, Gesundheit, Sicherheit und Macht im Kontext von HIV / AIDS.[24] Es handelt sich jedoch, dies gilt es bezüglich aller Ausführungen hier festzuhalten, bei all den Beschlüssen dieser Jahre nicht um verbindliche Dokumente oder Rechtsakte, sondern „nur“ um so genanntes soft law. Die Bedeutung erwuchs aus der verkündeten (neuen) Perspektive, etwa dem neuen Fokus auf Menschenrechte in den Themenfelder „Frauen“ oder „Bevölkerung“.[25] „It stretched the boundary of issues considered by women’s groups by using the language of human rights to tackle new issues, thereby expanding the repertoire of what could and should be fought for.“[26] Der Fokus auf Rechte war vor dabei allem diskursiver Natur, weniger auf legale Rechte primär abzielend, sondern Forderungen unterstreichend, und diente deutlich der Mobilisierung unterschiedlichster Akteur*innen.[27]

In der Folge der Konferenz von Beijing differenzierte sich das Verständnis von Reproduktiven Rechten weiter. Betont wurde dabei unter anderem die Bedeutung von Informiertheit und Bildung. Es war als Problem erkannt worden, dass viele Frauen unwissend gehalten wurden, etwa um Selbstexperimente oder eigenständige Hinterfragungen zu vermeiden, aber auch um existente Gewalt nicht zum Thema werden zu lassen. Auch die ausgemachte massive Verletzung von Intimität, wie sie zivilgesellschaftliche Akteur*innen als Problem betonten, wurde deutlicher thematisiert, so das staatliche und gesellschaftliche Interesse daran, eine Kontrolle darüber auszuüben, was in privaten Räumen geschah, etwa zur Unterbindung homosexueller Akte oder als gesellschaftliche Kontrollen von Jungfrauen. Dies ist ein schwieriges Feld der Abwägung des Schutzes von Individuen und Paaren aber auch deren individueller wie gemeinsamer Rechtssicherung. Wichtig ist, dass hier kein Gesetzgeber einseitig für eine Seite optieren darf, die Freiheit oder den Schutz, sondern beides abdecken muss in einer angemessenen Balance zur Wahrung der Menschenwürde. Jede Seite alleine würde diese gefährden.[28]

„Einerseits müssen die hochgradig persönlichen, privaten Lebensbereiche von Partnerschaft, Sexualität und Familienplanung immer wieder gegen z. T. massive gesellschaftliche Regulierungsversuche und Sanktionierung behauptet werden, bedürfen sie des Schutzes der Intimität. Andererseits treffen existentielle, individuelle Unterstützungsbedarfe vielfach auf gesellschaftliche Ohnmacht oder Gleichgültigkeit, werden offensichtliche und angemahnte Handlungsbedarfe ignoriert – aus den unterschiedlichsten Begründungszusammenhängen heraus.“[29]

Das dies aber überhaupt erst problematisiert wurde, geschah international auf Regierungsebene in diesen Jahren, zuvor war Kontrolle staatlich eher gutgeheißen und waren individuelle Rechte eher kleingehalten worden. Dem zu entgehen und dem Abwägungsdilemma zu begegnen galt es sich von polaren Konzepten zu lösen, denn das Problem war nicht nur Gewalt gegen Frauen, sondern etwa auch gegen Homosexuelle oder Intersexuelle. Nur wenn die Komplexität erkannt wurde, konnte auch eine differenzierte Reaktion erfolgen statt durch ausgemachte simplifizierte „Patentlösungen“ Ungleichheiten zu erhalten oder von einem in ein anderes Extrem zu rutschen. In der Folge der Konferenzen 1992, 1994 und 1995 wurden daher breitere Konzepte diskutiert wie Gender based Violence statt Gewalt gegen Frauen. Dies muss als deutlicher Schritt von einer bipolaren Geschlechtskonstruktion und einer klaren Opfer-Täter-Konzeption gewertet werden. Dazu wurden multisektorale Ansätze der Kontrolle und Lösung betont. Insgesamt sollte sich von der bloßen Zurverfügungstellung, der supply-side abgewendet werden, so dem Fokus auf die Distribution von Verhütungsmitteln, und stattdessen mehr auf die Nachfrage, die demand-side geachtet werden. Doch in der Praxis blieb dies eher Ideal und Diskursinhalt denn Umsetzungsinhalt. Erkannt wurde zunehmend außerdem, dass Reproduktive Rechte als von nicht wenigen Akteur*innen so verstandene universelle Menschenrechte nicht ausreichten, sondern eben auch sozial determiniert waren und sind. Es galt daher breitere Umsetzungsansätze zu suchen als nur die legale Etablierung dieses Rechtes. Dafür standen die Bemühungen aus den verabschiedeten Reproduktiven Rechten in Diskursen Sexuelle und Reproduktive Rechte zu machen. Dies gelang im Diskurs, jedoch weniger im internationalen Rechtsrahmen. So kam es Ende der 1990er Jahren zu weiteren Empfehlungen im Sinne der Erweiterung von Reproduktiven Rechten, etwa bezüglich der Stärkung der Gesundheit von Frauen auf internationaler Ebene, aber Reproduktive Rechte wurden nicht in einem internationalen Beschluss zu Sexuellen und Reproduktiven Rechten erweitert und ihre Umsetzung wurde auch keines der Millennium Development Goals im Jahr 2000. Die Kritik wuchs und die Umsetzung stockte in dieser Zeit, gleichzeitig nahmen die Forderungen nach einer flexibleren Adaption zu. Doch dazu mehr im Folgenden und in Kapitel 4.

Dies Dargestellte soll als grober Überblick über die Entwicklungen hin zu Reproduktiven Rechten und dem Diskurs über Sexuelle und Reproduktive Rechte dienen, verlangt aber weiterer Ausführungen und Details, auch bezüglich des Rahmens und Raums Latein- respektive Südamerika. Schwerpunkt sind dabei die 1990er Jahre, doch wird auch darüber hinausgegangen. So gilt es außerdem Diskursentwicklungen nach den Konferenzen der ersten Hälfte der 1990er Jahre zu erfassen und spezifisch an den Raum anzubinden. Dadurch lässt sich die dynamische Entwicklung hin zu Reproduktiven Rechten und von dort zu Sexuellen und Reproduktiven Rechten differenzierter und tiefgründiger nachvollziehen. Des Weiteren bedarf es dazu theoretischer und methodischer Überlegungen, Ausführungen, Vertiefungen und Reflexionen, die gleichfalls im folgenden Unterkapitel erfolgen.

 

3.2 Detailliertere Ausführungen und Hintergründe

Ein zentraler Aspekt der Entwicklung, der Anknüpfung wie der Anschlussfähigkeit des Konzeptes Reproduktiver Rechte war die Frage von Gewalt. Dabei war vor allem Gewalt gegen Frauen Diskursgegenstand und führte zur Weiterentwicklung des Konzeptes. Dies zeigte sich deutlich auf den Konferenzen 1994 und 1995. So wurden in Beijing deutlich auch die Rechte von Frauen in bewaffneten Konflikten thematisiert und deren Gewährleistung zu einer Handlungsnotwendigkeit erhoben.[30] Darauf aufbauend wurde insbesondere die Verbindung von Gewalt und Gesundheit diskursiv gestärkt, dies ermöglichte schließlich Gewalt gegen Frauen und Reproduktive Gesundheit im Komplex Reproduktiver Rechte aufgehen zu lassen.[31] Zudem wurde Gewalt als wichtiger empirischer Hintergrund der Akzeptanz und Durchsetzungsmöglichkeit von Rechten erkannt, so in vielen Ländern Lateinamerikas, wo empirisch erfassbare Gewalt Toleranzbemühungen und fixierten Rechten gegenüberstand und teilweise noch steht, respektive deren reale Wirkung deutlich beschränkt(e). Dabei wurde in der Diskursgenese Gewalt deutlich sowohl als Gesundheits- als auch als Menschenrechtsproblem markiert, welches zunächst vor allem sichtbar und zum Diskursgegenstand gemacht werden müsste.[32] In diesem Kontext blieb die Verbindung der Themenkomplexe Gewalt, Gesundheit und Rechte diskursiv nicht auf Frauen beschränkt. Zwar wurden diese drei Themenkomplexe zunächst in ihrer Verbindung zu Frauen oder unterschiedlichen Konstruktionen von Weiblichkeit vereint, aber bereits auf den Konferenzen in der ersten Hälfte der 1990er Jahre gab es Stimmen, die Gewalt als Gender based Violence verstanden und den bloßen Fokus auf Frauen zu überkommen suchten. Dies meinte auch die Gruppe der damit befassten Akteur*innen zu erweitern, etwa nicht nur oder vor allem auf Mediziner*innen zu setzen, sondern auch weitere, gerade lokale Persönlichkeiten einzubeziehen. Gewalt wurde zudem im Rahmen von Debatten zunehmend weniger singulär männlich gefasst. Doch blieben Männer eine zentrale Täterkategorie, der beizukommen, aber eben auch zu helfen war. So wurde gleichfalls zunehmend die Notwendigkeit hervorgehoben nicht nur Opfern zu helfen, sondern auch die Täter*innen in Programme einzubinden um einen dauerhafteren Wandel zu erreichen. Nicht Strafe sollte alleinig im Mittelpunkt stehen, sondern auch Veränderungen und Hilfe, für alle Seiten.[33] Frauen als Opfer wichen dabei zunehmend Konzepten von Gewalt in einem binär gefassten Geschlechterverhältnis, aber auch anderen darüber hinaus gehenden Verhältnissen, als Form des Erhalts des jeweiligen Verhältnisses und der Unterdrückung. Auch weibliche Gewalt wurde ein Thema, dies aber von vielen Akteur*innen mit der Warnung verbunden oder gänzlich abgelehnt, damit die doch klar häufigere Gewalt gegen Frauen zu bagatellisieren. Bestehende Herrschaftsverhältnisse, die oft Gewalt bedingen oder sich in dieser widerspiegeln haben öfter Frauen in der unterlegenen Position. Deutlich ist dabei, dass Gewalt nicht gleich Gewalt ist, wie Fälle des Wehrens und als Reaktion in Unterdrückungsverhältnissen plastisch zeigen.[34]

Bei all diesen Debatten und Öffnungen von Konzepten ging es zunächst nicht um eine völlige Öffnung von Geschlechtskategorien, sondern die Öffnung zu sexuellen Identitäten, doch lässt sich dies zugleich nur bedingt trennen. Aus dem Aufbrechen von Heteronormativität folgt gewissermaßen zwangslogisch eine Öffnung zu anderen sexuellen Identitäten, aber auch zu anderen Geschlechtskategorien, ein Aufbrechen der Geschlechterbinarität. Sexuelle Identitäten und Orientierungen außerhalb der verbreiteten Heteronormativität verletzen diese gewissermaßen und stellen sich dieser entgegen und gewissermaßen auch jenen, die diese hochhalten.[35] So kann offenes Zurschaustellung nicht heteronormativen Lebens oder einer entsprechenden Identität als eine Form der Resistenz gedeutet werden und ist stets ein politisches Statement.[36] Das Setting dabei ist folgendes:

„Im selbstverständlichen Alltagswissen und in Teilen der Wissenschaft wird davon ausgegangen, dass es eine feststehende, unveränderbare natürliche Geschlechterordnung mit zwei Geschlechtern „männlich“/“weiblich“ gibt. Diesen Geschlechtern sollen verschiedene Geschlechtsrollen als normal entsprechen, z. B. die sexuelle Orientierung auf das jeweilige Gegengeschlecht oder eine bestimmte Kleidungsweise. Geschlechterkritische Perspektiven, z. B. Queer Theory und das Konzept des Doing Gender (des Herstellens von Geschlecht), bezeichnen dieses gesellschaftliche Verständnis des Normalen als bipolares Heteronom. Sie halten nicht nur die Geschlechtsrollen (Gender) für zugeschrieben, also sozial konstruiert. Auch die biologischen Kriterien, nach denen das körperliche Geschlecht (Sex) bestimmt wird, seien sozial vereinbart und keineswegs gänzlich durch die Natur vorgegeben. Menschen bildeten allein hinsichtlich ihrer körperlichen Erscheinungsform weit eher ein Kontinuum als zwei Gruppen. Diejenigen, die von der Norm der heterosexuellen Zweigeschlechtlichkeit abweichen, weil sie sowohl männliche als auch weibliche Charakteristika im Sinne der Norm aufweisen, können Transgender im weitesten Sinne genannt werden. Zu ihnen zählen unter anderem Transsexuelle (…) [und] Intersexuelle“.[37]

Eine diskutierte Verbindung von Sexuellen und Reproduktiven Rechten wurde nicht allerorten positiv gesehen, auch nicht von allen Akteur*innen, die sich für Sexuelle Rechte einsetzten. Insbesondere ein damit einhergehender zu deutlicher Bezug Sexueller Rechte auf Reproduktion bereitete diesen Akteur*innen Sorge beziehungsweise wurde kritisch ausgemacht. Andere sahen darin überhaupt die Chance Sexuelle Rechte auf die internationale Agenda zu heben und erweiterten in diesem Sinne Debatten, etwa beim Themenfeld Gewalt.[38] Fokal wurde dabei in den Debatten zunächst auf Gewalt gegen Homosexuelle verwiesen und deren lange Geschichte. Die Anwendung von Gewalt, unter anderem auch bei früheren offiziellen Behandlungen von Homosexuellen in „westlichen“ Staaten, war und ist zugleich Signet einer Hierarchie und des Ausschlusses wie auch eines Kampfes gegen perzipierte Normabweichungen, um diese „zu normalisieren“. Dies führt zu einer Binärlogik von „wir“ und „diese“. Gerade weil Grenzziehungen bei sexueller Orientierung und Identität schwierig sind, ähnlich wie bei „Rasse“ oder „Gender“, wurde und wird auf eine konstruierte besonders deutliche und scharfe Abgrenzung gesetzt. Vor allem Mischformen in einer binären Logik können es dabei sehr schwer haben.

Zugleich sind diese es, die auch Räume öffnen können, so sie denn Beachtung finden.[39] Ausgeübte Gewalt bestätigt dabei die eigene Rolle und legt zugleich die fremde, die unterdrückte Rolle fest. Erst durch die Gewalt wird so eine Ordnung hergestellt, erst danach ist diese als existent anzusehen.[40] Verwiesen wurde in den 1990er Jahren, kann aber auch heute noch, vor allem auf die Aktualität solchen Handelns und entsprechender Herausforderungen, etwa auf „soziale Säuberungen“ in Kolumbien, die sich deutlich auch gegen Homosexuelle richteten, sowie gegen andere Identitäten und Personen, die als „anders“ oder „unerwünscht“ markiert wurden, nicht nur in sexueller Fassung. „Los actores de violencia por prejuicio, por lo general no consideran que estén haciendo algo reprochable. (…) En Colombia, los grupos de “limpieza social“ justifican con frecuencia sus ataques contra niños de la calle, pordioseros, prostitutas, homosexuales, travestís y drogadictos como “actos de protección de la sociedad.“[41]

Dies entspricht quasi der paramilitärischen Logik zu meinen, im Sinne des Staates zu handeln, wenn dieser selber nicht aktiv wird oder ausgemacht werden kann.[42] Die Erkenntnis, die entgegen solchen Handelns international wie auch vielerorts national verbreitet werden sollte war, dass Diskrimination entlang von scheinbar klaren Kategorien zu definieren und wahrzunehmen, entlang von Rasse, Gender, Religion oder sexueller Orientierung, letztlich zu einer Reproduktion dieser Kategorien führt(e) statt deren kritisch-differenzierter Hinterfragung und Auflösung. Die historische Spiegelung der Diskrimination gerade durch die Setzung dieser Kategorien unterbleibt dabei. In diesem Kontext kam und kommt auch der Unterschied zwischen Diskrimination und Exklusion zum Tragen. Dabei kam und kommt gleichfalls die Frage des rechtlichen Schutzes auf. Minderheitenrechte wären eine Option, die aber wieder ein notwendiges Kategorienbekenntnis verlangen würden, also die Markierung einer Gruppe als Minderheiten. Generelle Schutzrechte jedoch lassen so genannte Hassverbrechen verbreitet unbeachtet und generalisieren deutlich – gewissermaßen ein Dilemma, welches sich auch nicht durch die Konstruktion Sexueller und Reproduktiver Rechte vollständig auflösen ließ.[43]

Dies ist ein Grund dafür, dass dieses Konstrukt nachwievor ein offenes und diskursives ist. Es dient(e) unterschiedlichen Akteur*innen dazu, unterschiedliches zu betonen und zu sichern. Weitverbreitet stehen diese Rechte heute primär (mindestens) für folgendes:

„Los derechos reproductivos tienen su raíz en nociones básicas de derechos humanos y abarcan dos principios amplios: el derecho a la atención en salud reproductiva y el derecho a la autodeterminación reproductiva. Los derechos a la atención sexual y reproductiva, a la integridad física y a la seguridad y autonomía obligan a los gobiernos a garantizar el acceso a servicios de salud reproductiva y a eliminar las barreas legales existentes en la atención. El derecho a la autonomía reproductiva, que incluye los derechos a la intimidad y a decidir el número e intervalo de los hijos que se quiera tener, obliga a los gobiernos a garantizar que hombres y mujeres tengan acceso igual a toda la gama de opciones anticonceptivas y de servicios de salud reproductiva; a asegurar el acceso a la información en ese tema y a que sus decisiones autónomas sean plenamente respetadas por el Estado y los particulares.“[44]

Doch schon hier sind umstrittene Aspekte inkludiert wie ein Recht auf Intimität oder der Respekt vor den Entscheidungen jedes Individuums in diesem Feld, denn letzteres öffnet beispielsweise das Feld für sexuelle Identitäten. Ganz deutlich konnten Reproduktive Rechte in einer engen Fassung, also auch ohne den nominellen Zusatz Sexueller Rechte, Anfang der 1990er Jahre eine Art internationalen Durchbruch feiern. Meilensteine wurden erreicht wie verbundene Konventionen gegen Gewalt gegen Frauen, so in Lateinamerika auf der Konferenz von Belém do Pará.[45] Gewalt gegen Frauen wurde dort klar als Menschenrechtsverletzung herausgestellt. Es wurde aber auch darauf verwiesen, dass es nur scheinbar mehr Fälle gab, was vielmehr auf die Zunahme an Berichten und von Anzeigen zurückzuführen sei. Klar ist Gewalt im Kontext von Ungleichheit zu deuten, wie auch diese Konferenz festhielt. Dies zu unterstreichen wurden seit Mitte der 1980er Jahre diverse Studien zur Gewaltprävalenz durchgeführt.[46] Doch eine Erweiterung erfuhr das Konzept Reproduktiver Rechte über diese „Basis“ hinaus, vor allem auf transnationaler und zivilgesellschaftlicher Ebene, weniger nach 1995 auf internationalen Konferenzen. Gleichfalls die Durchsetzung des Erreichten erwies sich vielerorts als durchaus problematisch. Die notwendige Kombination von Mikro- und Makro-Veränderungen erwies sich immer wieder als problematisch, gerade in autoritären oder instabilen Staaten.[47]

Dies soll jedoch diese Erfolge im Sinne einer Festschreibung von Rechten und der teilweisen Etablierung von Haftungsverfahren nicht schmälern. Ganz im Gegenteil hatten diese durchaus eine Reichweite. Dies zeigte sich bezüglich Gewalt gegen Frauen beispielsweise in Lateinamerika. Dort nahm sich die Comisión Interamericana de Derechos Humanos dieser Thematik an. Diese ermahnte bald diverse Regierungen, darunter die Ecuadors, Gewalt gegen Frauen zu ahnden und zu verfolgen. Gewalt durch eine Amtsperson wird von dieser dabei als Folter und Verstoß gegen die Interamerikanische Folterkonvention gedeutet.[48] Dabei geht die Comisión in ihrem Verständnis sehr weit und verbindet etwa die Konzepte physischer und psychischer Integrität mit dem Recht auf Intimität. Dies führt dazu, dass beispielsweise Vaginalinspektionen in ihrem Ausmaß kritisiert werden.[49] Doch sind die Möglichkeiten der Comisión zunächst und auf den ersten Blick beschränkt. Individuelle Rechtsprechung und Rechtsverfolgung hat oftmals nur begrenzte Rechtsdurchsetzung in einem breiteren Kontext zur Folge, gerade auch, wenn beides über eine internationale Ebene läuft, die angerufen werden kann. Breite Änderungen sind hingegen vor allem im Bewusstsein und in öffentlicher Wahrnehmung möglich – dies war vielen staatlichen wie zivilgesellschaftlichen Akteur*innen früh bewusst. Die Rückkoppelung über Rechtsakte kann jedoch deutlich und viel bewirken, so wie internationaler Druck oder internationales Blaming. Doch dies ist ein langsamer Prozess und lokal oft mindestens zunächst von begrenzter Wirksamkeit. Darüber hinaus versuchen auch sich inhaltlich opponierende Gruppen gleiche Wege zu gehen und beschränken sich so mindestens. Zugleich betont dies die zentrale Bedeutung zivilgesellschaftlicher wie transnationaler Akteur*innen bei der Durchsetzung und Bedeutungserweiterung neuer Rechte.[50] Exemplarisch zeigt sich dies bei der Arbeit an regionalen Strategieplänen für internationale Konferenzen. Dies ist ein Prozess, auf den unterschiedlichste Akteur*innen Einfluss zu nehmen versuchen, so nationale, regionale oder lokale zivilgesellschaftliche, aber auch institutionalisierte transnationale Akteur*innen. Im Strategieplan der Interamerikanischen Kommission in Vorbereitung der Weltfrauenkonferenz in Beijing 1995 wurde so etwa final festgehalten, dass zentrales Anliegen nicht nur die Verbesserung der Lebensqualität von Frauen sei, bei einer deutlicheren Berücksichtigung von real existenten Statusunterschieden und deutlicher Heterogenität von Frauen, vielmehr sollten dabei auch zivilgesellschaftliche Akteur*innen einbezogen werden, um ein Bewusstsein zu verbreiten und Mitwirkung anzuregen.[51] Bezüglich Frauen und weiblich gefasster Sexualität ging die Kommission in ihren Empfehlungen sehr weit, aber auch nicht darüber hinaus. So wurde die Notwendigkeit von Sexualerziehung genauso unterstrichen wie einer Überprüfung entsprechender Lernmaterialien, etwa auf sexistische Stereotypen.[52] It was stated, that „access to quality gender-sensitive education is essential for guaranteeing women full exercise of their social rights to enable them to adequately participate in political activities, enter and remain in the labor market under acceptable conditions, and take advantages of the opportunities afforded by development, as well as improving the quality of life and the environment.“[53] Darauf konnte jedoch im Sinne einer Erweiterung des Konzeptes deutlich aufgebaut werden, so auf den Aspekt sexistischer Stereotypen, ohne dass Staaten als Vertreter*innen auf der Konferenz dies selbst fordern oder durchsetzen mussten.

Durch den neuen Rechtskorpus Reproduktiver Rechte sollte auch eine neue Einstellung zu Bevölkerungspolitiken etabliert sowie fundiert werden. Trotz aller Kritik der Nähe beider Konzepte stehen Reproduktive Rechte konzeptionell zunächst quasi in Konkurrenz zu Bevölkerungspolitiken, zumindest so fassbaren klassischen, wie sie bereit bedingt hier beschrieben wurden. Letztere können durchaus das Gemeinwohl anstreben oder für Entwicklung stehen. Doch die vorgebrachte Konzeptualisierung um Lebensqualität zu verbessern betrifft dabei deutlich individuelle Entscheidungen, meint deren Regulierung, was wiederum eine Beschränkung von Menschenrechten bedeutet. Gerade dies ist bei Bevölkerungspolitiken aber hochumstritten und kontrovers. Die Konferenz in Kairo 1994 erkannte die Bedeutung beider Seiten zugleich an. So wurde sich gegen Druck, Anreize oder quantitative Ziele ausgesprochen – im Sinne Reproduktiver Rechte für Individuen. Doch zugleich wurde individuelle Verantwortung betont – durchaus im Sinne von Bevölkerungspolitiken – als gleichwertige Basis und doch in nicht artikulierter Konkurrenz zu individueller Autonomie und Souveränität.[54] Diese Konkurrenz blieb unaufgelöst und führte zu deutlicher Kritik vieler Akteur*innen, auch jener, die für eine deutlich breitere Konzeption Reproduktiver Rechte eintraten, und damit mehr Distanz zu Bevölkerungspolitiken. Gerade wegen des gewissen Kompromisscharakters gab es schon bei der Umsetzung des im Abschlussdokument inkludierten Konzeptes eine deutliche Spannweite, noch außerhalb der Frage einer Erweiterung des Konzeptes Reproduktiver Rechte. Die Basis der entsprechenden staatlichen Rechtsgewährung und Durchsetzung war dabei vor allem die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen, aber auch die kostenlose Verteilung von Verhütungsmitteln konnte und kann dazu gehören oder eine Inklusion der Thematik in Schulcurricula. Eine deutliche Hürde war, dass das Recht individualisiert werden musste, denn Paarrechte werden zumeist männlich dominiert; Abhängigkeiten von Frauen von ihren Männern schränken ihre Rechtsinanspruchnahme deutlich ein – eine Abhängigkeit von Partnern oder anderen wird und wurde von vielen Akteur*innen klar als zu überwinden markiert. Dennoch setzten viele Länder auf Paarrechte als Umsetzungsvehikel von Reproduktiven Rechten und beschränkten diese damit von vorneherein.[55] Dies unterlief quasi den gesamten Ansatzes gerade von Frauenrechtsaktivist*innen des Kampfes auch um Frauenrechte über das Vehikel von Reproduktiven Rechten. Eine weitere zentrale Herausforderung bei der Implementierung war und ist es die reine Rhetorik zu überkommen. Viele Regierungen nutzen neue Label und Sprache ohne große praktische Änderungen, so blieb die Kritik an Bevölkerungspolitiken als Maßnahmen der Bevölkerungskontrolle aus Sicht vieler trefflich, auch wenn die Maßnahmen nun Durchsetzung Reproduktiver Rechte hießen.

It is necessary to „point out the kinds of contradictions such an approach causes in local and global discussions on reproductive rights and debates on population policies. (…) [It can be shown] that despite the recent rhetorical shift from utilitarian promotion of the overall good to that of reproductive rights, the changes in actual policy implementation are less evident. (…) The language of rights is often used as semantic gloss to conceal the structural global injustices in population issues that are used to further justify global inequality. (…) The current liberal, right-based approach to social justice, which draws its normative force from universalization of values, such as the individual’s moral autonomy, can be truly plausible and internationally acceptable if, and only if, it can be internationally consistently implemented. In order for this to happen a re-evaluation is needed to assess what equal and universal protection of human rights actually means within and without Europe; particularly, when it comes to the rights of women in developing countries in relation to their reproductive choices. While we may agree that every one should have a right to reproduce, if they so choose – during our history various measures have been used to curb this right in order to control population growth.”[56]

Dies meint nicht, dass Bevölkerungspolitiken oder Reproduktive Rechte per se abgelehnt werden sollten, aber dass es zentral ist, die Freiwilligkeit von Entscheidungen zu gewährleisten. Auch wurde von Kritiker*innen immer wieder der globale Rahmen betont und die Gefahr einer Kontrolle bestimmter Länder mittels Bevölkerungspolitiken unter dem neuen Label Reproduktiver Rechte von Seiten anderer, oftmals als entwickelt gefasster Ländern. Gleichfalls solche Sichtweisen sahen im Rechtskonzept Reproduktiver Rechte eher Kontrolle denn Freiwilligkeit gewährleistet: „Would the individual interests and rights’ of women in the developing world be taken seriously if they were not seen as means of serving utilitarian ’global’ interest, whether demographic or eugenic?“[57] In diesem Kontext gilt es die Augen zu öffnen für tatsächlich weiter existierende Ungleichheiten, zwischen Geschlechtern, aber auch beispielsweise im Sozialen, lokal, national, regional und global. Dabei ist eine Veränderung der Begriffe und Sprache durchaus eine Gefahr, da sie weiter existierende Herausforderungen überdecken oder auch Politiken rechtfertigen kann, die unter anderen Begriffen nicht zu rechtfertigen wären. Gerade eine utilitaristische Einbettung, eine utilitaristische Verkehrung und Interpretation von Rechten wie Reproduktiven Rechten stellt dabei eine ausgemachte Gefahr dar.[58]

Ein weiteres Problem des 1994 international deklarierten Konzepts Reproduktiver Rechte war, dass das Konzept von Autonomie und Selbstbestimmung ein sehr „westliches“ war und ist, was deutlich zu Hindernissen bei der Umsetzung und Akzeptanz führt(e). Einige Akteur*innen setzten daher darauf, stattdessen das Konzept eines relationalen „Selbst“ zu betonen, das deutlich über körperliche Integrität hinaus geht. Kulturelle Unterschiedlichkeit müssen dabei immer wieder reflektiert werden. Zugleich war klar, dass staatliche Gegnerschaft gegen „imperialistische Menschenrechte“ nicht zu Rechtsmissbrauch führen durfte. So auch Frauenaktivist*innen und andere Vertreter*innen Reproduktiver Rechte kulturelle Unterschiede und staatliche Souveränität berücksichtigten und respektierten, durfte dies nicht zur Perpetuierung von Missbrauch führen.[59]

Dahinter steckt eine allgemeine Herausforderungen bei Menschenrechten und anderen international deklarierten Rechten, wenn eine Relativität dieser zugelassen wird. Zudem handelt es sich gerade bei Reproduktiven Rechten, die sowohl dazu genutzt werden können mehr Gleichheit in Diversität zu erzeugen, als auch reproduktive Geschlechterrollen zu zementieren, wenn diese selektiv hervorgehoben werden, um ein Rechtskonzept was zu Selektivität und damit Relativität quasi einlädt. Um dieser Gefahr zu begegnen braucht es eine klare Kontrolle von Relativität und internationale Gewährleistungsmechanismen, so kritische Akteur*innen dieses Feldes.

„If human rights, in general, are rights that can be claimed from the state and maybe, in some cases, from other public institutions, they appear to be very relative to what each state or institution has to offer – in policies, in cultural traditions and in resources. ’Reproductive right’ appears to be too vague, too ambiguous and too relative a concept and one which can be rhetorically used to support any goal in any given circumstance and situation. Rather than bringing equality between men and women – they may actually create and justify further inequality among women globally.”[60]

Als Gegenargument gegen Relativierung unter Berufung auf Kultur wird zentral betont, das Kultur und Traditionen nicht statisch seien, sondern Veränderungen bräuchten und aufnehmen könnten. Dies zu erreichen konnte es zum Paket der Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Akteur*innen gehören, traditionelle Widerstandsformen aufzuwerten statt abstrakte Normen zu postulieren. Aus dem Positiven des Alten lernen ist dabei das verfolgte Konzept. Dies kann soweit gehen, dass eine gewisse Unterordnung akzeptabel scheint gegenüber täglichen Notwendigkeiten. Dies bis hin beispielsweise zur Tolerierung von Polygamie zu treiben wird aber verneint, dies führe zu einer Manifestierung von Unterordnungen in Beziehungen und ermögliche keine auch nur annähernde gleiche Teilhabe am Haushaltsreichtum oder elterlichen Pflichten. Jegliche Unterordnung wird daher im Rahmen einer Umsetzung maximal als zu berücksichtigen gesehen, aber nicht als zu bewahren, soweit geht dieser Prozess nicht. Und kulturelle Praktiken, die nur Unterordnung perpetuieren, können nicht als zu berücksichtigen gesehen werden, so Kinderheiraten oder Beschneidungen von Frauen – dies war gewissermaßen der verbreitete Konsens der Umsetzungsakteur*innen, dies sich Reproduktive Rechte auf die Fahnen schrieben. Dennoch wurde die lokale Arbeit betont statt essentialistische „westliche“ Argumente zu bringen, die eher Widerstand hervor rufen könnten.[61]

Diese Herausforderungen bei der Umsetzung bedeuteten, während einige in den Konferenzen der ersten Hälfte der 1990er Jahre durchaus große Erfolge sahen und einen Ausgangspunkt für mehr, etwa eine Erweiterung hin zu Sexuellen Rechten und sexuellen Identitäten, nutzten andere dies eher zum Verharren und Bewahren. Gewalt gegen Frauen wurde thematisiert und problematisiert, auch Reproduktive Gesundheit oder Entscheidungsfreiheit, aber in der tatsächlichen Umsetzung blieben viele Länder dahinter zurück. Dies gilt allerdings nur bedingt für Lateinamerika. Zu erklären ist dies auch damit, dass der Kampf um individuelle Frauenrechte bereits eine längere Geschichte in vielen Ländern Lateinamerikas hatte, unabhängig von der begrenzten Durchsetzung vieler Erfolge der Rechtssetzung. Auch gab es bereits deutliche Ansätze über eine bloße Betrachtung von Frauen hinaus zu gehen. Dies wird später nochmals an Ecuador und Kolumbien in aller Deutlichkeit darzustellen sein.

Frauen- und Geschlechtergeschichte in und zu Lateinamerika folgte erst verspätet vor allem US-amerikanischen Tendenzen. Lange noch wurden wenn, dann exzeptionell Frauen untersucht, weniger Geschlechtsbeziehungen oder -bilder. Dies änderte sich durch Einflüsse unterschiedlicher Disziplinen, wie der Soziologie, so dass ab den 1980er Jahren, und danach zunehmend, mehr wissenschaftliche Arbeiten zu Frauen, aber dann auch zur Kategorie Geschlecht entstanden. Dabei veränderte sich nicht nur der Betrachtungsgrund, sondern auch die Bilder von Weiblich- oder Männlichkeit deutlich.[62] Doch war dies nie nur eine akademische Frage. Der Kampf um Frauenrechte und Reproduktive Rechte war gerade auch unter Militärdiktaturen in Lateinamerika eine Möglichkeit, hierarchischer sozialer Ordnung zu entkommen und eine egalitärere Zivilgesellschaft entstehen zu lassen – und dies bereits weit vor den 1990er Jahren. „The United Nations Decade for Women, which held its first meeting in Mexico City in 1975, legitimated women’s issues and disarmed opponents, particularly on the left, who argued that feminism was a North American or European import not suited to Latin American realities. The timing was significant, as 1975 was the beginning of the process of political opening in Brazil and Peru.“[63]

Tatsächlich entstanden so Räume, die genutzt wurden, nicht nur Frauenrechte zu diskutieren, sondern generell Veränderungen und ein Voranschreiten der Zivilgesellschaft. Doch wurden sie unter diesem Dach erlaubt und zugleich in einem gewissen Rahmen selbstzensiert, aber nie vollständig, es blieb ein bedingter Raum der Freiheit.[64] Tatsächlich gilt, dass viele „progressive“ Änderungen im Sinne von Frauenrechten in Chile, Argentinien und Brasilien unter Militärregierungen erfolgten, die folgenden demokratischen Regierungen danach haben weder Scheidungen noch Abtreibungen erleichtert, gleiche Rechte deutlich weniger vorangetrieben.[65] Aber auch in den sich demokratisierenden Gesellschaften Lateinamerikas konnten Frauenbewegungen Einfluss erreichen, so durch eine Beeinflussung von Wahlen, Bürokratie und Interessengruppen. Dies schuf eine starke zivilgesellschaftliche Basis dieser Themenfelder.[66] Dabei wurde früh auf Vernetzungen gesetzt und darauf, vernetzte Informationen zu erhalten, etwa zum Zustand von Frauenrechten in den unterschiedlichen Ländern Lateinamerikas. Dafür wurden ab 1981 beispielsweise regelmäßig Encuentros Feministas Latinoamericanos y del Caribe durchgeführt.[67] Sich selbst so deklarierende Frauen waren in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in Lateinamerika in diversen sozialen Bewegungen aktiv, teilweise deutlich diese führend und prägend, zu unterschiedlichsten sozialen oder gesellschaftlichen Themen. Gerade wenn über Frauen debattiert oder staatlich kommuniziert wurde, wurden Frauen aktiv. es handele sich um eine Rücksichtnahme auf deren Belange. Gleiches gilt für Widerstandsgruppen die deutliche Frauenbeteiligungen kannten.[68] Die Bedeutung der Politisierung von Frauen und von Frauen für die Politisierung vieler Themen in Lateinamerika bestärkte auch die Selbstsicht, dass Frauen in der Politik für sich etwas, aber auch die Politik an sich verändern könnten und müssten. Dabei erhielten deklarierte oder so gefasste Frauen in Lateinamerika gerade auch Macht und Einfluss, wenn sie sich als Frauen gaben, gerade als Mütter, wie die Madres del Plaza de Mayo in Argentinien, und nicht „abstrakt“ und so eher männlich auftraten. Feminismus wurde dabei als Term verbreitet vermieden, auch aus der Sorge heraus, dieser suggeriere eine Ablehnung von Männern, und in der Sprache nicht auf Individuen, sondern auf Familien rekurriert. Dies führte zu Einfluss in dieser Zeit und in begrenzten Bereichen, erschwerte aber eine folgende Ausdehnung entsprechender Konzepte und Forderungen über Frauen als Gruppe hinaus auf weiblich gefasste Individuen oder gar andere sexuelle Identitäten.[69]

Doch auch in Lateinamerika gab es breite Versuche nach und nach auf individuelle Rechte abzuzielen, wie sie als Reproduktive Rechte ab Anfang der 1990er Jahre schließlich international gefasst wurden. „Latin American experiences mirror the dilemmas faced by many societies in the last decades of the twentieth century. The greater embrace of principles of individual rights and citizen equality produced a tension with models of family life and gender relations upheld by religious doctrine, patriarchal traditions, and conservative and nationalist movements.“[70] Eine Stimme im „öffentlichen Raum“ zu bekommen war zentrales Anliegen vieler Frauenaktivitäten, in einem sehr lange, und immer noch mindestens tendenziell männlich geprägten Raum. Doch es gibt und gab weitere Aktivitäts- und Äußerungsräume, andere Prägungsmöglichkeiten, auch in klassisch eher weiblich definierten Feldern, als Lehrerinnen, in Kaufhäusern oder auf Märkten. Zudem nahm zugleich der Raum zu, in dem Frauen eine Stimme hatten, so beispielsweise durch eine in dieser Zeit weiter zunehmende Beschäftigungsrate von Frauen und einer gleichfalls deutlichen Zunahme des weiblichen Bildungsniveaus. Dies ermöglichte es zugleich sich so fassenden Frauen selber, beispielsweise in der Wissenschaft, auf besondere Risiken von gefassten Frauen hinzuweisen, wie ein erhöhtes Armutsrisiko: Selbst wenn Frauen arbeiteten, übernahmen sie in der Mehrzahl schlechter bezahlte Tätigkeiten. Dies selbst als Frauen auf die Agenda zu setzen sahen viele sich fassende Akteurinnen als zentral an, um Gefahren der Oktroy der eigenen Anliegen oder einen gewissen Paternalismus zu verhindern.[71] Dabei zeige sich auch, dass Privates und Öffentliches als Kategorien zu trennen, nicht nur als geschlechterspezifische Räume, maximal in der Theorie ein möglicher Versuch ist; dies geht ebenso wenig real wie Frauen einem Raum, generell dem Privaten, singulär zuzuordnen. Genauso wenig wie das Konzept des Marianismo als Beschreibungskategorie für Frauen in Lateinamerika alleine taugt, taugt das Konzept öffentlicher Raum als vor allem männlich geprägt und relativ klar umrissen.[72] So wird die Trennung in öffentliches und privates heute deutlich als diffus, veränderlich und nicht trennscharf kritisiert, nicht nur, aber auch für Lateinamerika.

Verbreitet gilt heute die Erkenntnis, alle Geschlechter finden sich in beiden Bereichen und allem dazwischen, geschlechtlich definierte Räume werden immer mehr als Konstrukt entlarvt. Was bleibt und zunehmend erforscht sowie kritisiert wird, ist die geschlechtsdifferente Zuschreibung von Sphären als „weiblich“ oder „männlich“ und so die rekursive Konstruktion von Gender-Modellen. Auch das für Lateinamerika so verbreitete Beschreibungskonzept des Marianismogeriet zunehmend in die Kritik. Dieses verkennt nämlich die tatsächliche Rolle vieler so gefasster Frauen, die zwar durchaus mütterliche Werte hochhielten, aber keineswegs ihre gesellschaftliche Position akzeptierten. Die gesamte Gesellschaft vielerorts in Lateinamerika als generell durch Machismo und Marianismo beschreibbar anzusehen, verkürzt die Rolle gerade auch von Frauen, ihre öffentliche Kommunikation und ihr öffentliches Wirken.[73] In den 1990er Jahren schließlich begannen die entsprechenden Akteur*innen zunehmend auf eine tatsächliche Rechtsdurchsetzung und entsprechende Artikulationen dieser im Rahmen übernationaler Gruppen, Koalitionen und Verbindungen zu setzen. Diesen Trend hatte es bereits vorher gegeben, doch erfuhr dieser gerade mit den vielen internationalen Konferenzen Anfang der 1990er Jahre einen neuen Schub. Ein zentrales Feld dabei war jenes sich mit Menschenrechten befassende, welches fundamental verändert und erweitert werden sollte. Gerade die Verbindung von Rechten, sozialen Kontexten und (Basic) Needs sollte dabei betont und problematisiert werden, durchaus mit einer Betonung von spezifischen Notwendigkeiten von konstruierten Frauen.[74] Diese thematische Verbreiterung des Feldes der Menschenrechte sollte dabei durchaus die Tür öffnen zum Diskurs über weitere spezifische Menschenrechtsnotwendigkeiten, nicht nur von Frauen. As linked position it can be summarized: This

„calls for recognition that many conditions, for example, race and ethnicity, economic class, culture, sexual orientation and geopolitical and urban/rural or indigenous status, bear on the definition and realization of equality for all women. In other words, the equality principle envisages the universal applicability of human rights to women at the same time as it requires recognition and respect for the diversity among women. (…) At the same time, reproductive and sexual rights are inseparable from a broader framework of enabling conditions. These include the responsibility to assure other basic economic and social rights, such as food, shelter, education, basic health and livelihood, in order to create an environment conducive to free choice.“[75]

Dies verweist nochmals darauf, wie zentral die Aktivitäten und Bemühungen von Akteur*innen der Frauenrechtsbewegung waren, um später das Konzept Reproduktiver Rechte zu stützen, zu verbreiten und auszubauen.

Als ein zentraler Einschnitt, international wie für Lateinamerika, können die UN-Frauen-Dekade und die Konferenz zum Internationalen Jahr der Frau 1975 in Mexiko ausgemacht werden. Letzterer folgte die Erstellung der Convention on the Elimination of all forms of Discrimination against Women, welche 1979 von der UN-Generalversammlung angenommen wurde. Die zentralen Forderungen 1975 waren Frieden, Entwicklung und Gleichheit, dazu die gleiche Teilhabe an allen drei für Frauen.[76] Als Folge der Konferenz von 1975 wurden weitere Konferenzen abgehalten und unter anderem unter Federführung der Comisión Económica para América Latina y el Caribe (CEPAL) ein regionaler Aktionsplan für Lateinamerika erstellt. Dazu wurde auch ein Fonds geschaffen, um finanzschwächeren Ländern bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen behilflich zu sein. Auf die zweite Konferenz der UN-Dekade 1980 in Kopenhagen hin wurde eine Evaluation der Maßnahmen in Lateinamerika eingeleitet. Dabei ging es zentral darum die Situation von Frauen in Lateinamerika zu erfassen.[77] Doch die Debatte um Frauenrechte war lange von der um Menschenrechte gelöst. Dies lag unter anderem an parallelen UN-Strukturen, aber auch daran, dass Menschenrechte der 1. Generation politische Abwehrrechte sind und waren, private Abwehr aber historisch bedingt nicht kannten. Die Abtrennung eines rechtlich anders geregelten „Privaten“ war lange zum Nachteil für Frauen und Frauenrechte. Dabei ist und war es gar nicht das Ziel jener Akteur*innen für eine Etablierung von Frauenrechten, die private Sphäre aufzuheben und ihre Schutzbedürftigkeit auszuhebeln, sondern spezifische Frauenrechte im öffentlichen und privaten zu definieren und dabei Privatsphäre neu und im Sinne von Schutz zu definieren. Gewalt im Privaten wird so konzeptionell beispielsweise zu Folter oder Frauenhandel zu Sklaverei, und beides so „öffentlich“. Als Menschenrechte haben Frauenrechte den Vorteil von Universalität. Diese Verbindung wurde schließlich international erreicht auf der Konferenz von Wien 1993, auf der erklärt wurde, Frauen- und Mädchenrechte seien integraler Bestandteil der Menschenrechte. Mit dieser Festlegung sollte auch verhindert werden, dass so gefasste Frauen, um in den Genuss von Menschenrechten zu kommen, etwa im Sinne von Beteiligungsrechten, ihre Rechte als Frau hinten anstellten oder anstellen mussten. Vielmehr sollten Frauenrechte als sowohl universal gültig als auch integral für die Persönlichkeitsentwicklung verankert werden. Aus der Erklärung von Wien entwickelten sich die Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und in Beijing 1995 eine weitere Betonung der Zentralität von Frauen- als Menschenrechten.[78]

Lange wurde für diese Verbindung von Frauen- und Menschenrechten gekämpft und geworben. Dies zeigt sich auch im Rahmen der Entwicklung von Frauenbewegungen und deren thematischen Schwerpunkten. Die Frauenbewegung in „westlichen“ Ländern wird dabei generell in drei Phasen eingeteilt, eine erste ab dem 19. Jahrhundert, die vor allem für ein Wahlrecht und andere politische Rechte eintrat sowie gleiche Privilegien wie Männer. Die zweite Phase ist jene ab den 1960er Jahren, die vor allem für Selbstbestimmung eintrat und mehr wissenschaftliche Forschung mit sich brachte, beispielsweise zu Arbeitsteilungen oder Gewalt. Die dritte wiederum ist jene ab den 1990er Jahren. Diese hinterfragte und hinterfragt verstärkt Kategorien, etwa das Konzept eines „weiblichen Subjekts“, und führte deutlich in Richtung von Gender-Theorien. Dabei gab und gibt es sehr unterschiedliche Strömungen und Akteur*innen in allen Phase, die sich selbst oder von anderen unter „Feminismus“ subsummiert wurden und werden, sich teilweise aber auch davon bewusst distanzierten, und mal politisch wirken woll(t)en, mal bewusst wissenschaftlich zentriert.[79] Bezüglich der hier behandelten Thematik sind die zweite und dritte Phase von wissenschaftlichem Interesse respektive deren internationale wie lateinamerikanische Realisierung. Der Bruch zwischen diesen beiden zeigte sich auch in Lateinamerika, genauso wie international, und war verbunden mit der Verbindung von Frauen- und Menschenrechten. Doch so groß dieser Erfolg auch war, und so sehr auch einige Akteur*innen gleich darüber hinauszugehen suchten, etwa um eine Erweiterung auf sexuelle Identitäten zu ermöglichen, so schwierig gestaltete sich doch bereits die Durchsetzung von Frauenrechten als Menschenrechten. Denn die inter- und transnationalen Umsetzungsbemühungen von Menschenrechten fokussierten vor allen auf Menschenrechte der ersten Generation, deutlich weniger der zweiten oder dritten, auf die gerade auch Frauenrechtsaktivist*innen immer wieder fokussierten.[80] Zudem gab es die Herausforderung der Problematisierung von Universalität. Viele Frauenrechtsaktivist*innen beton(t)en die notwendige Universalität von Frauenrechten als Menschenrechten, da sie in Kulturrelativität neue Unterdrückungen unter Rechtfertigung einer Kultur als möglich ansahen und ansehen. Kultur sahen und sehen sie hingegen als wandelbar und notwendig zu wandeln im Sinne von Gleichheit und Rechten. Dies wird auch empirisch festgemacht, stellt aber zugleich die Universalität wiederum in Frage, so, wenn empirisch gezeigt wird, dass kein Wandel stattfindet und entsprechende Rechte so eben nur eingeschränkte Umsetzung erfahren. Rechte werden im Kontext kultureller Relativität zu einer Frage von Akzeptanz und Toleranz und büßen damit ihren Status als Rechte deutlich ein – dem sollte begegnet werden.[81]

So bemerkten zu dieser Position gehörige Aktivist*innen:

Podemos „reconocer la existencia de una frontera móvil que separa a tolerancia y la intolerancia, es decir, la presencia de una brecha muy frágil entre lo que en un momento socio-político es considerado tolerable o intolerable. Dicho de otra forma, la evolución o involución del pensamiento humano en un momento histórico y cultural concreto serán determinantes para la asunción de una posición tolerante o intolerante frente a ciertas prácticas o concepciones, y podrán observarse fluctuaciones tales como: la aceptación de ciertas conductas.“[82]

Aber es gab und gibt auch andere Positionen, die im „westlichen“ Rechtsmodell gerade nicht die allgemeine Richtung, ein gewissen „richtigen“ Weg ausmachen. Problematisierend wird dabei auch unterstrichen, dass die Repräsentativität der verfassten Menschenrechte problematisch und deren Prägung männlich-weiß sei. Eine letzte Begründung für die Universalität entsprechender Rechte wäre demnach nur das Erachten von deren Notwendigkeit, ein klares allgemeingültiges Argument gäbe es nicht unumstritten. So werden aus dieser Position heraus strukturelle und spezifische Diskurse mit den betroffenen Frauen und Gruppen gefordert, um einen Weg zu finden, der Kulturen berücksichtigt ohne individuelle Rechte und Sicherheit einzuschränken, im Sinne eines dehnbaren Universalismus – für tatsächlich durchsetzbare und breit akzeptierte Frauenrechte als Menschenrechte. Bei lediglicher empfundener Aufoktroyierung von universalen Menschenrechten scheint dies nicht möglich zu sei. Es gilt demnach für viele Akteur*innen Mittelwege in Diskursen zu suchen.[83] Eine andere Herausforderung war von Frauenrechten zu Reproduktiven Rechten, die konzeptionell allen als Menschen zustehen, fortzuschreiten. Als herausfordernd erwies sich dabei auch, dass einige Akteur*innen in einer solchen Setzung und Interpretation von Frauenrechten als in Reproduktiven Rechten fortgeschritten durchaus eine Gefährdung von Frauenrechten sahen, und so Reproduktive Rechte weiblich konnotieren wollten. Dies lief Bemühungen zur Erweiterung und Verbreitung eines breiten Rechtskonzeptes Reproduktiver Rechte klar zuwider.[84] „One of the problematic conceptual issues is the relation between ‘reproductive rights’ and ‘human right’ in general. After all, if reproductive rights are to be considered as human rights, they clearly cannot be merely the rights of women, but men have to have them also.”[85]

Dies verweist wiedermal auf die sehr unterschiedlichen Strömungen der Akteur*innen für die Durchsetzung von Frauen- und dann Reproduktiven Rechten hin, die sich unterschiedlich abgrenzen lassen. Beispielsweise sind jene zu unterscheiden, die vor allem auf die Durchsetzung von Rechten setzten, von jenen, die auf eine soziale Mobilisierung abzielten. There is

„a disparity between those who see human rights as law and those who mobilize these ideas for social movements. This is a significant but largely unrecognized difference. These are different actors with different training. The first group are largely lawyers the second social activists. The former group focuses on building cases and appealing to UN agencies while the latter works on building public consciousness and mobilizing popular support to confront governments.“[86]

In diesem Kontext gilt es Menschenrechte als Ansammlung von Doktrinen, die es zu überwachen und zu fixieren gilt, von Menschenrechten als Mobilisierungsidee zu scheiden. Dies meint nicht, dass diese beiden Seiten sich nicht bedingen und beeinflussen, genau dies machen sie. Aber doch sind beide Ansätze grundverschieden und wirken keineswegs stetig sich gegenseitig unterstützend, so wenn soziale Bewegungen Forderungen im Namen der Menschenrechte stellen, die nicht in den kodierten Katalogen zu finden sind. Dabei legitimiert das Grundkonzept der Menschenrechte das Anliegen und erlaubt die zivilgesellschaftliche Hinterfragung staatlicher Macht, es braucht also des Konzepts kodierter Rechte zur Mobilisierung mittels (Menschen)Rechten. Eine Umsetzung dieser Doktrinen braucht jedoch wieder öffentliche Forderungen, Druck und Kontrolle. Die Beziehung beider Gruppen kann als gespannt-symbiotisch gefasst werden.[87] Gerade bei Reproduktiven Rechten, die keineswegs gesetzte Menschenrechte waren, und doch eng mit diesen verbunden umzusetzen gesucht wurden, war diese symbiotische Spannung deutlich. Doch lassen sich weitere Akteur*innen voneinander scheiden.

Manche betonten beispielsweise die Notwendigkeit Reproduktive Rechte und Frauenrechte fest zu verbinden, Männer seien bereits durch Rechtssetzungen gesichert und privilegiert. Dies war die Konzeption einer deutlichen Selbstbeschränkung Reproduktiver Rechte, von der sich unter anderem eine bessere Durchsetzbarkeit und Zustimmung versprochen wurde. Andere Akteur*innen hingegen sahen darin eine Gefahr, sowohl für die Prozessdynamik, als auch einer neuen Diskriminierung, etwa von Personen, die sich anderen Geschlechtern, sexuellen Identitäten oder Orientierungen zuschrieben. Diese Unterschiede zeigten sich auch in den unterschiedlichen Strömungen des Feminismus. Verschiedene Strömungen lassen sich als Liberaler Feminismus subsummieren, der vor allem für Gleichheit eintrat und eintritt. Eine radikalere Strömung dessen hinterfragt deutlicher bestehende Herrschaftsverhältnisse, unterstreicht in Gewalt und Sexualität männliche Beherrschungsmodi. Dabei wurde und wird teilweise deutlich Sex von Gender getrennt, biologisches nicht zur Determination erhoben. Im Rahmen des Liberalen Feminismus wurde und wird jedoch zugleich immer wieder deutlich auf Geschlechtsunterschiede verwiesen, eine eigene Frauenagenda als Notwendigkeit hochgehalten. Dies verhindert nicht, dominante Heterosexualität als Unterdrückungsmechanismus auszumachen. Eine weitere Strömung sind und waren sogenannte Kulturelle Feminist*innen, die eine „Kultur der Weiblichkeit“ als speziellen Wert hervorheben respektive -hoben, in weiblich gefassten Eigenschaften Stärke im ausgemachten Unterdrückungsverhältnis ausmach(t)en. Beispielsweise eine ausgemachte andere Moralität führt für diese zu anderen Fertigkeiten – dies wird nicht (nur) biologisch begründet, sondern (auch) in unterschiedlichen sozialen Erfahrungen verankert gesehen. Demnach können auch Männer sich verändern, dem Vorbild von Frauen folgen. Als eine Untergruppe werden oftmals so gefasste Ökofeminist*innen herausgestellt, die das Mensch-Natur-Verhältnis unter Betonung so gefasster „weiblicher Sichtweisen“ neu fassen. Dabei gelten Frauen als besonders naturnah. Dagegen firmier(t)en sich andere Strömungen, die Frauen in so einer Sicht naturalisiert sehen, und vielmehr eine sozialere Verortung sowie Dualismen aufzubrechen versuchen. Diese, wie Liberale Feminist*innen, waren jene, die teilweise deutlich über Reproduktive Rechte hin zu sexuellen Identitäten hinauszugehen suchten.[88] Daneben gibt und gab es wiederrum marxistische und sozialistische Feminist*innen, die Klasse und Geschlecht verschränk(t)en. Dabei werden Sexualität und Fortpflanzung als Arbeit erfasst, als Grundlage einer kapitalistischen Produktionsweise. Darunter subsumiert werden auch „Standpunktfeminist*innen“, die den herrschenden Betrachtungsstandpunkt kritisieren und einen weiblichen Standpunkt ergänzen oder an dessen Stelle setzen wollen.[89] Als weitere Gruppe sind Postkoloniale Feminist*innen zu sehen, die gerade „Rasse“ als Kategorie miteinbeziehen und versuchen, Leerstellen eines ausgemachten Eurozentrismus aufzudecken. Auch die Vereinnahmung gerade von farbigen und anderen ausgemachten Frauen durch „weiße Frauen“ wird in diesem Kontext kritisiert. Eine doppelte Unterdrückung oder auch „Unsichtbarkeit“ wird von diesen hervorgehoben, Frauen würden als „nur weiß“ gesehen und repräsentiert. Dahinter steckt da Konzept der Intersektionalität. Eine Repräsentation auf Konferenzen durch „weiße westliche Frauen“ wird deshalb klar abgelehnt.[90] Diese Sichtweise kritisierte deutlich die ausgemachte „weiße-westliche Mittelschichtssicht“ auf Reproduktive Rechte, die die sozialen und ökonomischen Einflussrahmen von deren Umsetzung nicht reflektieren würde, und damit staatlicher Kontrolle noch eine Rechtfertigung gäbe. In jeder Art von Kontrolldiskurs, oder auch der Deklaration es bedürfe Geburtenkontrollen, wurde und wird dabei eine rassistische Unterdrückung gesehen. Zentrale Kritik war, dass „weiße-westliche Mittelschichtsfrauen“ sich nicht um eine Gestaltungsmacht aller Frauen bemühten und sich zugleich Bevölkerungspolitiken anschlössen, die mit feministischen Ansätzen generell nicht kompatibel seien.[91] Eine weitere Kategorie von Feminist*innen sind Postmoderne Feminist*innen, die einen breiten Grund abdecken, vor allem aber biologische Zuschreibungen ablehnen. Ausgemachter Essentialismus wird von diesen angekreidet, genauso universelle Erklärungen. Kontextabhängigkeiten und Wandelbarkeiten werden hingegen herausgestellt. Ein zentraler Augenmerk liegt dabei auf Sprache als Macht und Widerstandsressource.[92] Darauf aufbauend können noch Anhänger*innen von Queer Studies abgegrenzt werden, die noch klarer eine Gender-Identitätenwahl herausstell(t)en, wie es auch schon Postmoderne Feminist*innen bedingt vornahmen und vornehmen. Geschlechtliche Binarität und Heteronormativität werden von diesen als sich gegenseitig bedingend gekennzeichnet und kritisiert. Diesen Akteur*innen zufolge bedarf es gerade keiner einenden Identität mehr für gemeinsames Handeln, Pluralität und Flexibilität werden stattdessen unterstrichen. Auch letztere kämpften deutlich für eine Erweiterung der Rechtskonzeption über Frauenrechte hinaus.[93]

Aus dieser Multiplität der Strömungen geht deutlich hervor, wie zentral es zur Durchsetzung eigener Topoi und Inhalte war, zivilgesellschaftliche Verbindungen aufzubauen und zu knüpfen, deutlich auch über jene als Feminist*innen sich definierende oder definierte Akteur*innen hinaus. Die Heterogenität zivilgesellschaftlicher Akteur*innen wurde in den 1990er Jahren aber auch bewusster und sollte vermehrt reflektiert werden. Ausgemacht war durchaus eine Schwächung der Einheit die mögliche Folge, wenn nicht lokal und transnational strategisch reagiert wurde.[94] Generell galt und gilt dabei folgende Erkenntnis als Hintergrund des eigenen Agierens: Das Wirken von NGOs und anderen organisierten zivilgesellschaftlichen Akteur*innen führt(e) durch ihre Diversität klar zu Synergien, einer möglichen Arbeitsteilung, so durch transnationale Vernetzungen bei der Verbreitung von Reproduktiven oder auch Sexuellen Rechten in Lateinamerika. Das gemeinsame Auftreten unterstützte die Positionen, es half der Vernetzung in die Regionen oder Provinzen und dem Austausch von Erfahrungen und Informationen, alles mindestens potentielle Steigerungen der Wirkungsmöglichkeiten. Ein solches Agieren entspricht beispielsweise den Annahmen der Ford Foundation, die die zivilgesellschaftliche Vernetzung in diesem Feld zu diesem Thema in Lateinamerika klar förderte. Konferenzen waren dabei wichtige Knoten und Stufen zur Organisiertheit.

Dennoch haben und hatten viele NGOs und andere zivilgesellschaftliche Akteur*innen Schwierigkeiten als nationale Akteur*innen in und auf Debatten zu wirken. Lerneffekte, Studien und Austausch sollten helfen, so die Hoffnung gerade größerer transnationaler Akteur*innen, diesen Schwierigkeiten nationaler Akzeptanz zu begegnen.[95] Beispielsweise galt es, so eine kolportierte Erkenntnis, für jene sich als Feminist*innen sich definierenden kollektiven Akteur*innen auch männlich gefasste oder sich fassende Akteur*innen zu inkludieren. Ein gut anwendbares Konzept, sowohl deskriptiv, als auch operativ zur Wirkungssteigerung, ist dabei jenes von „Issue Networks“, die durchaus in Einflussbeziehung mit sozialen Bewegungen stehen, oder sogar aus diesen erwachsen. Diese inkludieren klar auch staatliche Akteur*innen und sind thematisch zentriert. Die grundsätzliche Idee ist jene einer Verbindung unterschiedlicher Akteur*innen unter und zu geteilten Zielen, oft unter einer Grundidee wie sozialer Gerechtigkeit.[96] Ein solches Netzwerk bildet sich also um bestimmte Themen und versucht diese zu verbreiten und umzusetzen. Mit diesem Konzept können zentrale Akteur*innen und Interessen sowie ihre Durchsetzungsstrategien im Rahmen der Aktivitäten im Feld Reproduktive Rechte gut erfasst werden. Dabei zeigt und zeigte sich, gerade auch internationale Entscheidungen wurden und werden durch und über Issue Networks lokalisiert, so handel(te)n entsprechende Akteur*innen, so such(t)en sie ein Bewusstsein zu schaffen, Lobbying zu betreiben oder Gesetze zu etablieren. Die hier untersuchte Thematik macht es daher notwendig, Kontexte und Einflusswege zu erfassen. Zugleich ist zu beachten, dass es nirgends und nie ausreicht(e) Issue Networks zu etablieren, vielmehr muss(te) ein Einfluss auf Staatspolitiken erreicht werden um tatsächliche Reformen zu erreichen. Es galt eine Verbindung von Netzwerk und Staat, eine Passgenauigkeit zu erreichen, die jedoch vom Issue Network ausgehen musste.[97] Generell ist die demokratische Beteiligung eine Herausforderung für das Wirken von NGOs, sie verlangt Beteiligungen von und Rückanbindungen an andere zivilgesellschaftliche Akteur*innen sowie zugleich politischer Ein- und Verbindungen. Reflexionen wie Adaptionen waren und sind dabei stets notwendig, um sowohl zivilgesellschaftliches Backing zu erzielen als auch politische Wahrnehmung, jedoch ohne eine Kooptation. Gerade größere Verbindungen und Netzwerke müssen und mussten sich die Frage gefallen lassen, wie repräsentativ sowie demokratisch kontrolliert und eingebunden sie überhaupt wirk(t)en und agier(t)en. Eine Frage, die gerade NGOs immer wieder gestellt wird und wurde.[98] Zu ihrem Agieren zwischen Verbindung, Einbindung und Abgrenzung gehör(t)en aber auch Fragen, wie ein Konsens oder konsensuale Entscheidungen gefunden werden können respektive konnten und doch gesellschaftliche Schlagkraft möglich ist beziehungsweise war. Partizipation, Kommunikation aber auch Verbindungen beispielsweise zur Presse waren und sind dabei sowohl zentrale Ressourcen als auch Reflexions- und Aktionsfelder.[99] Allgemein gilt und galt, Vorteile größerer Netzwerke sind potentiell divers. Dazu gehören potentiell Kampagnen und Aktivitäten mit größerer Sichtbarkeit und Legitimität, bessere Wirksamkeit, ein besserer Zugang zu Informationen und Materialien, bessere Kontakte in Regionen oder Provinzen, aber auch zu internationalen und transnationalen sowie staatlichen Akteur*innen. Gleichfalls Weiter- und Fortbildungen sind im großen Verbund potentiell besser möglich, komplexe Themen können sich potentiell besser angeeignet werden. Zudem ist der Zugang zu Finanzierungen oftmals deutlich besser, für Studien aber auch Kampagnen, für Programme und Mitwirkende. Konferenzen sind potentiell besser möglich und finanzierbar, von lokalen bis internationalen, schließlich die Teilhabe an diversen Kampagnen anderer Akteur*innen leichter möglich.[100]

Doch zugleich bedarf es einer Basis und Abgrenzungen, nicht nur zur Verhinderungen von Kooptationen, sondern auch damit es eine verbindende und zugleich mobilisierende Thematik gibt, die konkret genug bleibt um eine Wirkung zu entfalten. Genau für diese Notwendigkeit und teilweise nur temporäre Verbindung steht das Konzept der Issue Networks. Und genau jene Issue Networks sollen für die Fallbeispiele Kolumbien und Ecuador sowie den ergänzenden Fall Venezuela erfasst und als Untersuchungsgrundlage verwendet werden. This means, this text

„emphasizes the role of “issue networks“ – elite coalitions of lawyers, feminist activists, doctors, legislators, and state officials – in bringing about policy change. These issue networks, inspired by ideas of modernity, equality, and liberty; changes in other countries; and international treaties constituted the impetus behind reform. The growth of second-wave feminist movement, in particular, helped put gender equality and reproductive rights on the policy agenda in many countries.“[101]

Die nationalen und regionalen Politiken veränderten sich nach den Beschlüssen der ersten Hälfte der 1990er Jahre nur bedingt radikal. Das Design und die Reichweite änderten sich, die Ziele jedoch nur bedingt. Tatsächliche und langfristige Veränderungen bedurften der Berücksichtigung unterschiedlicher Ebenen. Frauenbewegungen agierten beispielsweise in stetigen Dialogen; es bedurfte einer Hinterfragung kultureller Normen und sozialer Verhältnisse von der gesellschaftlichen Breite und Basis her. Da Politiken staatlich festgelegt werden, musste ergo mit den entsprechenden Akteur*innen interagiert werden. Dies war und ist durchaus im gewissen Sinne ein Mienenfeld, staatliche Politiken haben immer wieder Frauenrechte missbraucht oder ausgehöhlt.[102] Diesem und weiteren Risiken zu begegnen war und ist Wissen zentral, das schon lange angereichert wurde, genauso wie eine Langzeitperspektive: Veränderungen on the groundsind stets langsam und bedürfen bedachtem politischen Handeln.[103]

Jene Netzwerke erreichten es schließlich, sowohl in Lateinamerika wie auch international, über die biologistisch gefasste Geschlechtszuschreibung hinauszugehen. Dies erfolgte nicht umfassend und umgehend, doch wurde zunehmend versucht ein Bewusstsein für die Konstruiertheit einer geschlechtlichen Binarität und deren Folgen zu erreichen, bei Entscheidungsträger*innen, im Rechtswesen, aber auch in der Öffentlichkeit. Gender und Sex zu trennen lässt sich schon, wenn auch ohne diese Begriffe, bis Simone de Beauvoir zurückverfolgen, wobei zunächst unterschiedliche Betonungen im Raum standen. Die Verflüssigung der Kategorie Sex ist jedoch eine eher neuere Entwicklung, Wahrheit gibt es demnach nicht (mehr), Wissen wird „verkörpert“. Beide Kategorien werden dabei zu Diskursen, gesellschaftlich hergestellt und Folge einer verbreiteten heteronormativen Binarität. So bleibt es, beginnend circa mit den 1990er Jahren, nicht bei einer simplen Trennung von Sex und Gender, sondern es wird darüber hinausgegangen. Immer mehr wird und wurde seitdem dabei die Verwobenheit von Sex und Gender betont statt Sex als fix und Gender als sozial-flüssig zu fassen, wie es zunächst üblich war.[104] Auch wurde zunehmend die Forderung von Gleichheit relativiert und hinterfragt. Gerade die Frage, wie weit Gleichheit Assimilierungen bedurfte, wurde diskursiv gefasst. Galt Gleichheit lange auch als Anpassung wurde Gleichheit in Differenz, Pluralität und Heterogenität zunehmend nicht mehr automatisch mit Ungleichheit gleichgesetzt. Soziale Ungleichheit wird demnach gesehen, aber das Konzept freier Subjekte als Träger*innen von Gleichheit verworfen. Wahrheit und Subjektivität traten und treten so in einen Bereich der Fragmentierung und Pluralität, so dass Gleichheit immer mehr auch Differenz inkludiert und als singuläre zentrale Forderung unmöglicher wird. Umso mehr verschiedene Eigenschaften konstitutiv gesetzt und zugleich diverse Formen der Ungleichheit konstatiert wurden und werden, desto schwerer wurde und wird es singulär Gleichheit zu fordern. Dies geht mit dem Überkommen einer simplen Trennung von Sex und Gender einher.[105] Und im Kontext dieser Studie leitete dies weiter von Frauenrechten und Reproduktiven Rechten zu Sexuellen und Reproduktiven Rechten.  

 

 

4. Erweiterung des Konzeptes im Sinne sexueller Identitäten

Wie bereits erwähnt blieben Reproduktive Rechte zunächst vielerorts eher Ideal und Diskursinhalt. „Sin embargo, la distancia entre el discurso de los derechos y la realidad suele ser inmensa.“[106] Erkannt wurde ab Mitte der 1990er Jahre zunehmend die Notwendigkeit breitere Rahmen zu reflektieren und breitere Umsetzungsansätze zu suchen, um Reproduktive Rechte Realität werden zu lassen. Dafür standen die Bemühungen aus Reproduktiven Rechten in Diskursen und Dokumenten Sexuelle und Reproduktive Rechte zu machen. Dies gelang in einigen Diskursen, ja, auch in der praktischen Umsetzung in manchen Ländern, jedoch weniger im internationalen Rechtsrahmen. Ein bedeutender Schritt der Verbreitung der Thematik in Lateinamerika nach Kairo war der Encuentro Feminista Latinoamericano1996 in Cartagena, Chile. Dort allerdings stießen sehr unterschiedliche Sichtweisen zum Inhalt und der Reichweite des Rechtskonzeptes aufeinander.[107] Bezüglich der Thematik und ihrer Möglichkeiten der Durchsetzung oder Verbreitung war und ist es durchaus eine Schwierigkeit, dass sehr unterschiedliche Reichweiten von Sexuellen Rechten und Reproduktiven Rechten respektive dann Sexuellen und Reproduktiven Rechten angenommen wurden und werden, bis hin beispielsweise zu einem Recht auf Orgasmen. Es wurde, drastisch banal formuliert, lokal, national wie regional und darüber hinaus viel aneinander vorbeigeredet. Zudem blieb die Ablehnung gegenüber einer weitreichenden Konzeption groß.[108]

So kam es Ende der 1990er Jahren zwar international zu weiteren Empfehlungen bezüglich Reproduktiven Rechten, wie dem Unterstreichen der Notwendigkeit der Stärkung der Gesundheit von Frauen, aber Reproduktive Rechte wurden nicht in einem internationalen Beschluss zu Sexuellen und Reproduktiven Rechten erweitert; genauso wenig geschah dies in Lateinamerika. Doch wuchs auch die Kritik an den Grenzen des Konzeptes und dessen Umsetzungsmängeln. Zu Beginn der 2000er Jahren konnte keinesfalls von einer globalen Umsetzung der Ziele und des Konzeptes von 1994 geschrieben werden. Die unterstützenden Finanzflüsse richten sich zu großen Teilen auf andere Felder, genauso die Veränderungen im Gesundheitssektor, etwa hin zu mehr Dezentralisierungen. Dabei wurden 2000 konkrete Ziele für die Beschlüsse von 1994 festgelegt, um Fortschritte messbar und nachvollziehbar zu machen. Für den Bereich Reproduktive Rechte wurden diese jedoch explizit ausgeschlossen, auf Grund der Drohung von Akteur*innen, sonst gar keine Ziele mit festzulegen. Besonders an möglicher Sexualaufklärung Jugendlicher und der ausgemachten möglichen Verbreitung von Abtreibungen wurde sich gestoßen.[109] Der Ausschluss des Themenfeldes von diesen konkreten Zielen mit Bezugspunkt Bevölkerung reduzierte die finanziellen Möglichkeiten der Umsetzung deutlich; die internationalen Finanzierungen orientierten sich in dieser Zeit an den Millennium-Entwicklungszielen.[110] Dies war umso problematischer, da das Aktionsprogramm von Kairo für 20 Jahre konzipiert war, also de facto bis 2015. Mit der Nichtbetonung Reproduktiver Rechte zum Jahrtausendwechsel drohte für lange Jahre eine Zurückstellung dieses Themas.[111]

Ein weiteres Problem bei der Umsetzung war, dass die Betonung auf Rechte als konzeptioneller Hintergrund nicht stets erfolgreich war, das Konzept eher unter anderen Labeln Verbreitung erfuhr – so beispielsweise als Reproduktive Gesundheit. Der ausgemachte Vorteil des offenen und inklusiven Konzeptes, wie es 1994 beschlossen wurde, etwa zur Steigerung der Akzeptanz und Erleichterung der Verbreitung, war demnach zugleich ein Nachteil und ein Fokus von Kritik. Auch sollte, so weitere kritische Empfehlungen, mehr auf die Auswirkungen der Verbreitung und Umsetzungen Wert gelegt werden als die Konzeptualisierung selbst, auch um Engagement zu generieren und die Bereitschaft für Investitionen zu erhöhen. Der Charakter des „lohnenswerten“ sollte laut einigen Akteur*innen deutlicher in den Vordergrund treten.[112]

Getragen wurde und wird die Debatte um die Erweiterung hin zu Sexuellen und Reproduktiven Rechten zumeist von nichtstaatlichen zivilgesellschaftlichen Akteur*innen; es war und ist ein Anliegen der globalen Zivilgesellschaft diese Rechte zu verankern und umzusetzen. Im Zuge dieser Debatten konnten viele Minderheiten erst ihre Stimme finden oder diese deutlicher hörbar machen, sie konnten sich an das Rechtskonstrukt anlehnend Aufmerksamkeit verschaffen. Die Multiplität von Geschlechtern und sexuellen Identitäten über die konstruierte Binarität hinaus ist dabei an sich nichts Neues, aber im Bewusstsein vieler war und ist sie noch nicht lange verankert. Tatsächlich lässt sich im regional hier fokussierten Kontext eine solche akzeptierte sowie gelebte Multiplität ethnologisch vor die Ankunft von Europäer*innen in den Amerikas zurückverfolgen.[113] Dieses neue Bewusstsein circa ab den 1990er Jahren – nach Jahren der Nichtakzeptanz und Nichtsichtbarkeit – liegt unter anderem an einer größeren Sichtbarkeit beispielsweise von Intersexuellen oder anderen sich unter LGBTIQ*-Fassenden.[114] Zu bemerken ist jedoch, dass gerade Sichtbarkeit und kulturelle Expressivität temporal primär von Homosexuellen ausging, der zahlenmäßig größten Gruppe unter LGBTIQ* – hier sind die Anfänge der deutlicheren Sichtbarkeit klar auf die Zeit vor den 1990er Jahren zu datieren. Dabei war es gerade männliche Homosexualität, die auf Ablehnung stieß und zugleich besondere Ausdrucksstärke erlangte.[115] Die zunehmende Sichtbarkeit und Expressivität liegt und lag auch an einer neuen (Selbst)Bewusstwerdung dieser Menschen selbst, unter anderem durch bessere Vernetzungsmöglichkeiten mit Hilfe neuer Technologien, gerade des Internets. So wurden erst global Gruppen und Verbreitung von LGBTIQ*-Menschen sichtbar – es zeigte sich beispielsweise, dass es nicht nur (vor allem) im „Westen“ Transgender gab, sondern global, entgegen Kritiken eines „westlichen“ Phänomens. Dies ist als Hintergrund zu sehen für globale Debatten und deren regionale wie nationale Rückanbindung über die Erweiterung von Menschen- und Minderheitenrechten in Bezug auf und hin zu Sexuellen und Reproduktiven Rechten – globale zivilgesellschaftliche Vernetzung trug in diesem Kontext bei zu nationalen und lokalen Debatten bei. Dazu kamen internationale Konferenzen, Rahmensetzungen, aber auch transnational agierende Akteur*innen einer globalen Zivilgesellschaft. Welche Dynamiken sich dabei entwickelten, welche Akteur*innengruppen sich hervortaten und in welche Richtung Debatten gingen, wird hier nun überblickshaft nachvollzogen, bevor konkret an nationale Beispiele angebunden all dieses differenzierter untersucht wird. Gerade auch die Dynamiken zwischen Debatten und Umsetzungen sollen dabei im Fokus stehen.

Im Sinne der Erweiterung Reproduktiver Rechte hin zu Sexuellen und Reproduktiven Rechten steht das Jahr 1999 für einen wichtigen Schritt auf diesem Wege. In diesem Jahr hielt die World Association of Sexual Health (WAS) einen internationalen Kongress in Hong Kong ab und verabschiedete die Declaration of Sexual Rights – diese ging deutlich über das Konzept Reproduktiver Rechte hinaus, bezog sich jedoch zugleich auf diese und erweiterte diese so.[116] Auch wurde bei Sexuellen Rechten nicht mehr primär auf Missbrauch und Schutz rekurriert, sondern auf genuine Rechte, die Freiheiten und Wahlmöglichkeiten kennen und kannten. Dies war und ist als deutliche Veränderung und Erweiterung zu werten. Diese (Neu)Fassung des Terms erleichterte in Folge die Zusammenarbeit diverser Akteur*innen, verlängerte diese vielfach über ad hoc Zusammenarbeiten auf einzelnen Konferenzen hinaus.[117] Jedoch wurde nie singulär auf die Betonung der Freiheit gesetzt, Freiheit ohne Schutz war und ist unvorstellbar. Vielmehr wurde nicht mehr singulär auf Schutz gesetzt, sondern auch die Freiheit als ebenso zentral betont.[118] „Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung besteht grundsätzlich aus zwei Seiten. Die eine ist die Freiheit zu gewollter Sexualität. Die andere die Freiheit von ungewollter Sexualität, auf wirksamen Schutz vor Missbrauch und Gewalt. Dies sind die zwei Seiten derselben Medaille. Nur wenn ich beide Seiten schütze, schütze ich das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung tatsächlich umfassend.“[119] 1999 wurden also Sexuelle Rechte als grundlegende Rechte aller Menschen verfasst, an den Menschenrechtsdiskurs angebunden, und damit international als fundamentale und universelle Rechte etabliert. Die Deklaration umfasste unter anderem auch ein Recht darauf das eigene Geschlecht und die eigene Sexualität zu wählen und auszudrücken, ein Recht auf Nichtdiskrimination auf Grund des eigenen Geschlechts oder der sexuellen Orientierung.

Aber auch ein Recht auf körperliche Autonomie, auf Lust und auf Informationen wurde in dieser Deklaration aufgenommen.[120] Dabei wurde deutlich gemacht, dass es sich nicht um ein spezielles Recht handelt, sondern ein Menschenrecht, welches vielen verweigert werde, diesen aber qua Menschsein zustehe.[121] Die Vorstellung dahinter war die einer pluralistischen offenen Gesellschaft.

„La libre opción sexual hace parte de la autonomía personal, en tanto que implica la libertad que tiene el individuo de elegir un plan de vida concreto en el marco de las condiciones sociales en las que se desarrolle, y que la posibilita su realización como ser humano. El contexto social y jurídico de hoy permite detectar un avance en el proceso de reconocimiento de los derechos de los homosexuales, o mejor de la comunidad LGBTI, para incluir como formas de expresión sexual tanto a las lesbianas y los gays como a los bisexuales, los travestis y los transgeneristas, estos dos últimos tradicionalmente excluidos debido al oficio sexual que algunos ejercen, además a los intersexuales, y que encuentra respaldo directo en la normativa constitucional que consagra el derecho a la libre opción sexual, manifestación del libre desarrollo de la personalidad, y el principio de no discriminación. Esta concepción de la tolerancia hacia la diversidad sexual es la que reclama y debe profesar una sociedad multicultural y pluralista.”[122]

Doch gab es auch weiterhin Widerstand auf internationaler Ebene gegen die Vorstellung oder Forderung eines entsprechenden Menschenrechts. Dieser äußerte sich beispielsweise in Widerstand gegen die Akkreditierung für Konferenzen von NGOs, die sich mit LGBTIQ* befassten. Zugleich jedoch gewann das Thema ab Mitte der 1990er Jahre immer mehr Raum – erst dies ermöglichte die Deklaration von 1999.[123]

Trotz des Widerstandes gab es praktische Fortschritte, insbesondere auf regionaler und nationaler Ebene. Deren Unterschiedlichkeit erklärt sich dadurch, dass es sich beispielsweise bei den Beschlüssen von Kairo um nicht-bindende Verpflichtungen handelte, sondern um strenge Empfehlungen, die nichtsdestotrotz lokal unterschiedlich umgesetzt wurden und werden sollten. Menschenrechte sollen beispielsweise immer lokal implementiert werden oder auch die spezifischen Rechte von Frauen dort Realität werden. Dabei ist die Basierung der Empfehlungen auf Menschenrechte von besonderer Bedeutung, da so mehr Druck und Durchsetzungskraft möglich waren, Akteur*innen, auch transnationale, leichter ihr Aktiv-werden rechtfertigen konnten.[124] Dies änderte an regionalen Unterschieden, wie weit die Rechtsdurchsetzung in der Praxis reichte, nichts. So wurde zehn Jahre nach der Konferenz von Kairo für Lateinamerika konstatiert, dass unter den lateinamerikanischen Ländern mit den größten normativen Fortschritten bezüglich Reproduktiven Rechten Mexiko, Brasilien und Peru einzuordnen seien. Doch auch teilweise Rückschritte wurden konstatiert.[125] Als Status Mitte der 2000er Jahre wurde festgehalten, dass explizit Reproduktive Rechte in Ecuador anerkannt wurden, implizit in Argentinien, Brasilien, Mexiko, Paraguay, Peru und Venezuela. In Kolumbien gab es immerhin legale Modifikationen bezüglich Abtreibungen oder Elternschaft, in Peru und Ecuador ein Recht auf Eheannullierung bei Vergewaltigungen.[126] Gerade die Frage, ob Abtreibungen in das Konzept Reproduktiver Rechte inkludiert werden sollten, war umstritten, wie konstatiert wurde, unter anderem in Kolumbien, wo einige Akteur*innen deren Legalisierung als Teil dieses Rechtskonzepts einforderten.[127] Im Rahmen aller Fortschritte wurden in dieser Zeit aber auch Herausforderungen anerkannt, so beispielsweise dass Einschränkungen individueller Freiheit zum Schutz der Freiheit anderer nur unter größter Vorsicht erfolgen durften, gerade wenn diese zugunsten deklarierter gesellschaftlicher Ziele wie einer ausgemachten Moral oder einer bestimmten Auffassung von Normalität erfolgten. Dahinter stand und steht die Gefahr die menschliche Würde in diesem Bereich einzuschränken, eine Person zum Objekt anderer Vorstellungen zu machen, dessen Freiheit und Autonomie einzuschränken. Deutlich wurde auch die Gefahr gesehen, dass es zu Verboten auf der Grundlage einer ausgemachten Amoralität kommen konnte, verbunden damit zu einer Durchsetzung dieser mit Mitteln des Strafrechts. Betont wurde dem entgegen, dass Diskriminierungen auf Grund sexueller Orientierung stets inakzeptabel seien, das Recht auf individuell gewollte Sexualität klar zu schützen sei. Hinter diesen Erkenntnissen und Forderungen steckte bereits eine Erweiterung Reproduktiver Rechte hin mindestens tendenziell zu Sexuellen und Reproduktiven Rechten.[128]

Neben der Ausdehnung Reproduktiver Rechte auf Sexuelle Rechte beispielswiese im Sinne einer Freiheit der Wahl der eigenen sexuellen Identität, wurde aber auch eine Ausdehnung des Konzeptes über Reproduktion und die reproduktive Lebensspanne hinaus als zentral für eine erfolgreiche und weitreichende Umsetzung angesehen. In diesem Kontext wurde auch die Ernährung von Kindern als zentral markiert und in Verbindung gesetzt, etwa mit der Fertigkeit zur Reproduktion. Dies markiert Gesundheit als wichtigen Referenzbereich für Sexuelle und Reproduktive Rechte. Gleichfalls durfte und darf die Betonung von Gesundheit nicht zu stark werden, um einen breiten und eher holistischen Ansatz zu gewährleisten, der zentral auch mit Empowerment verbunden ist.[129] Hier zeigten sich deutliche Unterschiede der umgesetzten Ansätze, je nachdem aus welcher thematischen Richtung die Akteur*innen stammten, und zugleich Konfliktlinien, die bereits 1994 angelegt worden waren.

„Yet considerable difference remains between the views of population groups and the women’s movement as regards women’s empowerment. On one level, this difference is reflected in the Cairo document’s limited reallocation of resources between family planning and reproductive and primary health. On a deeper level, it is reflected in the contrast between treating women’s health and empowerment as instruments of population control or as women’s inherent right as human beings.”[130]

Es zeigte sich nicht nur in diesem Sinne deutlich, dass das Konzept von 1994 bereits viele Ansätze enthielt, die schließlich sehr unterschiedliche Betonungen und Verwendungen des Konzeptes erlaubten. So war Reproduktive Gesundheit bereits 1994 klar ein Thema gewesen, aber nicht als separates Themenfeld gedacht. Vielmehr fanden sich auch in diesem Feld Konzepte von Sexualität wieder, die schließlich das Konstrukt Reproduktiver Rechte auszeichneten. Beides wurde somit 1994 zunächst zusammen gedacht und unter Reproduktive Rechte subsumiert.[131]

„Reproductive health is a state of complete physical, mental and social well-being, and not merely the absence of disease or infirmity, in all matter relating to the reproductive system and to its functions and processes. Reproductive health therefore implies that people are able to have a satisfying and safe sex life and that they have the capability to reproduce and the freedom to decide if, when and how often to do so. (…) [Reproductive health care] also includes sexual health, the purpose of which is the enhancement of life and personal relations, and not merely counseling and care related to reproduction and sexually transmitted diseases.”[132]

Für manche war hier bereits eine Tür zur Erweiterung hin zu Sexuellen Rechten und sexuellen Identitäten geöffnet worden, sie sahen in Reproduktiver Gesundheit, verstanden wie im vorhergehenden Zitat und als Teil Reproduktiver Rechte gedacht, die 1994 bereits gelegte inhärente Erweiterung hin zu Sexuellen und Reproduktiven Rechten – Wie sonst könnte es ein satisfying sex life etwa für Homosexuelle geben. Andere betonten hingegen die capability to reproduceund beschränkten so das durchaus offene Konzept auf heterosexuelle Verbindungen. Dabei ging es in den zugehörigen Diskursen durchaus auch bereits darum, inwiefern zu einem befriedigenden Sexualleben Lust und Begierde gehören, die eben keine Zwangsheterosexualität kennen können. Einige betonten dabei vor allem sexuelle Orientierungen, die es gleichzustellen gelte, andere eher sexuelle Identitäten. Oft wurde beides auch verbunden im Sinne sexueller Selbstbestimmung, hin zu einem Recht, sich nicht auf vorgegebene oder ausgemachte Vergeschlechtlichungen festlegen zu müssen. Im Kern ging es dabei stets um die Frage, wie individuelle liberale Rechte und konstruierte gesellschaftliche Interessen miteinander in Einklang gebracht werden konnten, schließlich wie weit utilitaristische Erwägungen opportun waren oder nicht doch die individuelle Autonomie zentral war. Auch war die Rechtsdurchsetzung umstritten, sollte etwa der Staat entsprechende Rechte aktiv schützen, wie die Menschenrechte, oder nur legal festlegen, und wie sollte eine Rechtsabwägung stattfinden, etwa zwischen Kulturellen Rechten und Sexuellen und Reproduktiven Rechten. Hier zeigte sich die ganze Breite an Positionen und Akteur*innen, die sich nichtsdestotrotz in den Folgejahren von Kairo unter dem gleichen Label und Konzept finden konnten. Dies war gewissermaßen Fluch und Segen eines solch breiten Konzepts: Es war zu vage, um eine klare und eindeutige Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, es erlaubte rhetorisch die unterschiedlichsten Aspekte anzubinden, und so aus Sicht mancher auch neue Ungleichheiten als rechtmäßig zu setzen. Zugleich machte erst die Offenheit eine mehr oder minder konsensuale Anerkennung in Kairo und in der Folge eine Weiterentwicklung und Aneignung des Konzepts, etwa durch die globale Zivilgesellschaft, möglich.[133]

Für den mindestens bedingten ausgemachten Erfolg der Verbreitung des Rechtskonzepts und der Rechte selber wurden unterschiedliche Gründe ausgemacht. So erleichterte die nicht nur in Lateinamerika zunehmende Urbanisierung den Zugang zu Service- und Informationsangeboten, die aus fixierten Rechten erst auch umgesetzte Rechte mach(t)en, auch ist die soziale Kontrolle individueller Entscheidungen in einer Gesellschaft erhöhter Mobilität geringer. Zudem erlaubte ein urbanes Setting es leichter geschützte Orte zu schaffen, wie einige Studien betonten. Doch wurde auch die Bedeutung des Rahmens herausgestellt und dieser beispielsweise für Unterschiede bei der Reichweite der Erfolge bei der Implementierung erklärend herangezogen. Dies umfasst(e) die legale Rahmensetzung, etwa ob diese Rechte Verfassungsrang besitzen respektive erhielten, aber auch die mediale Unterstützung oder die physische Zugänglichkeit und Existenz von Angeboten. Dabei wurde als verallgemeinerte Erkenntnisse herausgestellt, dass oftmals gebührenpflichtige Angebote mehr erreich(t)en, das Training oder Ausbildung der Beteiligten zentral ist beziehungsweise war, so von Ärzt*innen oder anderem medizinischem Personal, aber auch eine große Breite an Stake Holdern in Entscheidungen wie Umsetzungen einbezogen werden müssen und mussten. Auch muss und musste hinterfragt werden, wie viel Vertrauen in öffentliche Angebote gesetzt wird und wurde, oder ob nicht oftmals private Angebote auf mehr Resonanz stoßen und stießen. Hier sind nationale Evaluationen notwendig, die wiederum bis dato existente deutliche Unterschiede wieder erklär(t)en. Doch bedarf es auch Angeboten und Services außerhalb urbaner Konglomerate. Dafür wurde die Einbindung lokalen Wissens und lokaler Akteur*innen als bedeutsam markiert sowie der schon länger proklamierte Ansatz von Community-based Distribution (CBD) und lokalen Gesundheitszentren. Auch bedarf und bedurfte es in einigen Regionen lokaler Informationsmaterialen sowie zielgruppenspezifischen im gesamten Umsetzungsprozess, bei deren Erstellung auch die Zielgruppen diskursiv einbezogen werden sollten, zur größten Wirkungserzielung. Nur so kann und konnte beispielsweise auf verbreitete Vorbehalte oder gar Tabus reagiert werden. Zuletzt wurde in der zugehörigen Forschung auch die Bedeutung der Inklusion einer Gender-Perspektive betont, wobei zumeist dabei noch deutlich eine polare Konzeption vorschwebte.[134]

Eine spezifische Problematik des Konzepts Reproduktiver Rechte war immer wieder die Anwendbarkeit dieses Konzepts auf Minderheiten mit deklarierten divergierenden Sichtweisen bezüglich Sexualität und Reproduktivität. In Lateinamerika betraf dies beispielsweise einige Indigene. In diesem Kontext ist zu betonen, dass hier die entsprechende Darstellung notwendigerweise eine gewisse Pauschalität aufweisen muss. „Indigene Gruppen“ ist genauso ein Sammelbegriff wie Darstellung „indigener Vorstellungen“ pauschalisieren. Wird im Folgenden beispielsweise auf Konzepte wie Pacha Mama rekurriert, so ist dies keine Vorstellung, die alle indigenen Gruppen beispielsweise Ecuadors eint, ganz abgesehen von deutlichen Unterschieden indigener Gruppen des andinen Hochlands oder des Amazonas-Tieflandes. In Kolumbien gibt es je nach Zählung mehr als 80 unterschiedliche indigene Gruppen deutlich unterschiedlicher Vorstellungs- und Glaubens- aber auch Lebenswelten.[135]

In Ecuador werden hingegen nur 13 nacionalidades indígenas unterschieden, was auf die kleinere Landesgröße, genauso aber auch auf eine andere Zähl- und Abgrenzungsmethode zurückgeführt werden kann.[136] Doch auch diese ist keine kleine Zahl. Diese Gruppen oder Nationalitäten können und sollten nicht gleichgesetzt werden, doch zugleich können alle diese Minderheitenrechte für sich reklamieren und weisen mehr oder minder pauschalisiert manche Vergleichbarkeit auf. So verband einen Großteil indigener Gruppen in Südamerika eine vergleichbare und kritische Einstellung zu Sexuellen und Reproduktien Rechten als diese global aufkamen, wenn auch keineswegs alle. Nicht alle glauben an Pacha Mama, einige größere Gruppen jedoch sehr wohl, und des Weiteren steht dieses durchaus auch konstruierte Konzept für zugleich bei anderen indigenen Gruppen zu findene Vorstellungen und Normen. So sollen hier dargelegte und analysierte „indigene Vorstellungen“ nicht als Vorstellungen aller indigener Menschen missverstanden werden, sondern sollen als sehr wohl unter indigenen Menschen verbreitete und daher so zwar generalisierbare, aber notwendigerweise auch wieder zu differenzierende Vorstellungen und Einstellungen verstanden werden. So kann festgehalten werden, dass nicht wenige indigene Gruppen in Sexualität durchaus etwas tabuisiertes und geheiligtes sehen und sahen und sich so gegen eine politische Rahmung dieses Feldes stellten. Hinzu kamen und kommen teilweise deutlich andere Konzeptionen von Frauenrechten oder auch von Geschlecht. So gab es ein deutliches Spannungsfeld zwischen internationaler Verbreitung und Weiterentwicklung der Konzeption Reproduktiver Rechte in ihrer Spannweite und einer jeweils nationalen Adaption.[137]

Mal wurde hier auf bottom-up-Prozesse, mal auf top-down-Prozesse gesetzt. Gerade in der Welt einiger indigener Gruppen spielt Gender-Bipolarität eine sehr große Rolle, über die Manifestierung geschlechtlicher Unterschiede hinaus. Deren gesamte Welt ist in eine weibliche und eine männliche geteilt, es gibt beispielsweise weibliche wie männliche Pflanzen. Pacha Mama ist dabei das Symbol für Fruchtbarkeit, für das Leben, in Opposition zum Nichtlebendigen. Dabei ist quasi alles, was konzeptionell nicht lebt, auch nicht existent; auch Steine leben so sie interagieren. In diesem Rahmen sind die geschlechtlichen Welten nicht Gegensätze, sondern eher unterschiedlich und aufeinander einwirkend. Die männliche Rolle ist es in diesem Rahmen der Madre Tierrazu dienen, sie zu bestellen; dies ist wiederum un poder específico, kein dominio, aber auch keine Unterordnung.[138] Einige Autor*innen beschreiben dieses Verhältnis gar folgendermaßen:

„Arar la tierra es un derecho intransferible del varón, pues Pacha Mama es lo femenino trascendental al cual no tienen acceso las mujeres con el arado. (…) La mujer es una prolongación de la Tierra, su representación imaginaria destinada al fruto. Como ella, la mujer gime cuando por primera vez experimenta la penetración fecundante del cuerpo del otro en el suyo propio y algo cual no puede oponerse sin ser vista como tierra baldía. Arar es, pues, un acto sexual y religioso para el cual el varón debe prepararse desde pequeño, igual que se prepara para amar y desposar una mujer.“[139]

In der Natur geht es dabei nicht um Oppositionen, sondern um Kontradiktionen wie jene von oben und unten, die jedoch fixiert sind. Die sexuelle Identität ist demnach mit der Identität insgesamt gleichzusetzen. Ein Wechsel der vorgegebenen Geschlechter oder Rollen ist nicht vorgesehen oder möglich. Männlich zu sein ist dabei ein Privileg. Jedoch müssen Frauen lernen, „wie“ Männer zu sein, wenn sie deren Aufgaben übernehmen müssen, etwa bei (temporärer) Migration. Doch ist dies eine Ausnahme. In dieser Weltkonzeption müssen Sexualität und Rollen über das Körperliche hinaus geprägt werden, etwa durch weibliche und männliche Tätigkeiten, Militärdienst oder Hausarbeit. Gerade das Militär kann dabei eine besondere Rolle spielen, auch über den engeren indigenen Kontext hinaus. Diese Prägekraft geht teilweise soweit, dass es unterbunden wird, wenn Jungen im Sitzen urinieren oder mit Puppen spielen, damit die Rollen und die Vorbereitung auf diese aufrecht erhalten werden. Und Mädchen, die beispielsweise mit Bällen spielen, werden angehalten dies zu unterlassen, sie würden eine Rolle ausfüllen, die sie weder ausfüllen sollen noch können.[140] Zwar wandelte sich das Konzept „Frau“ respektive „Frau sein“ auch in indigenen Kulturen historisch, doch zeigten und zeigen sich weiterhin gültige kulturelle Überformungen, Abscheidungen und Trennungen bei vielen indigenen Gruppen, gerade im Vergleich unterschiedlicher Gruppen oder zu den internationalen Konzeptionen von Geschlecht oder Sexuellen und Reproduktiven Rechten und deren Wandlungen.[141] So wird verbreitet in indigenen Kontexten beispielsweise Unfruchtbarkeit verbreitet immer noch gänzlich und lediglich einer weiblichen Welt zugeschrieben, diese haben für Fruchtbarkeit zu sorgen.[142] Abtreibungen oder ein Leben ohne Mann werden weiterhin deutlich negativ beurteilt und stehen gegen zentrale soziale Normen, für die Verweigerung der Autorität der Familie, der Gemeinschaft und der Kultur.[143]

Aber auch diese Phänomene verbreite(te)n sich in vielen indigenen Kulturen; in vielen zeig(t)en sich jedoch auch sehr unterschiedliche und widerstreitende Bewegungen des Bewahrens und des Veränderns. So betonen die einen etwa die negativen Einflüsse moderner Veränderungen wie Geburten in Krankenhäusern oder casas de salud. Diese seien „kalt“ in multiplen Sinnen, die Gebärenden seien alleine und respektive oder es gäbe mal aire. Als Gegenmodell wird die Geburt auf der Erde hochgehalten. Aber real nahmen und nehmen diese vielerorts und in vielen Gemeinschaften ab.[144] Auch die Körpervorstellungen wandel(te)n sich oder die Erwartungen an Partnerschaften. So halten „westlich“ deklarierbare Schönheitskonzepte Eingang, etwa durch Medienkonsum, vor allem bei Jugendlichen. Nicht mehr die Erfüllung von Rollenmodellen ist zentral, sondern Körperlichkeit und Schönheit in einem „neuen“, weniger indigenen Sinne.[145] Es gilt nicht mehr: „Los indígenas hablan poco de su cuerpo.“[146] Doch traditionelle Konzeptionen hatten und haben zugleich weiterhin Einfluss auf lokale, nationale und regionale Diskurse, teilweise unabhängig von deren realer Bedeutung im indigenen Alltag. Zunehmend deutlich abgelehnt wurde jedoch ab Mitte der 1990er Jahre der Ansatz solche Unterschiedlichkeit stets zu akzeptieren oder sogar stets und unhinterfragt als bewahrenswert zu markieren. Der Widerstreit zwischen individuellen Menschenrechten und Minderheitenrechte dürfe nicht automatisch zugunsten der gruppenspezifischen Minderheitenrechte entschieden werden, so Kritiker*innen einer ausgemachten vorherigen Tendenz. Nur so, so sahen und sehen es viele Akteur*innen der Verbreitung Reproduktiver Rechte, könnten diese auch in Minderheiten Wirksamkeit entfalten. Juristisch wurde dies dabei klar entsprechend gefasst, aber eben nicht stets entsprechend umgesetzt – doch es gab das international gefasste Recht beispielsweise auch aus einer Minderheit gemäß eigenem Willen auszuscheiden statt stets von dieser sich subsummieren zu lassen. Zentral dabei war und ist das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten.[147] Jedoch,

„die Bezeichnung dieser Konvention ist nicht ganz richtig. Da geht es nicht um die Rechte von nationalen Minderheiten, sondern vielmehr um die Rechte von Personen, die wiederum Minderheiten angehören. (…) Besonders wichtig ist (…) der Artikel 2: „Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht (…).” Das bedeutet: der Staat ist verpflichtet, jedem Mitglied der Gesellschaft, das einer bestimmten Minderheit angehört, auch die Möglichkeit zu geben, unbeschadet aus dieser Minderheit austreten zu können. (…) Das Recht, einer Minderheit nicht angehören zu wollen, ist genauso wichtig, wie es die Rechte derer sind, die Vertreter dieser Minderheit bleiben wollen.”[148]

Eine massive Limitation der Konzeption Reproduktiver Rechte wurde zunächst nur von wenigen zivilgesellschaftlichen Akteur*innen besonders betont, nahm aber in den zugehörigen Diskursen durchaus eine wachsende Bedeutung ein. Dabei verbanden sich unterschiedliche Issue Networks. Denn es zeigte sich beispielsweise, dass Geschlechtergleichheit im konstruierten Kontext fest an Reproduktion und Reproduktive Rechte gebunden worden war, auf der Basis heterosexueller Beziehungen. Frauenrechtsakteur*innen kritisierten vor allem die zu deutliche Betonung von Sexualität und Fertilität, die Ungleichheit doch erst immer wieder begründet hätten; Aktivist*innen für breite Sexuelle Rechte betonten in ihrer Kritik hingegen die Betonung von Heterosexualität, die wiederum für die Unterordnung von bestimmten Geschlechtern stehe sowie für virulente sexuelle Gewalt. So würde eine freie Identitätsfindung genauso unterbunden wie Unterordnung perpetuiert.[149] Wenn auch die Kritikansätze unterschiedlich waren, der Fokus Reproduktiver Rechte auf reproduktive Sexualität in heteronormativen Verhältnissen wurde zunehmend kritisch betrachtet von einigen und zugleich zunehmenden zivilgesellschaftlichen Akteur*innen. Dies führte unter anderem zur propagierten Erweiterung hin zu Sexuellen und Reproduktiven Rechten. Aber es wurden auch weitere Verkürzungen hervorgehoben respektive mangelnde Reflektionen im Rahmen Reproduktiver Rechte. So erklärte die Konzeption Sexualität zu einer Privatangelegenheit und unterließ es so, wie Kritiker*innen ausführten, über die unterschiedlichen Einflussnahmen auf individuelle Sexualität kritisch zu reflektieren, sozial, politisch oder medial. Dies entsprach dabei durchaus juristischen Trennlinien, wie der Trennung von privatem und öffentlichem Leben im Völkerrecht. Aber es führte bereits in vielen anderen Bereichen ebenfalls zu Kritik, standen solche Trennlinien doch Bemühungen einer Begegnung geschlechterspezifischer Misshandlungen durch Staaten und Gesetze entgegen. Es galt demnach, so Kritiker*innen, nicht bloß von dem einen Rechtskonstrukt in das andere zu wechseln, sondern diese verbindet zu erweitern.[150] Die auf diese Kritik aufbauende Forderung war, dass Staaten sich eben nicht darauf beschränken dürften, entsprechende Rechte legal zu fassen, sondern auch die Artikulation und das Ausleben der eigenen Sexualität in der Praxis zu gewährleisten hätten. Auch dahinter steckt das Konzept der jeweiligen individuellen sexuellen Identität, die ausgedrückt und ausgelebt werden können muss, um wirklich Gleichheit und Reproduktive Rechte im Sinne von Sexuellen und Reproduktiven Rechten zu gewährleisten.[151] Zudem wurde eine zielgerichtete und tatsächliche Bestrafung bei der Verletzung entsprechender Rechte eingefordert, auch durch staatliche oder organisierte zivilgesellschaftliche Akteur*innen.[152] „Women’s human rights advocates have argued that, under general human rights law, state responsibility for domestic violence can be established where the state fails to enact and enforce criminal penalties against such violence. This approach is generally consonant with emerging international jurisprudence concerning the state’s duty to ensure the rights to life and security of the person.”[153]

In solchen Kritiken konnten sich Akteur*innen für die Verbreitung von Frauenrechten mit jenen verbinden, die für multiple sexuelle Identitäten Rechte einforderten. Die gemeinsame Erfahrung von Unterdrückungen und Beschränkungen bildete dabei die Grundlage. Diese manifestierte sich auch in Folgen der Diskriminierung, wie allgemein einer schlechteren Ernährung, einer schlechteren medizinischen Versorgung oder einem schlechteren Zugang zu öffentlichen Serviceangeboten.[154] Frauenrechte, auch bei einem Fokus auf Sexualität, so wurde von immer mehr Akteur*innen erkannt, sind eben nicht nur Reproduktive Rechte, sondern beispielsweise auch ein Recht auf Nicht-Reproduktion oder eine nicht heteronormative sexuelle Identität. Dagegen standen weiterhin gesellschaftliche Zwänge, etwa durch Gesetze, vor allem aber durch Druck und weitere Aktivitäten von Bekannten, Verwandten, Medien und anderen sowie zudem ein immer noch junges durchschnittliches Heiratsalter, welches die Orientierungszeit deutlich reduzierte. Nicht nur, aber gerade auch offen lesbische Frauen mussten in vielen Ländern Lateinamerikas mit multiplen Diskriminationen umgehen, so am Arbeitsplatz, bis hin zum Arbeitsplatzverlust, aber auch verbreiteter Gewalt, bis hin zu Vergewaltigungen, gefährdete eine lesbische Beziehung doch das Bild und Konstrukt weiblicher Unterordnung. Sehr verbreitet wurde eine solche Beziehung gar nicht als Beziehung anerkannt, sie war schlicht nicht denkbar. Dagegen zu kämpfen dauerte, wurde aber beispielsweise an Reproduktiven Rechten angehängt.[155]

„When a society is organized so that heterosexuality is normative, rather than one of several viable choices, all other possibilities are consequently marginalized or suppressed. This organization has an impact on the sexual awareness of all girls and the legitimated choices available to them. (…) First, the deliberate withholding of (unbiased) information on alternatives to heterosexuality, such as auto-sexuality, homosexuality and bisexuality, is usually intrinsic to maintaining a situation of mandatory heterosexuality. This action denies any girl child (or women) the conceptual space and imaginative tools to develop an informed understanding of the spectrum of her sexual desire and how she can express it. (…) Second, in cultural context where (girl) child marriage is still the norm, the girl child is again compelled into heterosexuality, being denied the opportunity to develop an understanding of her sexuality and eventually to exercise an informed, autonomous choice, whether this choice is to be heterosexual, homosexual, or other.”[156]

Doch war dies keineswegs die Sicht aller entsprechender Akteur*innen und Issue Networks. Manche sahen in einer solchen konzeptionellen Ausdehnung von ursprünglich Reproduktiven Rechten eine Gefährdung der eigenen Position respektive der Durchsetzungsmöglichkeit eigener Anliegen, oder aber sie machten eine Hierarchie auf, zunächst volle Reproduktive Rechte in heterosexuellen Beziehungen für Frauen durchsetzen, und danach erst ein Fokus auf andere Anliegen im Sinne einer Erweiterung des Konzept, so die Anliegen von lesbischen Frauen oder Mädchen. Entsprechende Diskurse spalteten das Feld zivilgesellschaftlicher Akteur*innen in den späteren 1990er und auch noch den 2000er Jahren.[157]

Deutliche Fortschritte im Sinne der Verbreitung Sexueller und Reproduktiver Rechte als Einzelrechtskonzepte sowie der Kombination beider Rechtskonzepte zeigten sich in der zweiten Hälfte der 2000er Jahre. Dabei ist das Jahr 2006 herauszuheben. In diesem erarbeiteten Menschenrechtsexpert*innen und Politiker*innen, respektive politische Repräsentant*innen, die Prinzipien von Yogyakarta, die Yogyakarta Principles – The Application of International Human Rights Law in relation to Sexual Orientation and Gender Identity. Diese Prinzipien basierten auf der Vorarbeit der Internationalen Juristenkommission und des International Service for Human Rights, die 2005 den Auftrag von unterschiedlichen Menschenrechts-NGOs erhalten hatten, zentrale Begriffe und Rechtskonzepte dieses Feldes zu klären. Internationale Rechtsgrundsätze und das humanitäre Völkerrecht sollten auf sexuelle Orientierung und Identität angewendet werden und dabei Klarheit auch bezüglich deren Anwendbarkeit geschaffen werden. Die finale Deklaration umfasste die gewonnenen Erkenntnisse zur Anwendbarkeit internationaler Rechtskonzepte auf dieses Themenfeld.[158] Präsentiert wurden die Prinzipien auf einer öffentlichen Veranstaltung in Genf im Frühjahr 2007, parallel zur Haupttagung des Menschenrechtsrats. Erklärtes Ziel war es, die Aufmerksamkeit von Menschenrechtsvertreter*innen auf diese zu lenken und eine Diskussion anzustoßen, stellten die Prinzipien doch klar, dass Menschen aller sexuellen Orientierungen und Identitäten Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe und gleichberechtigten Schutz haben und damals schon hatten. Auch sollte es nicht bei einer Diskussion bleiben, dieser sollten Taten und Umsetzungen folgen, kontinuierliche Anstrengungen zur Rechtsgewährung und Sichtbarmachung der vielen unterschiedlichen real existierenden sexuellen Identitäten und Orientierungen, die doch alle schützenswert seien, so die Erkenntnis der Prinzipien.[159]

Doch war dies nicht der einzige internationale Ansatz dieser Jahre. Es gab etwa eine andere Fassung Sexueller Rechte der International Planned Parenthood Federation (IPPF), die beispielsweise deutlicher den Faktor Gesundheit betonte als die Yogyakarta Principles. Dazu kamen regionale Initiativen wie in Lateinamerika dieCampaign for a Convention on Sexual and Reproductive Rights des Comité de América Latina y el Caribe Para la Defensa de los Derechos de la Mujer teil 2_gz_ifs_dez 18_faust-scalisi_sexuelle und reproduktive rechte_fertig formatiert(CLADEM).[160] Es dauerte bis 2011, bis auch auf Ebene der UN Ähnliches Eingang in eine Deklaration fand. So wurde im Juni 2011 eine Resolution verabschiedet, die ausführte, dass zu den Menschenrechten der Schutz der sexuellen Identität und des eigenen sexuellen Ausdrucks zählten. Unterzeichnet wurde diese Resolution von 85 Ländern, unter anderem der Mehrheit der Länder Lateinamerikas.[161] Mit diesem Zeitpunkt lassen sich Sexuelle und Reproduktive Rechte mindestens bedingt als Menschenrechte fassen.

„In June 2011, the Council adopted resolution 17/19 – the first United Nations resolution on human rights, sexual orientation and gender identity. The resolution was approved by a narrow margin but, significantly, received support from Council members from all regions. Its adoption paved the way for the first official United Nations report on the same subject, prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights. (…) The report’s findings formed the basis of a panel discussion that took place at the Council on 7 March 2012 – the first time a United Nations intergovernmental body had held a formal debate on the issue.”[162]

Aber auch heute koexistieren sehr unterschiedliche Definitionen und Konzeptionen Sexueller Rechte sowie Sexueller und Reproduktiver Rechte nebeneinander. Dies negiert nicht den Versuch sich auf gemeinsame zu beziehen, doch werden selbst jene gewissermaßen konsensuale, wie jene der Definition der World Health Organization(WHO), unterschiedlich verwendet und interpretiert.[163] Gerade auf internationaler Ebene zeig(t)en sich dabei immer wieder Begriffsungenauigkeiten und -offenheiten, die das Konzept Sexueller und Reproduktiver Rechte als solches zumindest teilweise und immer wieder schwäch(t)en oder dessen Reichweite reduzier(t)en.[164]

„Independent expert statements (…) are important because they confirm that the abuses documented are violations of rights. But they are not equally rigorous in their language and content. Many texts reference undefined sexual minorities; others confuse trans-, inter- and gay identities. (…) Trans people in particular tend to disappear from the concluding comments made by treaty bodies on country reports; and women who fall outside gender norms and who are attacked or face discrimination (…) disappear entirely in the work of the UN.”[165]

Immer deutlicher im Rahmen der internationalen Entwicklung des Rechtskonzepts Sexueller und Reproduktiver Rechte respektive der entsprechenden Erweiterung Reproduktiver Rechte zeigten sich jedoch auch Grenzen dieses Rechtskonzepts. Dabei gab und gibt es Begrenzungen, die für Rechte allgemein gelten, so eine Reichweite, die durch die Schädigung anderer begrenzt ist. Aber es gibt auch spezifische Grenzen und Sorgen. Ein wichtiger Topos war dabei die Sorge vor staatlicher Kontrolle, aber auch einer ungleichen Anwendung verfasster Rechte. Diese Ungleichheit wurde regional ausgemacht, und teilweise mit unterschiedlichen Kulturen oder Entwicklungen offiziell gerechtfertigt, aber auch innerhalb von Staaten. Dabei zeigten sich außerdem immer wieder andere Ungleichheiten verbunden, etwa entlang Kategorien wie Ethnie und Rasse.[166] Wirksame Sexuelle und Reproduktive Rechte zeigten sich daher als deutlich politisches Projekt, für ihre Durch- und Umsetzung brauchten sie politische Unterstützung. Sie veränderten aber zugleich das Verhältnis von Individuen und Staat, genauso wie von Gesellschaft und Individuum, was eine Unterstützung teilweise erschwerte. Politische Rechtssetzung und -durchsetzung wurden nichtdestotrotz als zentral ausgemacht, um entsprechende Rechte in den unterschiedlichen gesellschaftlichen Systemen, in denen die eigene Identität ausgehandelt wurde, zu verankern und zu sichern. Es durfte und sollte zwar nicht bei einem politisch-staatlichen Rahmen bleiben, aber von diesem sollte ausgegangen werden.[167]

Bezüglich der Durchsetzung der entsprechenden Rechte wurden von der UN Empfehlungen ausgesprochen nach der Resolutionsverabschiedung 2011.[168] Es handelte sich um fünf Schritte, an denen sich die einzelnen Ländern bei der Umsetzung orientieren sollten. Der Bezug dabei waren ganz deutlich nicht mehr Frauen, sondern Menschen der unterschiedlichsten sexuellen Orientierungen und Identitäten. Die erste Empfehlung war

„1. Protect Individuals from homophobic and transphobic Violence. Hate-motivated violence against LGBT people is typically perpetrated by non-State actors – whether private individuals, organized groups, or extremist organizations. Nevertheless, failure by State authorities to investigate and punish this kind of violence is a breach of States’ obligation to protect everyone’s right to life, liberty and security of person”.[169]

Die zweite Empfehlung war:

„2. Prevent Torture and Cruel, Inhuman and Degrading Treatment of LGBT Persons. States have an obligation under international law to protect individuals from torture and other cruel, inhuman or degrading treatment. This includes the obligation to prohibit torture and other forms of ill-treatment and to provide redress for such acts. The failure to investigate and bring to justice perpetrators of torture is itself a breach of international human rights law. Furthermore, the use of forced anal examinations contravenes the prohibition against torture and other cruel, inhuman or degrading treatment.”[170]

Generell gingen die Empfehlungen sehr weit und forderten etwa die Entkriminalisierung jeglicher Homosexualität, wenn diese zwischen Erwachsenen und im Einverständnis stattfindet. Dies führte die dritte Empfehlung aus:

„3. Decriminalize Homosexuality. Laws that criminalize homosexuality give rise to a number of separate but interrelated violations. Such laws violate an individual’s right to be free from discrimination, which is enshrined in article 2 of the Universal Declaration of Human Rights and core international human rights treaties, as well as the rights to be protected against unreasonable interference with privacy and arbitrary detention (…). Furthermore, laws that impose the death penalty for sexual conduct violate the right of life (…). Such laws, even if they are never enforced, breach State obligations under international human rights law.”[171]

Die vierte Empfehlung erweiterte die Notwendigkeit der Dekriminalisierung noch:

„4. Prohibit Discrimination Based on Sexual Orientation and Gender Identity. Everyone has the right to be free from discrimination, including the basis of their sexual orientation and gender identity. This right is protected by article 2 of the Universal Declaration of Human Rights as well as the non-discrimination provisions of core international human rights treaties.”[172]

In diesem Kontext wurden spezifische Felder aufgeführt, in denen Diskriminierungen zu begegnen sei, von der Arbeit über Gesundheit und Bildung hin zur juristischen Anerkennung von Beziehungen.[173] Dies meinte also eine Sexualerziehung zu etablieren, die für unterschiedliche und diverse sexuelle Identitäten öffnet, statt ein singuläres Bild zu propagieren, oder aber die Ehegleichstellung homosexueller Beziehungen zu erreichen – eine Forderung die 2012 noch an wenigen Orten erfüllt war, in Lateinamerika zu dieser Zeit nur in Argentinien. Die letzte Empfehlung schließlich öffnete das Konzept weiter und verband dessen Implementierung mit der Erfüllung allgemeiner Forderungen an eine Gesellschaft. Sie besagte:

„5. Respect Freedom of Expression, Association and Peaceful Assembly. Limitations on the right to freedom of expression, association and peaceful assembly that are based on the sexual orientation or gender identity of an individual violate rights guaranteed by articles 19 and 20 of the Universal Declaration of Human Rights and articles 19, 21 and 22 of the International Covenant on Civil and Political Rights. Limitations on these rights must be compatible with the non-discrimination provisions of international law.”[174]

Wichtig war es dem Hohen Kommissar für Menschenrechte in dieser Ausarbeitung vor allem zu betonen, dass es zur Durchsetzung von entsprechendem Schutz und Rechten auch für LGBTIQ*-Menschen keinerlei neuer Gesetze bedurfte, zumindest auf internationaler Ebene, sondern diese bereits existierten und nur entsprechend ausgelegt werden müssten. Unabhängig von politischen und gesellschaftlichen Fragen wurde der juristische Standpunkt als eindeutig markiert, im Sinne einer breiten Interpretation Sexueller und Reproduktiver Rechte, als Menschenrechte. Staaten müssen respektive mussten, so die klare Botschaft, alle Menschen, und dies meint auch LGBTIQ*, und ihre Menschenrechte schützen – dies sei bindende Verpflichtung.[175]

  

5. Zivilgesellschaftliche Diskurse und Akteur*innen der Umsetzung

Wie im vorherigen Abschnitt schon mehrfach mindestens angedeutet waren im Rahmen der Veränderung und Erweiterung des Konzeptes Reproduktiver Rechte nichtstaatliche Akteur*innen, vor allem Akteur*innen einer globalen Zivilgesellschaft von entscheidender Bedeutung. Diese setzten Agenden, vernetzten sich und wurden aktiv, im Sinne der programmatischen Entwicklung, aber auch beispielsweise der Kommunikation von Inhalten. Damit war es möglich, neue Themen zu setzen, Interessen zu artikulieren und Einfluss auf internationale Debatten und Akteur*innen auszuüben. Vorsicht ist jedoch geboten dies zu monokausal zu zeichnen, denn Rechtssetzungen oder staatliche Praktiken beeinflussten zugleich sowohl Gesellschaften als auch nichtstaatliche Akteur*innen. Es sind dynamische und mindestens bedingt diffuse Einflusswege die sich in diesem Feld zeigen. Dies gilt gleichfalls für die unterschiedlichen Handlungsebenen, weder wurde nur global, auf einzelne Regionen oder Staaten zurückgewirkt, noch setzten entsprechende bedingt global wirkende Akteur*innen das internationale Setting alleine. Auch hier sind es verwobene und Schleifen kennende Prozesse, die sich in der Empirie zeigen.

„The circulation of global rights discourses (…) [is] a transnational process. (…) Beneficiaries and staff of the NGOs (…), and the organizations themselves, (…) [are] embedded in transnational social fields where they are influenced by multiple sets of laws, cultural repertoire, and institutions. Their daily rhythms and activities respond not only to more than one state but also to social institutions and networks, such as religious communities, that operate within and across borders.“[176] 

Kein Land war dabei gleich, zeigte die gleichen Entwicklungen oder Beeinflussungen; und auch so gefasste entwickelte Länder zeigten immer wieder Grenzen einer entsprechenden Rechtssetzung und -durchsetzung auf, teilweise gerade diese. In der Empirie zeigt sich dabei wieder die Bedeutung des Konzeptes von Issue Networks, in deren Rahmen immer wieder auch gewissermaßen elitäre Koalitionen Inhalte setzten statt soziale Bewegungen. Doch wurde so eine Geschlossenheit und Mobilisierung zu einem spezifischen Themenfeld erreicht, trotz unterschiedlicher Werte und Vorstellungen, die es schaffen konnte, sich an staatliche Institutionen oder Akteur*innen zu binden respektive mit diesen zu interagieren, sich mit diesen zu verbinden zur inhaltlichen Fortbringung bestimmter Themen. Größtmöglicher Einfluss wurde dabei durch eine Teilhabe in unterschiedlichen Netzwerken erreicht, so regionalen, nationalen, Issue Networks oder transnationalen Netzwerken der Fürsprache für bestimmte Themen.

Wissen war dabei eine zentrale Ressource, und dies meint wissenschaftliches Wissen zu den Konzepten, aber auch technisches oder prozedurales Wissen im Sinne der Umsetzung. Entsprechendes Wissen schaffte Einfluss und verband zugleich Akteur*innen, die in unterschiedlichen Phasen des Agenda Setting aktiv werden konnten und mussten. Solches Wissen konnte zivilgesellschaftlich gebunden sein, aber auch staatlich oder unternehmerisch. Gerade in der Service-Distribution müssen regional, national oder lokal auch marktwirtschaftliche Prozesse beachtet werden, die als effizienteste Verbreitungsmethode definiert und genutzt wurden. Zivilgesellschaftlicher Einfluss hing dabei von unterschiedlichen Parametern ab. Beispielsweise brauchte es oftmals medialer Unterstützung der Bemühungen, ein richtiges Timing, einen legalen Rahmen, an den angeknüpft werden konnte, aber auch eine Infrastruktur, die überhaupt erst eine Zugänglichkeit zu Services und Informationen erlaubte und zugleich niederschwellig und vertrauensvoll war. Etwa die Einbeziehung von Apotheken erwies sich als Weg bei der Service-Distribution letzteres beides zu gewährleisten. Zugleich bedurfte es beispielsweise wenn Services, Beratungen oder auch Produkte angeboten wurden Möglichkeiten flexibel auf Nachfrageveränderungen zu reagieren, wie eine steigende Nachfrage von Seiten Jugendlicher, und Wegen Vertrauen der Zielgruppen und Sicherheit gegenüber sich verändernden staatlichen Positionierungen zu gewährleisten, etwa durch die feste Anbindung an Rechte und deren Gewährleistung als Rahmungen der eigenen Aktivitäten. Zuletzt erwies es sich oftmals als zentral, lokales Wissen und lokale Akteur*innen einzubeziehen. Dafür steht beispielsweise auch der durchaus kritisierte Ansatz der Community-based Distribution, die jedoch oftmals eher Oktroy war als lokale Anbindung.

Wichtig ist es in diesem Kontext zu beachten, dass dabei keine bloße Kooptation des Konzeptes Reproduktiver Rechte betrieben wurde, dies kein rein strategisches Vehikel war, um breitere Ziele durchzusetzen, sondern dieses Rechtskonzept auch als Wert an sich vertreten wurde, den es jedoch galt weiter voranzutreiben und zu erweitern. In diesem Rahmen zwischen Bejahung und Stützung des Erreichten und der Forderung nach mehr positionierten sich diverse zivilgesellschaftliche Akteur*innen, und dies zugleich höchst unterschiedlich. Dies zeigte sich schon bei der verbundenen Frage, welche und worin Gleichheit erreicht werden sollte, vor allem zwischen den Geschlechtern Mann-Frau in einer bipolaren Konzeption oder aber auch zwischen und hinsichtlich anderer diskriminierter Gruppen, mal definiert nach Klasse oder ethnischen Destinktionslinien, mal auch im Rahmen einer Öffnung des Geschlechtskonzepts. Dazu kamen beschriebene kulturelle Fragen. Je nach Position war beispielsweise Gewalt vor allem ein moralisches oder eben ein juristisches Problem, störte diese das Ziel von Harmonie oder war primär eine Rechtsverletzung. In den Fokus gerieten in diesem Kontext beispielsweise Vergewaltigungen in Ehen, die all die Spannungen zwischen einem Recht auf Privatheit, Schutzbedürfnissen und Kulturrelativismus exemplifizierten sowie die Frage, ob körperliche Integrität als Menschenrecht hier besonders zu betonen sei, oder sie nur ein Sonderbereich individueller Rechte darstellte. Mit der Fassung von Frauen- und Reproduktiven Rechten als mindestens de facto Menschenrechte war letzteres legal zumindest beantwortet, in der Rechtspraxis allerdings verbreitet nachwievor nicht. An der Durchsetzung von Reproduktiven Rechten als grundlegende Rechte aller Menschen mangelte es vielerorts nach Mitte der 1990er Jahre und so betonten zivilgesellschaftliche Akteur*innen diesen Rahmen zur Stärkung des Konzeptes.[177]

Zivilgesellschaftliche Einflussausübung sollte dabei nicht als „abgehoben“ oder fern gedacht werden, selbst wenn an große NGOs gedacht wird. Vielmehr geht und ging es um eine Arbeit auf dem Grund, im Alltäglichen, die doch Einfluss ausübt(e) durch die Verbindung unterschiedlicher Akteur*innen und Einflusswege, nach „oben“ wie nach „unten“, um ein Thema herum geordnet. „The reality of activism in most settings has always been less glamorous than the headlines may suggest, and strong social movements are comparatively rare. The power that people have to shape their societies is usually channeled through their day-to-day participation in voluntary associations and communities; churches, mosques and synagogues; labor unions, political parties and other expressions of „normal“ civic life.“[178] Auch die zugehörigen Akteur*innen sind nicht gesellschaftliche Ausnahmen. Vielmehr meint zivilgesellschaftliches Leben auch Einflussnahme, soziale Teilhabe und Verbindungen zu Themen sind alltäglich, und prägen doch Konzepte und Themen, lokal, national, regional oder auch international.[179] Die Bedeutung von zivilgesellschaftlichen Akteur*innen und Diskursen näher zu Rahmen, die dann spezifisch und konkret im zweiten Teil dieser Studie untersucht werden, gilt es einige Anmerkungen zum Konzept der Zivilgesellschaft zu machen. Dabei gibt es sehr unterschiedliche Fassungen dieser. Mal wird diese als spezifischer Teil der Gesellschaft gefasst, mal als Gesellschaft selber, von wieder anderen als die öffentliche Sphäre oder von noch anderen als eine Art dritter Sektor neben Staat und Markt.[180] All diese Fassungen haben ihre Triftigkeit und zugleich ihre Grenzen, beispielsweise, wenn sie zu deutliche Abgrenzungen suchen, die die Realität stetiger Überschneidungen und Diffusität nicht beachten.[181] Doch ist das Ziel hier keine endgültige theoretische Fassung von Zivilgesellschaft, sondern deren mindestens auch pragmatische Rahmung, zur Ermöglichung ihrer empirischen Detektion. So gehört zur Zivilgesellschaft auch ein prozessualer Aspekt im Sinne der gesellschaftlichen Kontrolle und des Setzen von Themen, eine Rolle beim Fortentwickeln von Wirtschaft, Politik oder sozialen Sphären. Zivilgesellschaft ist sowohl ein Raum oder Bereich, als auch eine bestimmte Art des Handelns, ein Typus sozialen Handelns. Dies meint dabei ein selbstorganisiertes und freiwilliges Handel, welches das Gemeinwesen zu beeinflussen und zu gestalten sucht.[182] Zum zivilgesellschaftlichen Handel gehören aber auch bestimmte normative Kriterien, wie eine Orientierung nicht nur am eigenen Wohl; jedoch ist dies eine diskursive und wandelbare Bestimmung. Für eine funktionierende Zivilgesellschaft gibt es nach verbreiteter Sicht bestimmte Grundvoraussetzungen. Zu diesen gehört ein Verzicht auf Gewalt, mindestens grundlegende demokratische Strukturen im Sinne einer Streitkultur, die für wechselseitige Anerkennung steht, sowie eine primäre Ausrichtung an der Gesellschaft und nicht beispielsweise der Regierung.[183]

Zivilgesellschaft wirkt auf unterschiedliche Weise. Sie kann Werte erzeugen, bewahren und verändern, sie kann Problemlagen allgemeinen Interesses artikulieren und Diskurse zu diesen führen, insbesondere zu missachteten und übersehenen Problemlagen, oder sie kann für Stabilität durch die Verwebung und Verbindung von Akteur*innen und Themen sorgen. Insgesamt und generell ist sie dabei staatsergänzend, minimiert zwar teilweise dessen Notwendigkeit, ersetzt diesen jedoch nicht. Doch kann sie Staaten oder auch Wirtschaften durchaus hinterfragen und auch ins Wanken bringen, sie zu verändern suchen.[184] Zivilgesellschaftliches Handeln kann und soll oftmals zu einem gesellschaftlichen Wandel führen, etwa weniger Diskriminierungen. Veränderungen werden dabei durch Handeln erreicht. Einige Autor*innen fassen diese Möglichkeit entsprechend zu handeln theoretisch mit dem Konstrukt des social capital. This „is seen as the crucial ingredient in promoting collective action for the common good, or simply creating and maintaining the social ties that are essential if individuals are to function effectively in modern economies, where the demands of exchange are growing more and more complex.”[185] Solches Kapital entfaltet besondere Wirkung in der Verbindung von Akteur*innen, wie es sich national wie international immer wieder erwies, sowohl im Sinne der Kontrolle als auch der Agendasetzung.[186] Solche Verbindungen sind nicht stetig stabil und verbinden oftmals komplexe unterschiedliche Interessen zu bestimmten konsensualen Grundforderungen. Gerade diese Diversität, Flexibilität und Mobilität, die negativ gefasst Instabilität genannt werden könnte, und doch erst gelebte Diversität erlaubt, kennzeichnet jedoch Zivilgesellschaft, insbesondere die globale Zivilgesellschaft. „Like a complex and fragile ecosystem, civil society gains strength when grassroots groups, non-profit intermediaries and membership associations are linked together in ways that promote collective goals, cross-society coalitions, mutual accountability and shared action-learning. This is one generalization that does hold up across many different contexts”.[187] Solche Grundforderungen negieren nicht Partikularinteressen, aber sie verbinden unter Stichworten wie Gemeingut und öffentliches Interesse Oberthemen. Dabei ist Zivilgesellschaft zugleich jener Raum, jene Verbindung, in der diese verhandelt und immer wieder auch verändert werden. Der öffentliche Raum als Raum der Zivilgesellschaft stellt dabei sowohl Debattengrund als auch Begründung für zivilgesellschaftliche Aktivitäten dar.[188] Die Verbindungen dabei sind primär horizontal und auf Gleichheit ausgerichtet. Dies meint eben auch keine Privatisierung der Interessen oder der Kommunikation, was wiederum dem Konzept der Gemeingutvertretung durch die Zivilgesellschaft widersprechen würde.

Gelebte Heterogenität ist konstitutive Grundlage von Zivilgesellschaft, welche erst durch die Sicherheit sowohl von Autonomie als auch dem Recht sich mit anderen zu verbinden erreicht wird. Genau diese Sicherung von Diversität und die Vermittlung innerhalb dieser respektive zwischen Akteur*innen dieser wird verbreitet als Kernaufgabe von Zivilgesellschaft festgemacht. Dabei sind Herausforderungen wie unterschiedliche Stimmgewichtigkeit, Zugänge oder Wissen zu reflektieren.[189] Diversität kann dabei nicht durch die Toleranz gegenüber anderen Meinungen und Konzepten gesichert werden, dies meinte auch eine gegenüber Rassismus, sondern es bedarf einer Auseinandersetzung sowohl mit der individuellen Stereotypisierung anderer als auch verbundenen gesellschaftlichen Phänomenen. Geht es hier um Sexuelle und Reproduktive Rechte im Sinne einer Freiheit zu sexuellen Identitäten in freier Wahl und Selbstbestimmung muss sich spezifisch mit gesellschaftlichen Exklusionsprozessen und zivilgesellschaftlichen Gegen- aber auch Stützungsbemühungen befasst werden.[190] Diese sind zu unterscheiden von institutionellen Diskriminierungen, etwa auf der Grundlage unterschiedlicher Gesetze und Rechte. Beides ist oft verbunden und bedingt sich, doch zentral ist, dass die Veränderung des einen, nicht automatisch zur Veränderung des anderen führt. Gleichheit in Rechten bedeutet nicht Gleichheit in der alltäglichen Praxis. Dies zeigt sich gerade bei komplexen und mit Ressentiments verbundenen Themenfelder wie Sexuellen Rechten. Zivilgesellschaftliche Umsetzungsbemühungen suchen daher stets beiden Ebenen zu begegnen. Gesellschaftliche Diskriminierung oder Ungleichheit zeigt sich im alltäglichen Zusammenleben, in der Bevor- oder Benachteiligung außerhalb enger staatlicher Rahmungen in sozialer Interaktion. Dies beruht auf individuellem Handeln, welches jedoch gesellschaftlich geprägt ist und zugleich wieder gesellschaftliche Konsequenzen hat.[191] Ein solches individuelles Handeln bindet sich an Normen und Normvorstellungen an, kann diese aber auch aktiv ablehnen.

Diese Normen sind oftmals mit Rechten identisch, aber nicht stetig. Auch was „normal“ und was „abweichend“ ist, wird gesellschaftlich gesetzt, aber sich auch individuell dazu positioniert. Staatliche Normensetzungen suchen in diesem Sinne die gesellschaftliche Setzung zu beeinflussen und vice versa. Dies bedeutet zugleich, dass (auch) im Rahmen der Zivilgesellschaft, im öffentlichen Raum, Individualität, Normen und Positionen verhandelt und hinterfragt werden. Sexuelle Rechte im Sinne der freien Wahl sexueller Identitäten zivilgesellschaftlich durchzusetzen meint Einfluss auf diese Ebene, und auch, aber eben nicht nur, die staatliche Rahmensetzung zu suchen.[192] In diesem Kontext ist die Verbindung von Handeln und Denken zumindest umstritten, beide sind verbunden, aber eine zwingende Reihenfolge sehen nicht alle. Damit ist es notwendig für dauerhafte Veränderungen auf beides Einfluss zu suchen, genauso wie auf die individuelle wie gesellschaftliche Ebene.

Diese Feststellung relativiert zugleich die singuläre Bedeutung von Diskursen, nur diese zu beeinflussen zu suchen und erst darüber Handlungen greift zu kurz zum Erreichen weitreichender Veränderungen. Jede Norm oder Ideologie wird subjektiv und individuell gelebt und umgesetzt, ja, körperlich gelebt und umgesetzt. Zugleich werden Unterscheidungen und Diskriminierungen körperlich festgemacht, so Geschlechtszuschreibungen über Kleidung oder Inszenierungen vorgenommen. Dies ermöglicht Verbergungsstrategien durch Selbstinszenierungen, verlangt aber vor allem, wenn eine Freiheit und Gleichheit sexueller Identitäten Realität werden soll, dass auch auf dieses schwierige und diffuse Feld körperlicher Zuschreibungen Einfluss gesucht wird. Denn beispielsweise Queer ist nicht nur eine Selbst-, sondern oft auch eine nicht in dieser Art gewollte Fremdzuschreibung inklusive verbundener Sinnzuschreibungen bis hin zu Stigmatisierungen. Entsprechende Rechte und eine positive Bewertung und Sicherung von Diversität machen es notwendig, Einfluss auf diese Zuschreibungen und verbundene Wertungen und Vorstellungen zu suchen.[193] Dies meint auch die Notwendigkeit Gruppenzuschreibungen anzugehen, die Eigenbewertung in Relation zur Fremdzuschreibung als Teil einer Gruppe. Nur wenn Gruppenbilder zu einer Nichtwertung und -hierarchisierung führen, es auch Freiheit von einer zugeschrieben Gruppe gibt, kann von verwirklichten Rechten und einer verwirklichten Gleichheit geschrieben werden. Stereotype, als beharrende Zuschreibungen, sind dabei besonders zentral. Doch bedürfen diese der sozialen Verankerung und sind so zugleich wieder wandelbar. Eine Zivilgesellschaft der inhärenten Bejahung von Diversität und der fundamentalen Ausrichtung auf Ausgleich und Vermittlung ist hier das zentrale Vehikel Stereotype aufzudecken, zu hinterfragen und zu verändern. Staatliche Einflussnahme muss hier begrenzt bleiben. Dies zeigt wie zentral mindestens zivilgesellschaftliche Unterstützung in diesem Feld ist, um eine tatsächliche Implementation zu erreichen. Regierungspolitik muss Rechte setzen, einen legalen Rahmen schaffen, Wandel befördern und nicht behindern, aber Diskriminierungsvermeidung kann ohne zivilgesellschaftliche Akteur*innen nicht tatsächlich funktionieren. Nur mit diesen kann die soziale Konstruiertheit von Unterschieden und Unterscheidungen nicht nur erkannt, sondern auch als Grundlage von Diskriminierungen verändernd und hinterfragend angegangen werden.[194]

Ist das Konzept von Zivilgesellschaft in einem umgrenzten Rahmen bereits herausfordernd, ist es dieses noch mehr auf globaler Ebene. Dabei führte und führt eine zunehmende Verflechtung von Entscheidungen oder auch Kontexten zur Notwendigkeit zunehmender Vernetzung von Aktivitäten und Agenden. Globale Zivilgesellschaft steht dabei gerade nicht dafür, dass Konzepte lediglich verlagert wurden oder werden und globale Akteur*innen Entscheidungen treffen respektive trafen, sondern für eine stetige (Rück)Anbindung an nationale oder lokale Entscheidungen und Akteur*innen. Dass macht Entscheidungsprozesse unter Teilhabe einer globalen Zivilgesellschaft legitimer und demokratischer, wenn für Zugänglichkeit und Ausgleich gesorgt wird, eine transparente und reflexive Verbindung verschiedener Ebenen und Akteur*innen. Gleichheit, etwa der Zugänge, ist dabei nicht gegeben, sondern muss aktiv gesucht, betont und hergestellt werden, so durch Verantwortungsmechanismen und Zurechenbarkeit.[195] Then „increased civil society participation, protest, pressure and proposal-making can strengthen the moral standing of international decisions; increase the likelihood that governments will ratify new treaties and legal obligations; improve the content of global policies and policy debates; strengthen implementation, monitoring, and public education on the ground”.[196] Zu beachten ist jedoch, dass Ausgleichs- und Kommunikationswege dabei stets sowohl in ihrer Wirkung begrenzt als auch ihrer Auswirkung nie völlig ausgleichend sein werden. Dies stellt eine normative Herausforderung dar, kann aber in der Praxis durch Reflexion, Flexibilität und Kontrolle zumindest begrenzt werden. Nichtsdestotrotz gibt es beispielweise real existierende Macht- und Einflussunterschiede, die für Ungleichheiten innerhalb einer globalen Zivilgesellschaft stehen, als auch unterschiedliche Werte und Ziele mit unterschiedlicher Reichweite und Durchsetzungsmöglichkeit. Analog beispielsweise zu national gebundenen Zivilgesellschaften gilt es daher Grundforderungen oder -ziele zu definieren, eine Umgebung des Ausgleichs und der Kommunikation zu etablieren, die sich nach Themen und nicht Akteur*innen ausrichtet – durchaus im Sinne von Issue Networks – sowie ein gemeinsames Feld der Aktivitäten zu umreißen, auch um eine zu Ungleichheiten führende Aktivität über andere Kanäle zu reduzieren.[197] Innerhalb dessen und entlang geteilter Grundforderungen sind Freiheit, Freiwilligkeit und eine Ermöglichung von Diversität zentral, die unterschiedliche Verbindungen oder auch Freundschaften erlauben sowie die Infragestellung anderer.[198] Adding

“global“ to the following quote it can be stated, „at its best, [global] civil society is the story of ordinary people living extraordinary lives through their relationships with one another, driven forward by a vision of the world that is ruled by love and compassion, non-violence and solidarity. At its worst, it is little more than a slogan, and a confusing one at that, but there is no need to focus on the worst of things and leave the best behind. (…) The idea of [global] civil society remains compelling, not because it provides the tidiest of explanations but because it speaks to the best in us, and calls on the best in us to respond in kind.”[199]

Bezüglich der Setzung, Erweiterung und Implementierung des Konzeptes Sexueller und Reproduktiver Rechte ist es wichtig über das Verhältnis zivilgesellschaftlicher und staatlicher Akteur*innen zu reflektieren. Dies meint beispielsweise zu fragen, wie weit staatliche Aktivitäten in diesem Feld reichen können und sollen respektive konnten und sollten, um eine Wirksamkeit entsprechender Rechte zu erreichen – abstrakt-allgemein, aber auch angebunden an den konkreten empirischen Fall. Zu denken ist da beispielsweise an Maßnahmen wie staatlich verordnete so deklarierte positive Diskriminierung zur Bewältigung faktischer und ausgemachter negativer. Jedoch zeigt(e) sich, dass dies stets begrenzt bleiben muss. Deutlich führt dies weiter als die Fassung von Diskriminierung als private Freiheit. Doch eine wirksame und nachhaltige Veränderung ist so nicht zu erreichen, gerade wenn es um lange etablierte Diskriminierungen geht wie gegenüber bestimmten sexuellen Identitäten und Orientierungen. Zugleich sind solche Maßnahmen durchaus bedeutsam und wichtig, aber eben neben und in Verbindung mit zivilgesellschaftlicher Aktivität, die zentral ist, wenn gesellschaftliche Transformationen angestrebt werden. „Gesellschaftliche Transformation ist nicht die einzige Aufgabe der Zivilgesellschaft. Und die Zivilgesellschaft ist auch nicht die einzige Kraft, die zur gesellschaftlichen Transformation beiträgt. Aber neben der Regierung und dem Individuum bildet sie doch einen vorrangingen Ort der Transformation.“[200]

Dabei zeigen sich unterschiedliche soziale Praktiken als bedeutsam wie das Markieren von Best Practices oder Learning by Doing, aber alle vereinen gemeinsame Leitlinien und Ziele, die als Grundlagen der Zivilgesellschaft verallgemeinert werden können. Entsprechende Praktiken gilt es sich anzueignen, als Inspiration zu nutzen oder zu wiederholen, um Veränderungen und Transformation zu verstetigen und zu verbreiten.[201] Zivilgesellschaftliche Grundlage, vor allem im Sinne der Absicherung der Ziele und Inhalte Sexueller und Reproduktiver Rechte sind Konzepte wie Gender sowie Diversity Mainstreaming, beide als Maßnahmen zur Verringerung von Diskriminierungen bezüglich Fragen des Geschlechts, bezüglich sexueller Orientierung oder auch Ethnizität konzipiert. Sexuelle und Reproduktive Rechte umfassen dabei beide Konzepte.[202] Ein solches Mainstreaming kann sich auch in Zivilcourage zeigen oder anderem mehr oder minder alltäglichen Handeln; es bedarf keinem elaborierten Programm als Rahmung.[203] Dabei ist die zugehörige Praxis stets im Werden, etwa durch gemeinsames Reflektieren, was zu Veränderungen des Bewusstseins führen kann und soll. Wenn als alltäglich wahrgenommene Praktiken reflektiert werden, können diese verändernd angegangen werden – so wird beispielsweise ein Bewusstsein erzeugt und verbreitet von alltäglichem Rassismus oder alltäglicher Diskriminierung auf Grundlage des Geschlechts. Dies umfasst auch die Reflektion eigener Privilegien – nur durch Erkennen kann verändert werden. Dabei darf es aber nicht bleiben, es gilt in der Folge auch das eigene Verhalten genauso wie Strukturen anzugehen, die beispielsweise eine erkannte Diskriminierung stützen und perpetuieren.[204] Verbunden mit einer dauerhaften Transformation sind weitere Praktiken, wie das stetige Hinterfragen von Erinnerungen, eigenen, aber auch kollektiven. Diese stehen unter anderem für gesellschaftliche Normvorstellungen und deren Rechtfertigung, sie verwurzeln Praktiken und Denkweisen. Sollen letztere sich verändern, müssen auch Erinnerungen, Vorstellungen und damit verbundene Ressentiments angegangen und reflektierend verändert werden.[205] In diesem Kontext sind Übersetzungsleistungen zentral, wie sie beispielsweise kollektive zivilgesellschaftliche Akteur*innen wie NGOs liefern können. Übersetzen erlaubt ein Lernen voneinander und die Verstärkung bestimmter Botschaften. Eine Gefahr ist hierbei jedoch die gerichtete Beeinflussung oder Rahmung. Dies zu vermeiden sind Selbstreflektionen und Rückübersetzungen zentral. Zivilgesellschaftliche Akteur*innen müssen sich dauerhaft und stetig selbst als Lernende begreifen, um zivilgesellschaftlichem Handeln gerecht zu werden. Dadurch können auch scheinbar inkompatible Ansichten zueinander geführt werden oder zumindest Vermittlung erfahren. Gewissermaßen muss innerhalb jeder Umgrenzung einer Zivilgesellschaft ein stetiger Kulturaustausch etabliert werden, aber ohne beispielsweise zu bevormunden. Nur so kann eine dauerhafte Transformation erreicht und verbreitet akzeptiert werden. Es geht um einen gesellschaftlichen Wandel durch die (Zivil)Gesellschaft selber.[206]

Wichtig ist in diesem Kontext zu beachten, dass es sich hierbei nicht um visionäres Agieren handeln muss, es ist ein realistisches und an reale Bedingungen flexibel anknüpfendes Handeln, wenn auch immer wieder mit Visionen verbunden, das zivilgesellschaftliches transformierendes Handeln kennzeichnet. Dies negiert nicht die Bedeutung von Visionen oder theoretischen Konzepten, unterstreicht aber, dass es dabei nicht bleiben kann, sondern entsprechendes transformierendes Handeln zentral ist, um Veränderungen zu generieren, anzuleiten, zu unterstützen und voranzutreiben.[207] Auf das Verhältnis Zivilgesellschaft – Staat rückübersetzt unterstreicht dies zunächst das Handeln im Staat, die Suche nach internen Veränderungen und nicht einem externen Wirken auf einen Gegenpart. Zugleich darf hierbei kein Staatsverständnis als Grenze gesetzt werden, es handelt sich um immer auch globales Handeln. So meinen globale Zivilgesellschaft und globales zivilgesellschaftliches Handeln nicht etwas anderes als Zivilgesellschaft in einem Staat oder einer Region, sondern setzen einen anderen deskriptiven oder Handlungsschwerpunkt, beide stehen für die globale Einbindung neben dem lokalen Wirken. Doch auch die Betonung von letzterem und beispielsweise nationalen Gesetzen als zentrale Rahmung kann zu einer Erfassung globaler Zivilgesellschaft, in ihrer Materialisierung in einem Staat, führen. Zivilgesellschaftliches Handeln hat immer auch eine globale Komponente und Perspektive und ist zugleich nie per se gegen-staatlich. Auch zivilgesellschaftliches Handeln innerhalb eines Staates inkludiert globale Perspektiven und Diskurse, die zugleich Veränderungen über und durch Veränderungen in einzelnen Staaten erfahren. Es ist ein dynamischer Prozesse von Austauschen und Beziehungen, über Inhalte und Akteur*innen. Exemplarisch bedeutet weniger Diskriminierung an einem Ort und mehr Achtung füreinander dort auch mehr Achtung für andere Orte und mehr Sensibilität für Diskriminierungen dort. So stehen Transformationen zentral, nicht Revolutionen, es sind gewaltfreie und diskursive Prozesse, die durchaus auch Rückschläge und Veränderungen kennen. Gewöhnung an Veränderungen ist in diesem Kontext ein eingeschlagener Weg in Richtung Transformation. Partizipation lokal ist dabei auch Partizipation global; es ist eine Partizipation, die verändern und transformieren kann.[208] Und heute gilt: „In dieser geteilten Welt kommen den Menschen – mit ihrer Vielfalt an Erscheinungsbildern – Rechte und umfassende Partizipationsmöglichkeiten zu, so dass die Beteiligung wirklich aller citizensauf lokaler und globaler Ebene nicht nur gedacht wird, sondern auch in den Bereich des Möglichen rückt.“[209]

Diese generalisierenden Ausführungen zu Entwicklungen auf globaler Ebene gilt es nun mit einem regionalen Fokus zu konkretisieren und zu spezifizieren. Der regionale Rahmen dabei ist Latein- respektive Südamerika, der nähere Fokus liegt auf Kolumbien und Ecuador, bedingt auch auf Venezuela. Diese regionalspezifische Untersuchung ist Gegenstand des dritten Teils dieser Studie.

 

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ICASC: International Campaign on Abortion, Sterilization and Contraception

IPPF: International Planned Parenthood Federation

IWHC: International Women’s Health Coalition

NGO(s): Non-Governmental Organization(s)

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WAS: World Association of Sexual Health

WGNNR: Women’s Global Network for Reproductive Rights

WHO: World Health Organization

[1] Vgl. Luisa Cabal, Mónica Roa & Lilian Sepúlveda-Oliva: El litigio internacional en la promoción y el avance de los derechos reproductivos en América Latina, in: Luisa Cabal & Cristina Motta (Hrsg.): Más allá del Derecho. Justicia y género en América Latina, Bogotá: Siglo del Hombreu . a. 2006, S. 379-414, S. 381 – 383.

[2] Vgl. D. Marianne Brower Blair & Barbara Stark: Family Law in the World Community. Cases, Materials, and Problems in Comparative and International Family Law, 2. Auflage, Durham: Carolina Academic Press 2009, S. 791 / 792.

[3] Vgl. Jyotsna Agnihotri Gupta: New Reproductive Technologies, Women’s Health and Autonomy. Freedom or Dependency (Indo-Dutch Studies on Development Alternatives, 25), New Delhi u. a.: Sage 2000, S. 26 – 29.

[4] Vgl. S. Correa: Population and Reproductive Rights: Feminist Perspectives from the South, London u. a.: Zed Books u. a. 1994, S. 57 – 61; Dokument in Stephen P. Marks (Hrsg.): Health and Human Rights. Basic International Documents (Harvard Series on Health and Human Rights), 2. Auflage, Cambridge / London: Harvard University Press 2006, S. 212 – 219 & Anne Thiemann: Sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Orientierung – Entwicklungen im Menschenrechtsschutz, in: Ulrike Busch (Hrsg.): Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte. Nationale und internationale Perspektiven, Baden-Baden: Nomos 2010, S. 136-159, S. 142.

[5] Vgl. Maria Wersig: Reproduktion zwischen „Lebensschutz“, Selbstbestimmung und Technologie, in: Lena Foljanty & Ulrike Lembke (Hrsg.): Feministische Rechtswissenschaft. Ein Studienbuch, Baden-Baden: Nomos 2006, S. 143-154, S. 153.

[6] Vgl. Dokument in Stephen P. Marks (Hrsg.): Health and Human Rights, S. 244 – 248.

[7] Vgl. S. Correa: Population and Reproductive Rights, S. 61 / 61.

[8] Vgl. S. Correa: Population and Reproductive Rights, S. 61 – 68.

[9] Vgl. Bärbel Sachs: Internationale Bezüge, in: Lena Foljanty & Ulrike Lembke (Hrsg.): Feministische Rechtswissenschaft. Ein Studienbuch, Baden-Baden: Nomos 2006, S. 214-233, S. 229. Dokument in Stephen P. Marks (Hrsg.): Health and Human Rights, S. 221 – 223.

[10] Vgl. Inter-American Commission of Women (Hrsg.): Strategic Plan of Action of the Inter-American Commission of Women. Presented at the Fourth World Conference on Women, Beijing, China – September, 1995, o. O.: Inter-American Commission of Women 1995, S. 09.

[11] Vgl. S. Correa: Population and Reproductive Rights, S. 01 – 05.

[12] Vgl. S. Correa: Population and Reproductive Rights, S. 05 – 08.

[13] Vgl. Dokument in Stephen P. Marks (Hrsg.): Health and Human Rights, S. 223 – 229.

[14] Carlos Iván Pacheco Sánchez u. a.: ¿Desde dónde partir?: un marco de ideas, in: Carlos Iván Pacheco Sánchez, Catalina Latorre Santos & Carolina Enríquez Guerrero (Hrsg.): El carnaval de los desencuentros. La construcción de los Derechos Humanos, Sexuales y Reproductivas en adolescentes, Bogotá: Universidad del Rosario 2007, S. 11-27, S. 19 / 20.

[15] Vgl. Aleyda Quevedo Rojas (Hrsg.): Compromisos del Ecuador en las conferencias mundiales de Naciones Unidas, Quito: United Nations Development Programme (UNDP) 2000, S. 24 – 26.

[16] Karina Felitti: Derechos reproductivos y políticas demográficas en América Latina, in: Íconos (35, 2009), S. 55-66, S. 64.

[17] DAWN & Red de Educación Popular Entre Mujeres de América Latina y el Caribe (REPEM) (Hrsg.): Memoria del Seminario Internacional Reestructura Política y Transformación Social. 26 y 29 de abril de 1999. Montevideo, Montevideo: DAWN & REPEM 1999, S. 82.

[18] Adrienne Germain: Introduction, in: Ann Leonard (Hrsg.): Seeds. Supporting Women’s Work in the Third World, New York: The Feminist Press 1989, S. 01-14, S. 06.

[19] Vgl. S. Correa: Population and Reproductive Rights, S. 58.

[20] Vgl. S. Correa: Population and Reproductive Rights, S. 68 / 69.

[21] Vgl. Bärbel Sachs: Internationale Bezüge, S. 232.

[22] Bärbel Sachs: Internationale Bezüge, S. 232.

[23] Rhonda Copelon & Rosalind Petchesky: Toward an Interdependent Approach to Reproductive and Sexual Rights as Human Rights: Reflections on the ICPD and Beyond, in: Margaret A. Schuler (Hrsg.): From Basic Needs to Basic Rights: Women’s Claim to Human Rights, Washington, DC: Institute for Women, Law and Development 1995, S. 343-367, S. 362.

[24] Vgl. S. Correa: Population and Reproductive Rights, S. 74 – 76, Aleyda Quevedo Rojas (Hrsg.): Compromisos del Ecuador, S. 33 – 36 & Bärbel Sachs: Internationale Bezüge, S. 229.

[25] Vgl. Bärbel Sachs: Internationale Bezüge, S. 229.

[26] Peggy Levitt, Sally Engle Merry, Rosa Alayza & Mercedes Crisóstomo Meza: Doing vernacularization. The encounter between global and local ideas about women’s rights in Peru, in: Gülay Caglar, Elisabet Prügl & Susanne Zwingel (Hrsg.): Feminist Strategies in International Governance, London / New York, NY: Routledge 2013, S. 127-142, S. 128.

[27] Vgl. Peggy Levitt, Sally Engle Merry, Rosa Alayza & Mercedes Crisóstomo Meza: Doing vernacularization. S. 127 / 128.

[28] Vgl. Helmut Graupner: Der juristische Blick: Sexualität und Recht – zwischen Schutz und Bevormundung, in: Ulrike Busch (Hrsg.): Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte. Nationale und internationale Perspektiven, Baden-Baden: Nomos 2010, S. 169-182, S. 171.

[29] Ulrike Busch: Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte – Zu Geschichte und Aktualität eines Paradigmenwechsels, in: Ulrike Busch (Hrsg.): Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte. Nationale und internationale Perspektiven, Baden-Baden: Nomos 2010, S. 09-21, S. 10.

[30] Vgl. Dokument in: Stephen P. Marks (Hrsg.): Health and Human Rights, S. 229 – 236.

[31] Vgl. Marijke Velzeboer, Mary Ellsberg, Carmen Clavel Arcas & Claudia García-Moreno: Violence Against Women: The Health Sector Responds, Washington, DC: Pan American Health Organization (PAHO) 2003, S. 06 & 122.

[32] Vgl. Mabel Londoño-Jaramillo: Tolerancia, democracia y elogio a la diferencia. Un análisis desde los derechos LGBTI, in: Andrés Botero Bernal (Hrsg.): Tolerancia y Derecho. Un análisis desde los derechos LGBTI, Medellín: Universidad de Medellín, S. 201-264, S. 204 & Marijke Velzeboer, Mary Ellsberg, Carmen Clavel Arcas & Claudia García-Moreno: Violence Against Women, S. 19.

[33] Studien betonten dabei etwa, dass viele Frauen als Opfer ihre Beziehungen nicht beenden wollten, sondern Hilfe für ihre männlichen Partner ersuchten, neben Hilfe für sich selbst. Vgl. Marijke Velzeboer, Mary Ellsberg, Carmen Clavel Arcas & Claudia García-Moreno: Violence Against Women, S. 89 – 93.

[34] Vgl. Ulrike Lembke: Gewalt und Freiheit, in: Lena Foljanty & Ulrike Lembke (Hrsg.): Feministische Rechtswissenschaft. Ein Studienbuch, Baden-Baden: Nomos 2006, S. 155-173, S. 162 / 163 & Marijke Velzeboer, Mary Ellsberg, Carmen Clavel Arcas & Claudia García-Moreno: Violence Against Women, S. 78.

[35] Vgl. Anne Thiemann: Sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Orientierung, S. 139.

[36] Vgl. Héctor Miguel Salinas Hernández: Políticas de Disidencia Sexual en América Latina. Sujetos sociales, gobierno y mercado en México, Bogotá y Buenos Aires, México: Ediciones y Gráficos Eón 2010, S. 32 – 34.

[37] Vgl. Anja Schmidt: Geschlecht und Sexualität, in: Lena Foljanty & Ulrike Lembke (Hrsg.): Feministische Rechtswissenschaft. Ein Studienbuch, Baden-Baden: Nomos 2006, S. 174-192, S. 174 / 174.

[38] Vgl. Anne Thiemann: Sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Orientierung, S. 136.

[39] Vgl. María Mercedes Gómez: Los usos jerárquicos y excluyentes de la violencia, in: Luisa Cabal & Cristina Motta (Hrsg.): Más allá del Derecho. Justicia y género en América Latina, Bogotá: Siglo del Hombreu . a. 2006, S. 19-58, S. 28 / 29.

[40] Vgl. María Mercedes Gómez: Los usos jerárquicos y excluyentes de la violencia, S. 30

[41] Vgl. María Mercedes Gómez: Los usos jerárquicos y excluyentes de la violencia, S. 24.

[42] Vgl. María Mercedes Gómez: Los usos jerárquicos y excluyentes de la violencia, S. 24.

[43] Vgl. María Mercedes Gómez: Los usos jerárquicos y excluyentes de la violencia, S. 49 – 51.

[44] Luisa Cabal, Mónica Roa & Lilian Sepúlveda-Oliva: El litigio internacional,S. 383 / 384.

[45] Vgl. Luisa Cabal, Mónica Roa & Lilian Sepúlveda-Oliva: El litigio internacional, S. 383.

[46] Vgl. Inter-American Commission of Women (Hrsg.): Strategic Plan of Action, S. 27.

[47] Vgl. S. Correa: Population and Reproductive Rights, S. 61 – 68.

[48] Vgl. Luisa Cabal, Mónica Roa & Lilian Sepúlveda-Oliva: El litigio internacional,S. 395 / 396.

[49] Vgl. Luisa Cabal, Mónica Roa & Lilian Sepúlveda-Oliva: El litigio internacional,S. 398 / 399.

[50] Vgl. Luisa Cabal, Mónica Roa & Lilian Sepúlveda-Oliva: El litigio internacional, S. 410 – 415.

[51] Vgl. Inter-American Commission of Women (Hrsg.): Strategic Plan of Action, S. 07 / 08.

[52] Vgl. Inter-American Commission of Women (Hrsg.): Strategic Plan of Action, S. 19.

[53] Inter-American Commission of Women (Hrsg.): Strategic Plan of Action, S. 19.

[54] Vgl. D. Marianne Brower Blair & Barbara Stark: Family Law in the World Community, S. 789 – 791.

[55] Vgl. D. Marianne Brower Blair & Barbara Stark: Family Law in the World Community, S. 793.

[56] Sirkku K. Hellsten: Beyond Europe: Rhetoric of Reproductive Rights in Global Population Policies, in: Heather Widdows, Itziar Alkorta Idiakez & Aitziber Emaldi Cirión (Hrsg.): Women’s Reproductive Rights, New York: Palgrave Macmillan 2006, S. 199-213, S. 200 / 20.

[57] Sirkku K. Hellsten: Beyond Europe, S. 213.

[58] Vgl. Sirkku K. Hellsten: Beyond Europe, S. 213.

[59] Vgl. S. Correa: Population and Reproductive Rights, S. 77 – 83.

[60] Sirkku K. Hellsten: Beyond Europe, S. 209.

[61] Vgl. S. Correa: Population and Reproductive Rights, S. 77 – 83.

[62] Vgl. Delia González de Reufels: Frauen in der Geschichtsschreibung zu Lateinamerika – Zur Einführung, in: Delia González de Reufels (Hrsg.): Von fernen Frauen: Beiträge zur lateinamerikanischen Frauen- und Geschlechtergeschichte (HISORAMERICANA, 21), Stuttgart: Hans-Dieter Heinz 2009, S. 09-22, S. 14 – 16.

[63] J. S. Jaquette & S. L. Wolchik: Women and Democratization in Latin America and Central and Eastern Europe: A Comparative Introduction, in: J. S. Jaquette & S. L. Wolchik (Hrsg.): Women and Democracy. Latin America and Central and Eastern Europe, Baltimore / London: John Hopkins University Press 1998, S. 01-28, S. 08.

[64] Vgl. J. S. Jaquette & S. L. Wolchik: Women and Democratization in Latin America, S. 08.

[65] Vgl. M. Htun: Sex and the State. Abortion, Divorce, and the Family Under Latin American Dictatorships and Democracies, Cambridge: Cambridge University Press 2003, S. 03.

[66] Vgl. J. S. Jaquette & S. L. Wolchik: Women and Democratization in Latin America, S. 08 / 09.

[67] Vgl. Magdalena Valdivieso: Otros tiempos y otros feminismos en América Latina y el Caribe, in: Alba Carosio (Hrsg.): Feminismos para un cambio civilizatorio, Caracas: Fundación Celarg 2014, S. 23-39, S. 24 / 25.

[68] Vgl. K. A. Sloan: Women’s Roles in Latin America and the Caribbean (Women’s Roles through History), Santa Barbara: Greenwood 2011, S. 186 – 191.

[69] Vgl. J. S. Jaquette & S. L. Wolchik: Women and Democratization in Latin America, S. 13.

[70] M. Htun: Sex and the State, S. 02.

[71] Vgl. Marguerite Berger: Seeds of Change in Latin America and the Caribbean, in: Ann Leonard (Hrsg.): Seeds. Supporting Women’s Work in the Third World, New York: The Feminist Press 1989, S. 222-226, S. 222 – 226.

[72] Vgl. K. A. Sloan: Women’s Roles in Latin America and the Caribbean, S. 198 / 199.

[73] Vgl. K. A. Sloan: Women’s Roles in Latin America and the Caribbean, S. 174.

[74] Vgl. Rhonda Copelon & Rosalind Petchesky: Toward an Interdependent Approach, S. 343.

[75] Rhonda Copelon & Rosalind Petchesky: Toward an Interdependent Approach, S. 346.

[76] Vgl. CEPAL(Hrsg.): La Mujer Latinoamericana en el Desarrollo Económico y Social, Santiago de Chile: CEPAL 1980, S. 01.

[77] Vgl. CEPAL(Hrsg.): La Mujer Latinoamericana en el Desarrollo Económico y Social, S. 02 – 04.

[78] Vgl. Bärbel Sachs: Internationale Bezüge, S. 228 – 230.

[79] Vgl. A. Künzel: Feministische Theorien und Debatten, in: Lena Foljanty & Ulrike Lembke (Hrsg.): Feministische Rechtswissenschaft. Ein Studienbuch, Baden-Baden: Nomos 2006, S. 44-65, S. 44 / 45.

[80] Vgl. Bärbel Sachs: Internationale Bezüge, S. 230 / 231.

[81] Vgl. Mabel Londoño-Jaramillo: Tolerancia, democracia y elogio a la diferencia, S. 201 – 203.

[82] Mabel Londoño-Jaramillo: Tolerancia, democracia y elogio a la diferencia, S. 203.

[83] Vgl. Bärbel Sachs: Internationale Bezüge, S. 231 / 232.

[84] Vgl. Sirkku K. Hellsten: Beyond Europe, S. 208.

[85] Sirkku K. Hellsten: Beyond Europe, S. 208.

[86] Peggy Levitt, Sally Engle Merry, Rosa Alayza & Mercedes Crisóstomo Meza: Doing vernacularization, S. 141.

[87] Vgl. Peggy Levitt, Sally Engle Merry, Rosa Alayza & Mercedes Crisóstomo Meza: Doing vernacularization, S. 142.

[88] Vgl. A. Künzel: Feministische Theorien und Debatten, S. 45 – 49.

[89] Vgl. A. Künzel: Feministische Theorien und Debatten, S. 49 – 52.

[90] Vgl. A. Künzel: Feministische Theorien und Debatten, S. 52 – 54.

[91] Vgl. Maria Wersig: Reproduktion zwischen „Lebensschutz“, Selbstbestimmung und Technologie, S. 153 / 154.

[92] Vgl. A. Künzel: Feministische Theorien und Debatten, S. 55 – 57.

[93] Vgl. A. Künzel: Feministische Theorien und Debatten, S. 57 – 59.

[94] Vgl. S. Correa: Population and Reproductive Rights, S. 101.

[95] Vgl. Bonnie L. Shepard: Redes de ONGs reivindicativas en América Latina: lecciones de la experiencia de promover los derechos reproductivos y de la mujer, in: Carlos Cáceres u. a. (Hrsg.): La Salud como Derecho Ciudadano. Perspectivas y Propuestas desde América Latina, Lima: Facultad de Salud Pública y Administración de la Universidad Peruana Cayetano Heredia 2003, S. 111-134, S. 112.

[96] Vgl. Peggy Levitt, Sally Engle Merry, Rosa Alayza & Mercedes Crisóstomo Meza: Doing vernacularization, S. 134 – 136.

[97] Vgl. M. Htun: Sex and the State, S. 05 & 14 – 17.

[98] Vgl. Bonnie L. Shepard: Redes de ONGs reivindicativas en América Latina, S. 119.

[99] Vgl. Bonnie L. Shepard: Redes de ONGs reivindicativas en América Latina, S. 114 / 115.

[100] Vgl. Bonnie L. Shepard: Redes de ONGs reivindicativas en América Latina, S. 122 / 123.

[101] M. Htun: Sex and the State, S. 05.

[102] Vgl. S. Correa: Population and Reproductive Rights, S. 47.

[103] Vgl. S. Correa: Population and Reproductive Rights, S. 48.

[104] Vgl. A. Künzel: Feministische Theorien und Debatten, S. 59 – 61.

[105] Vgl. A. Künzel: Feministische Theorien und Debatten, S. 61 – 63.

[106] Carlos Iván Pacheco Sánchez u. a.: ¿Desde dónde partir?, S. 20.

[107] Vgl. Bonnie L. Shepard: Redes de ONGs reivindicativas en América Latina, S. 124 / 125.

[108] Vgl. Bonnie L. Shepard: Redes de ONGs reivindicativas en América Latina, S. 128.

[109] Vgl. Arlette Campbell White, Thomas W. Merrick & Abdo S. Yazbeck: Reproductive Health. The Missing Millennium Development Goal. Poverty, Health, and Development in a Changing World, Washington, D C: World Bank 2006, S. 03 – 05.

[110] Vgl. Arlette Campbell White, Thomas W. Merrick & Abdo S. Yazbeck: Reproductive Health, S. 05 / 06.

[111] Vgl. Ulrike Busch: Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte, S. 15.

[112] Vgl. Arlette Campbell White, Thomas W. Merrick & Abdo S. Yazbeck: Reproductive Health, S. 09 / 10.

[113] Vgl. Norma Fuller: Sexo, peligro y poder. Sexualidad y género entre los wampís awajún, in: José María Valcuende del Río, María J. Marco Macarro & David Alarcón Rubio (Hrsg.): Diversidad Sexual en Iberoamérica, Sevilla: Aconcagua Libros 2013, S. 27-50, S. 31 – 42.

[114] Hier gilt es unterschiedliche Buchstabenkombinationen zu unterscheiden und zu beachten: LGBTI steht dabei für Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender (oder Transsexual, je nach Fassung, teilweise als weiteres T eingefügt) & Intersex. Andere Fassungen sind lediglich LGBT, mit unterschiedlichen Bedeutungen des Ts, oder aber LGBTQ, wobei Q für Queer steht. Auch gibt es Ergänzungen für Transvestiten, Polyamorie, HIV-Infizierte, “Andere”, “Unsichere” und weitere. Heute wird verbreitet von LGBTIQ* geschrieben, um weitere, auch potentielle Formen zu inkludieren und das Spektrum von Geschlecht, Sexualität, sexueller Identität und sexueller Orientierung noch weiter zu öffnen respektive zu dekonstruieren. Denn tatsächlich sind alle Kategorien eher Vereinfachungen oder Analyseinstrumente denn empirische Beschreibungen, so dass sich viele Menchen in diesen nicht wiederfinden können oder wollen. Diesem Sachverhalt soll durch die Erweiterung mittels * Ausdruck verliehen werden, einer weiteren Öffnung von Kategorien.

[115] Vgl. Héctor Miguel Salinas Hernández: Políticas de Disidencia Sexual en América Latina, S. 34.

[116] Vgl. Annie Wilkinson: “Sin sanidad, no hay santidad“. Las prácticas reparativas en Ecuador, Quito: Facultad Latinoamericana de Ciencias Sociales (FLASCO)(Sede Ecuador) 2013, S. 57.

[117] Vgl. International Council on Human Rights Policy: Sexuality and Human Rights, Versoix: International Council on Human Rights Policy 2009, S. 07.

[118] Vgl. Helmut Graupner: Der juristische Blick, S. 170.

[119] Helmut Graupner: Der juristische Blick, S. 170.

[120] Vgl. Annie Wilkinson: “Sin sanidad, no hay santidad“, S. 57.

[121] Vgl. Anne Thiemann: Sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Orientierung, S. 136.

[122] Mabel Londoño-Jaramillo: Tolerancia, democracia y elogio a la diferencia, S. 223 / 224.

[123] Vgl. Anne Thiemann: Sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Orientierung, S. 143 – 148.

[124] Vgl. Rhonda Copelon & Rosalind Petchesky: Toward an Interdependent Approach, S. 361.

[125] Vgl. Comité de América Latina y el Caribe Para la Defensa de los Derechos de la Mujer (CLADEM) (Hrsg.): Diez años de avances legales después del Cairo, Lima: CLADEM2004, S. 15.

[126] Vgl. CLADEM (Hrsg.): Diez años de avances legales después del Cairo, S. 16 – 20.

[127] Vgl. Bonnie L. Shepard: Redes de ONGs reivindicativas en América Latina, S. 129.

[128] Vgl. Helmut Graupner: Der juristische Blick, S. 170 / 171.

[129] Vgl. Arlette Campbell White, Thomas W. Merrick & Abdo S. Yazbeck: Reproductive Health, S. 14 – 17.

[130] Rhonda Copelon & Rosalind Petchesky: Toward an Interdependent Approach, S. 348.

[131] Vgl. Yasmin Tambiah: Sexuality and Human Rights, in: Margaret A. Schuler (Hrsg.): From Basic Needs to Basic Rights: Women’s Claim to Human Rights, Washington, DC: Institute for Women, Law and Development 1995, S. 369-390, S. 370.

[132] Yasmin Tambiah: Sexuality and Human Rights, S. 370.

[133] Vgl. Sirkku K. Hellsten: Beyond Europe, S. 209.

[134] Vgl. o. A.: Workshop Results. Working Group 3. Sexual and Reproductive Health and Rights in Urban Areas, in: Bayer Schering Pharma AG (Hrsg.): Meeting the Challenge – Sexual and Reproductive Health and Rights in an Urbanizing World. 6th International Dialogue on Population and Sustainable Development. Berlin October 2007, Berlin: Bayer Schering Pharma AG 2007, S. 104-107, S. 104 – 107.

[135] Vgl. Organización Nacional Indígena de Colombia (o. J.): Pueblos indígenas, online in: http://www.onic.org.co/noticias/2-sin-categoria/1038-pueblos-indigenas (letzter Zugriff: 06.12.2018).

[136] Vgl. Sistema Integrado de Indicadores Sociales del Ecuador (o. J.): Listado de nacionalidades y pueblos indígenas del Ecuador, online in: http://www.siise.gob.ec/siiseweb/PageWebs/glosario/ficglo_napuin.htm (letzter Zugriff: 06.12.2018).

[137] Vgl. Rodrigo Tenorio Ambrossi: La intimidad desnuda. Sexualidad y cultura indígena, Quito: Abya-Yala 2000, S. 12 / 13.

[138] Vgl. Magdalena Sniadecka-Kotarska: Ser Mujer en Ecuador, Warschau: Universidad de Varsovia. Centro de Estudios Latinoamericanos 2006, S. 87 – 91 und Rodrigo Tenorio Ambrossi: La intimidad desnuda, S. 20 – 34.

[139] Rodrigo Tenorio Ambrossi: La intimidad desnuda, S. 22.

[140] Vgl. Tenorio Ambrossi, Rodrigo: La intimidad desnuda, S. 20 – 34 & 46 / 47.

[141] Vgl. Tenorio Ambrossi, Rodrigo: La intimidad desnuda, S. 17 – 20.

[142] Vgl. Tenorio Ambrossi, Rodrigo: La intimidad desnuda, S. 90 / 91.

[143] Vgl. Tenorio Ambrossi, Rodrigo: La intimidad desnuda, S. 82.

[144] Vgl. Tenorio Ambrossi, Rodrigo: La intimidad desnuda, S. 121 – 125.

[145] Vgl. Tenorio Ambrossi, Rodrigo: La intimidad desnuda, S. 134 – 141 & 196.

[146] Tenorio Ambrossi, Rodrigo: La intimidad desnuda, S. 134.

[147] Vgl. Svetlana Gannushkina: Zweifelhafte Traditionen. Nationale Minderheiten und Menschenrechte, in: Irmgard Heilberger & Barbara Lochbihler (Hrsg.): Frau Macht Veränderung. 15 Jahre Pekinger Weltfrauenkonferenz – 15 Jahre Frauenfriedenszug: Bilanzen und Perspektiven, Brüssel / Berlin: Grüne/EFA / Internationale Frauenliga für Frieden und Freiheit 2010, S. 92-100, S. 100.

[148] Svetlana Gannushkina: Zweifelhafte Traditionen, S. 100.

[149] Vgl. Rhonda Copelon & Rosalind Petchesky: Toward an Interdependent Approach, S. 358 / 359.

[150] Vgl. Donna Sullivan: The Public/Private Distinction in International Human Rights Law, in: Julie Peters & Andrea Wolper (Hrsg.): Women’s rights human rights. International feminist perspectives, New York: Routledge 1995, S. 126-134, S. 127.

[151] Vgl. Yasmin Tambiah: Sexuality and Human Rights, S. 371.

[152] Vgl. Donna Sullivan: The Public/Private Distinction, S. 130.

[153] Donna Sullivan: The Public/Private Distinction, S. 132.

[154] Vgl. Donna Sullivan: The Public/Private Distinction, S. 133 / 134.

[155] Vgl. Yasmin Tambiah: Sexuality and Human Rights, S. 376 – 378.

[156] Yasmin Tambiah: Sexuality and Human Rights, S. 375.

[157] Vgl. Yasmin Tambiah: Sexuality and Human Rights, S. 378.

[158] Vgl. Anne Thiemann: Sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Orientierung, S. 150 / 151 & Annie Wilkinson: “Sin sanidad, no hay santidad“, S. 57.

[159] Vgl. Anne Thiemann: Sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Orientierung, S. 153 – 157.

[160] Vgl. International Council on Human Rights Policy: Sexuality and Human Rights, S. 10 / 11.

[161] Vgl. Annie Wilkinson: “Sin sanidad, no hay santidad“, S. 57 / 58.

[162] Office of the High Commissioner for Human Rights (United Nations) (Hrsg.): Born Free and Equal. Sexual Orientation and Gender Identity in International Human Rights Law, New York: United Nations 2012, S. 09.

[163] Vgl. International Council on Human Rights Policy: Sexuality and Human Rights, S. 09.

[164] Vgl. International Council on Human Rights Policy: Sexuality and Human Rights, S. 09 – 13.

[165] International Council on Human Rights Policy: Sexuality and Human Rights, S. 13.

[166] Vgl. International Council on Human Rights Policy: Sexuality and Human Rights, S. 44 / 45.

[167] Vgl. International Council on Human Rights Policy: Sexuality and Human Rights, S. 46.

[168] Vgl. Office of the High Commissionerfor Human Rights (United Nations) (Hrsg.): Born Free and Equal, S. 13.

[169] Office of the High Commissioner for Human Rights (United Nations) (Hrsg.): Born Free and Equal, S. 14.

[170] Office of the High Commissioner for Human Rights (United Nations) (Hrsg.): Born Free and Equal, S. 22.

[171] Office of the High Commissioner for Human Rights (United Nations) (Hrsg.): Born Free and Equal, S. 28.

[172] Office of the High Commissioner for Human Rights (United Nations) (Hrsg.): Born Free and Equal, S. 38.

[173] Vgl. Office of the High Commissioner for Human Rights (United Nations) (Hrsg.): Born Free and Equal, S. 46 – 53.

[174] Office of the High Commissioner for Human Rights (United Nations) (Hrsg.): Born Free and Equal, S. 54.

[175] Vgl. Office of the High Commissioner for Human Rights (United Nations) (Hrsg.): Born Free and Equal, S. 61.

[176] Peggy Levitt, Sally Engle Merry, Rosa Alayza & Mercedes Crisóstomo Meza: Doing vernacularization, S. 129.

[177] Vgl. Bärbel Sachs: Internationale Bezüge, S. 228/229.

[178] Michael Edwards: Civil Society, 3. Auflage, Cambridge / Malden: Polity Press 2014, S. VII.

[179] Vgl. Michael Edwards: Civil Society, S. X.

[180] Vgl. Michael Edwards: Civil Society, S. 10.

[181] Vgl. Michael Edwards: Civil Society, S. 23.

[182] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft. Inklusion durch gelingendes Handeln, Frankfurt (Main): Campus 2011, S. 104 – 109.

[183] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 113 – 118.

[184] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 122 – 133.

[185] Michael Edwards: Civil Society, S. 14.

[186] Vgl. Michael Edwards: Civil Society, S. 15.

[187] Michael Edwards: Civil Society, S. 29.

[188] Vgl. Michael Edwards: Civil Society, S. 66/67.

[189] Vgl. Michael Edwards: Civil Society, S. 83 – 88.

[190] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 21.

[191] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 35.

[192] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 27 & 40.

[193] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 40 & 54 – 63.

[194] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 72 – 100.

[195] Vgl. Michael Edwards: Civil Society, S. 103/104.

[196] Michael Edwards: Civil Society, S. 103/104.

[197] Vgl. Michael Edwards: Civil Society, S. 107-113.

[198] Vgl. Michael Edwards: Civil Society, S. 120/121.

[199] Michael Edwards: Civil Society, S. 131/132.

[200] Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 103.

[201] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 180 – 186 & 203 / 204.

[202] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 191 / 192.

[203] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 229.

[204] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 232 – 250.

[205] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 251 – 268.

[206] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 268 – 281 & 290.

[207] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 284.

[208] Vgl. Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 287 / 288 & 295 / 296.

[209] Elisabeth Conradi: Kosmopolitische Zivilgesellschaft, S. 296.

 

 

 

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Posted by Mario Faust-Scalisi

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